(1) Der Sanitätsbetrieb kann unter Berücksichtigung der staatlichen gesetzlichen Richtlinien Formen der Telearbeit – Tele-Befundung bestimmen.
Die Parteien legen mit einem dezentralen Abkommen die Teilnahmemodalitäten des betroffenen Personals fest sowie die Zeiten und Überprüfungen der Testphase.