(1) Der Bereitschaftsdienst ist durch die unmittelbare Erreichbarkeit des sanitären Leiters und durch seine Verpflichtung gekennzeichnet, den Dienstsitz so bald wie möglich, wie auf Betriebsebene vereinbart, zu erreichen.
(2) Der Bereitschaftsdienst ist in der Regel auf die Nachtstunden, auf die Wochenenden, falls nicht anders organisiert und auf die Feiertage begrenzt. Der Dienst hat normalerweise eine Dauer von zwölf Stunden.
Auf Antrag der Interessierten, kann das Personal ab der Vollendung des 60. Lebensjahres von der Pflicht zur Leistung des Bereitschaftsdienstes befreit werden.
(3) Die Ermächtigungen laut Absatz 2 werden vom Direktor der zuständigen Struktur erteilt, vorausgesetzt:
- die organisatorischen Anforderungen des Dienstes erlauben es und eine gerechte Aufteilung der Bereitschaftsdienste unter den Bediensteten, die nicht über die Voraussetzungen verfügen, ist gewährleistet.
Falls die Ermächtigung nicht erteilt werden kann, erfolgt die begründete Nichterteilung schriftlich, damit der Antragsteller dem Sanitätskoordinator des jeweiligen Bezirkes einen eventuellen Überprüfungsantrag vorlegen kann.
(4) Der Bereitschaftsdienst kann den Wachdienstturnus ersetzen oder denselben ergänzen und ist so gestaltet, dass sanitäre Leiter derselben Fachdisziplin eingesetzt werden.
(5) Die Zuweisung von zwei Bereitschaftsdienstturnussen an den selben Bediensteten innerhalb von 24 Stunden ist möglich, wenn dem Bediensteten die Nutzung einer angemessenen Ruhepause, zur notwendigen körperlichen und psychischen Erholung, ermöglicht wird.
Falls im Bezugszeitraum die genossene Ruhepause vor oder nach dem Bereitschaftsdiensteinsatz geringer als die vorgesehene angemessene Mindestdauer von 7 fortlaufenden Stunden sein sollte, ist der Bedienstete so lange von der Erbringung zusätzlicher Leistungen befreit, bis er die ihm zustehende verpflichtende Ruhepause genossen hat.
(6) Unbeschadet der Bestimmungen des zweiten Absatzes von Punkt 5, dürfen nach Anfrage des Bediensteten und sofern es die Organisation der Arbeit ermöglicht, mehr als zwei aufeinanderfolgende Bereitschaftsdienstturnusse genehmigt werden.
In der Regel können für jeden einzelnen Bediensteten nicht mehr als 10 Bereitschaftsdienstturnusse pro Monat vorgesehen werden.
(7) Wenn der Bereitschaftsdienst auf einen Feiertag fällt, so hat der Bedienstete das Recht auf einen Ausgleichsruhetag, ohne dass dadurch die Wochenpflichtstunden reduziert werden.
(8) Die Direktoren komplexer Strukturen sind von der Pflicht zur Leistung des ersetzenden Bereitschaftsdienstes befreit, außer es wird auf Betriebsebene eine anderslautende Regelung vereinbart.
(9) Für jeden geleisteten Bereitschaftsdienst von 12 Stunden ist eine Zulage vorgesehen. Für längere oder kürzere Turnusse wird die Zulage im Verhältnis zur effektiven Dauer des Bereitschaftsdienstes vergütet.
(10) Die Bereitschaftsdienstzulage beträgt bei:
- ersetzendem Bereitschaftsdienst - € 90,00 pro Turnus von 12 Stunden;
- ergänzendem Bereitschaftsdienst - € 70,00 pro Turnus von 12 Stunden;
(11) Die im Falle des Rufes effektiv geleistete Arbeit wird als Arbeitszeit angesehen, und falls es die dienstlichen Verpflichtungen nicht erlauben diese nachzuholen, als Überstundenvergütung bis zum vorgesehenen maximalen Vertragslimit bezahlt.
(12) Außer der im vorhergehenden Absatz angeführten Vergütung, stehen für jede geleistete Stunde, falls diese zustehen, auch die Nacht- und Feiertagsdienstzulage zu.
(13) Für jeden Bereitschaftsdienst innerhalb der Strukturen des eigenen Gesundheitsbezirkes, aber außerhalb des Krankenhauses, wo der sanitäre Leiter normalerweise seine Tätigkeit ausübt, steht außer den Vergütungen laut den Absätzen 10, 11 und 12 dieses Artikels, eine Zulage für Unannehmlichkeiten für Reisezeit Reisekosten von 200,00 Euro zu, unabhängig vom Diensteinsatz in den Bereitschaftsdienst. 4)
(14) Auf Anfrage hat der Bedienstete das Recht, sich während seines passiven Dienstes, in einem eigens dafür vorgesehenen Raum, der von der Verwaltung zur Verfügung gestellt wird, aufzuhalten.
(15) Der Aufenthaltsraum und die Zulage für Unannehmlichkeiten stehen nur dann zu, wenn die Fahrtstrecke vom Aufenthaltsort des Bediensteten zur Struktur, in welcher der Dienst zu leisten ist, eine Entfernung von mehr als 30 Minuten Fahrtzeit aufweist.
(16) Die Leistung von Bereitschaftsdiensten, gemäß Absatz 13, ist für den Bediensteten fakultativ und hat Auswirkungen auf die Ergebniszulage.
(17) Die Beträge laut Absatz 10, mit Ausnahme jener von Absatz 13, werden rückwirkend ab dem 1. Januar 2018, auch für die bereits bezahlten Bereitschaftsdienste an die Bediensteten gezahlt.