1. Die vollständigen Anträge werden chronologisch nach Eingang bearbeitet. Das zuständige Landesamt kann zusätzliche Unterlagen anfordern, die es für notwendig hält, und die Antragsstellenden auffordern, den Antrag oder beigelegte Unterlagen zu vervollständigen oder zu berichtigen. Anträge, die nicht fristgerecht vervollständigt werden, werden gemäß Landesgesetz vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 in geltender Fassung von Amts wegen archiviert.
2. Das Amt für Handel und Dienstleistungen übermittelt die Anträge nach der chronologischen Reihenfolge des Eingangs dem Landesbeirat für das Kommunikationswesen. Dieser stellt fest, ob die erforderlichen Voraussetzungen für den Erhalt der Beiträge gemäß diesen Richtlinien erfüllt werden. Der Landesbeirat für das Kommunikationswesen überprüft:
a) Die Berechtigung zur Ausübung der Sendetätigkeit auf lokaler Ebene.
b) Die Abdeckung in Bezug auf das Landesgebiet bzw. die Bevölkerung.
c) Die Eintragung in das Register der Kommunikationsanbieter oder, beschränkt auf Online-Portale, beim zuständigen Gericht.
d) Die Verbreitung der förderwürdigen Inhalte sowie die Einhaltung der Kinder- und Jugendschutzbestimmungen, die Begrenzung von Werbung, elektronischem Handel und Teleshopping.
3. Der Landesbeirat für das Kommunikationswesen ist verpflichtet die im Absatz 2 vorgesehenen Überprüfungen innerhalb von 45 Tagen ab Erhalt des Antrages durchzuführen.
4. Die Kontrollen laut Absatz 2 Buchstabe d) können auch im Zweifelsfall oder auf Anfrage des zuständigen Landesamtes durchgeführt werden. Sie können stichprobenartig, unabhängig davon, ob bereits ein Beitragsgesuch eingereicht wurde, sowie laufend vorgenommen werden. Die Ergebnisse dieser Überprüfung können für die Bewertung der eingereichten Gesuche verwendet werden. Das Ausmaß dieser Kontrollen wird vom zuständigen Amt nach Anhörung des Landesbeirates für das Kommunikationswesen sowie der Agentur für Presse und Kommunikation von Jahr zu Jahr festgelegt.
5. Das Amt für Handel und Dienstleistungen überprüft die im Artikel 3 Absatz 4 angeführten Unterlagen.
6. Die Genehmigung des Beitrages oder die Ablehnung von Förderungsanträgen erfolgt mit Dekret der zuständigen beauftragten Abteilungsdirektorin/des zuständigen beauftragten Abteilungsdirektors, nach Anhörung des Landesbeirates für das Kommunikationswesen, sowie der Agentur für Presse und Kommunikation.
7. Die Auszahlung des gewährten Beitrages verfügt die Direktorin/der Direktor des zuständigen Landesamtes.
8. Alle Fristen laut dieser Richtlinien sind Ausschlussfristen.