1. Beihilfen können für folgende Maßnahmen gewährt werden:
a) Errichtung, Sanierung und Anpassung von landwirtschaftlich genutzten Almgebäuden und Anlagen, die der Erhaltung und Verbesserung der Funktionsfähigkeit und der Arbeitsbedingungen dienen; gefördert werden
1) Stall, Futter- und Bergeraum, Düngerlagerstätte sowie Anlagen zur Wasserversorgung der Almgebäude,
2) Gebäude für Unterkunft des Almpersonals,
3) Räumlichkeiten zur Verarbeitung und Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
b) Schaffung und Erneuerung von Einrichtungen zur ordnungsgemäßen Weidewirtschaft; gefördert werden:
1) Anlagen zur Wasserversorgung für das Weidevieh,
2) Strukturen wie Weidezäune, Weideroste, eingefriedete Sammelplätze für Weidevieh sowie Fütterungseinrichtungen,
3) Weideverbesserungsarbeiten mit besonderem Augenmerk auf den Erhalt der biologischen Vielfalt von Arten und Lebensräumen ab einer Mindestbestoßung von 0,6 GVE/ha Nettoweidefläche,
c) Bau von Anschluss- und Viehtriebwegen im Bereich der Almen und deren grundlegende Erneuerung (Ausbau, Befestigung, Böschungsverbauung, Regelung des Oberflächenwassers); der Anschluss kann auch durch den Bau von Materialseilbahnen erfolgen,