(1) Artikel 7 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:
„Artikel 7 Anwaltschaft des Landes
1. Die Anwaltschaft des Landes hat nachstehende Zuständigkeiten:
a) Beistand, Vertretung und Verteidigung vor Gericht der Autonomen Provinz Bozen, der von ihr abhängigen Körperschaften sowie jener, deren Ordnung in ihre eigenen, auch übertragenen Befugnisse fällt, der Landesagenturen und der anderen mit Landesgesetz errichteten Einrichtungen vor allen Gerichtsbehörden, in Schiedsverfahren sowie in Mediationsverfahren und Verhandlungsverfahren mit Rechtsbeistand,
b) Rechtsschutz und Beratung der Rechtssubjekte laut Buchstabe a),
c) außergerichtlicher Beistand in Streitfragen und in vertraglichen Angelegenheiten für die Rechtssubjekte laut Buchstabe a),
d) Vertretung und Verteidigung, auf Antrag, der Verwalter und des Personals laut Artikel 1 des Landesgesetzes vom 9. November 2001, Nr. 16, in Zivilverfahren, in welche die Betreffenden aus dienstlichen Gründen verwickelt sind, mit Ausnahme von Fällen, in denen Interessenskonflikte bestehen,
e) Zahlung der Anwalts-, Gutachter- und Gerichtskosten,
f) Zahlung der Rechnungen für externe Verteidigung und Sachverständige,
g) Eintreibung der Anwaltsgebühren und -honorare von den Gegenparteien, wenn sie aufgrund eines Urteils, Beschlusses, Dekrets, Verzichts oder Vergleichs zu Lasten der Gegenparteien gehen,
h) Begutachtung von Vergleichsentwürfen und der Maßnahmen für das Auflassen der Gerichtsverfahren,
i) Betreuung der Vertragsangelegenheiten und Führung des Repertoriums,
j) Ausstellung des Gutachtens über die Angemessenheit der Rechnungen, welche dem in gerichtliche Verfahren verwickelten Landespersonal im Sinne des Artikels 6 des Landesgesetzes vom 9. November 2001, Nr. 16, zu vergüten sind.“.