1. Die Förderung nach diesen Kriterien entspricht Punkt 197, Buchstabe d) der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (2016/C 262/01), laut dem bei Nachrichtenmedien und/oder kulturellen Erzeugnissen, die aus sprachlichen und räumlichen Gründen ein örtlich begrenztes Publikum haben, davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Maßnahme rein lokale Auswirkungen hat und sich folglich nicht auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirkt.
2. Für diese Kriterien gelten die Begriffsbestimmungen des Landesgesetzes.