1. Die maximale Höhe der Beihilfe beträgt für Investitionen auf Almen gemäß Art 4 Buchstabe a), b) und c) für einzelne landwirtschaftlicher Unternehmen in naturbedingt benachteiligten Gebieten 50 Prozent der zulässigen Kosten. Für Almen im gemeinschaftlichen Eigentum von Körperschaften des öffentlichen oder privaten Rechts beträgt die maximale Höhe der Beihilfe für gemeinschaftliche Investitionen gemäß Art 4 Buchstabe a), b) und c) 70 Prozent der zulässigen Kosten in naturbedingt benachteiligten Gebieten.