1. Diese Richtlinien regeln, in Durchführung von Artikel 10/bis des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 11, in geltender Fassung, die Gewährung von Beiträgen für Vorhaben von Dachverbänden ehrenamtlich tätiger Organisationen, die der Förderung der ehrenamtlichen Tätigkeit dienen und an eine Vielzahl von Körperschaften des dritten Sektors gerichtet sind und diesen zugutekommen.
2. Sind die Förderungen beihilferechtlich relevant, werden sie im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen gewährt.
3. Beziehen sie sich auf Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, werden die Förderungen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, gewährt.