(1) Artikel 8 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:
„1. Die Abteilung Örtliche Körperschaften und Sport hat nachstehende Zuständigkeiten:
a) Aufsichts- und Beratungsfunktionen für Gemeinden und andere örtliche Körperschaften und Sekretariat der Landesregierung in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 54 erster Absatz Ziffer 5 des Sonderstatuts für Trentino-Südtirol,
b) Lokalfinanzen und örtliche Abgaben gemäß den Artikeln 80 und 81 des Sonderstatuts,
c) Gemeindesekretärinnen und -sekretäre und Sekretariatssitze,
d) Führung des Verzeichnisses der Rechnungsprüfer der örtlichen Körperschaften der Autonomen Provinz Bozen,
e) öffentliche Veranstaltungen und Ortspolizei,
f) Sport und Freizeit.“.
(2) Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:
„a) Amt für Aufsicht und Beratung, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
1) Aufsicht und Inspektionsdienst in Bezug auf die Gemeinden, die Bezirksgemeinschaften, die öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen und die anderen örtlichen Körperschaften und Einrichtungen,
2) Beratungsdienst für die Gemeinden, die Bezirksgemeinschaften, die öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen und die anderen örtlichen Körperschaften und Einrichtungen,
3) Organ- und Ersatzkontrolle,
4) Gesetzmäßigkeitskontrolle der Beschlüsse der öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen, der Eigenverwaltungen der bürgerlichen Nutzungsrechte und der Verkehrsämter von Bozen und Meran und des Sanitätsbetriebs,
5) laufende Finanzierung und Aufsicht über die Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschafskammer,
6) Finanz- und Gebarungskontrolle,
7) Ausbildung der Gemeindesekretäre und -sekretärinnen und Verwaltung der Sekretariatssitze,
8) örtliche Abgaben gemäß Artikel 81 des Sonderstatuts,
9) Ortspolizei in Stadt und Land,
10) übergemeindliche öffentliche Veranstaltungen und öffentliche Veranstaltungen im Landesinteresse,
11) Bewilligungen gemäß vereinheitlichtem Text der Gesetze über die öffentliche Sicherheit laut königlichem Dekret vom 18. Juni 1931, Nr. 733, in geltender Fassung,
12) Finanzierung des Gemeindenverbandes und anderer Körperschaften gemäß Artikel 16 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6,
13) Verwaltung der Sekretariatsgebühren gemäß Artikel 167 des Regionalgesetzes vom 3. Mai 2018, Nr. 2, in geltender Fassung,“.
(3) In Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer 1) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „und Förderung der Zusammenarbeit zwischen örtlichen Körperschaften“ durch die Worte „der örtlichen Körperschaften“ ersetzt.
(4) Im deutschen Wortlaut von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer 2) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „Finanzierung von“ durch die Worte „Finanzierung der“ ersetzt.
(5) Nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer 2) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird folgende Ziffer hinzugefügt:
„3) Förderung der Zusammenarbeit zwischen örtlichen Körperschaften,“.
(6) Am Ende des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer 3) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
(7) Nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer 3) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird folgende Ziffer hinzugefügt:
„4) Sportbeobachtungsstelle.“.
(8) Nach Artikel 8 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„3. Bei der Abteilung Örtliche Körperschaften und Sport ist der komplexe Sonderauftrag „Olympische und Paralympische Winterspiele Mailand Cortina 2026“ angesiedelt.“.