1. Die Begünstigten können nach Baubeginnmeldung einen Vorschuss in Höhe von maximal 50 Prozent der genehmigten Beihilfe beantragen.
2. Die Überprüfung des Baufortschritts und des Abschlusses der Arbeiten für das zur Beihilfe zugelassene Bauvorhaben erfolgt auf der Grundlage der Abrechnung nach Aufmaß, und zwar indem der/die beauftragte Sachverständige durch Prüfung der Funktionsfähigkeit und des Bestandes beurteilt, ob das verwirklichte Bauvorhaben mit der gegengezeichneten Teil- oder Endabrechnung übereinstimmt.
3. Die Höhe der für die Verwirklichung des Bauvorhabens gewährten Beihilfe wird aufgrund der tatsächlich durchgeführten und von dem/der beauftragten Sachverständigen festgestellten Arbeiten endgültig festgelegt und daraufhin der entsprechende Betrag ausgezahlt.
4. Die Ausgaben sind, soweit sie nicht durch Standardkosten oder Einheitspreise vorgegeben sind, mittels quittierter Rechnungen nachzuweisen.
5. Endabrechnungen, welche von Sachverständigen, die in den entsprechenden Berufsverzeichnissen eingetragen sind, unterzeichnet sind, werden für jegliche Wirkung als den Rechnungen gleichwertige Buchungsbelege anerkannt.
6. Die Mehrwertsteuer ist keine förderfähige Ausgabe, wenn die Investitionen von landwirtschaftlichen Unternehmen durchgeführt werden, wohl aber wenn sie von Körperschaften öffentlichen und privaten Rechts ohne Gewinnabsicht durchgeführt werden, weil nicht absetzbar. Die Nichtabsetzbarkeit und Nichtrückforderbarkeit müssen vom Begünstigten vor Auszahlung der gewährten Beihilfe erklärt werden.
7. Die Auszahlung der gewährten Beihilfe an öffentliche Körperschaften erfolgt auf der Grundlage des Beschlusses, mit welchem die Körperschaft die Rechnungslegung über die Kosten genehmigt hat.
8. Der Bauleiter muss die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten beilegen.
9. Abweichungen vom genehmigten Projekt, welche nicht die technisch-wirtschaftliche Zielsetzung des geförderten Vorhabens ändern und grundsätzlich förderfähig sind, können im Rahmen der anerkannten Gesamtkosten vom zuständigen Sachbearbeiter/von der zuständigen Sachbearbeiterin zugelassen werden.
10. Die Beihilfen laut diesen Kriterien dürfen in Bezug auf dieselben förderfähigen Kosten nicht mit sonstigen Staatsbeihilfen oder anderen Gemeinschaftsmitteln kumuliert werden.
11. Das Amt für Bergwirtschaft stellt sicher, dass die festgelegten Informationen über die Staatsbeihilfen gemäß Art. 9 Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 auf der Website des Landes in standardisierter Form und innerhalb sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung des Beitrages veröffentlicht werden.