1. Begünstigte der Beihilfen sind:
a) Gemeinden und Eigenverwaltungen bürgerlicher Nutzungsrechte,
b) Interessentschaften, Agrargemeinschaften und Nachbarschaften,
c) landwirtschaftliche Unternehmen,
sofern sie im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen (APIA) eingetragen und Eigentümer oder Bewirtschafter der Almen sind.