1. Diese Kriterien regeln die Modalitäten für die Gewährung von Verlustbeiträgen für lokale Radio- und Fernsehsender und Online-Nachrichtenportale im Sinne der Artikel 9 und folgende des Landesgesetzes vom 18. März 2002, Nr. 6 in geltender Fassung, in der Folge “Landesgesetz” bezeichnet.