1. Gefördert werden Vorhaben, die zumindest einen der nachstehenden Bereiche schwerpunktmäßig erfassen:
a) gesundheitliche und soziale Betreuung,
b) Kultur, Erziehung und Bildung,
c) Sport, Erholung und Freizeit,
d) Zivilschutz, Umwelt- und Landschaftsschutz,
e) Stärkung des dritten Sektors und der ehrenamtlichen Tätigkeit.
2. Die Vorhaben richten sich an eine Vielzahl von Körperschaften des dritten Sektors; die vorgesehenen Tätigkeiten kommen den Körperschaften zugute und sind darauf ausgerichtet, das Ehrenamt zu stärken.
3. Die vorgesehenen Tätigkeiten haben Beratungs-, Informations- und Ausbildungsleistungen zugunsten der Körperschaften des dritten Sektors zum Inhalt oder dienen der Zertifizierung und Qualitätssteigerung der ehrenamtlichen Tätigkeit.
4. Die vorgesehenen Tätigkeiten haben übergemeindlichen Charakter, werden auf Bezirks- oder Landesebene durchgeführt oder richten sich an das gesamte Landesgebiet.
5. Die vorgesehenen Tätigkeiten sind subsidiär zu jenen der öffentlichen Verwaltung.
6. Die Vorhaben müssen eine Dauer von mindestens drei Monaten haben und innerhalb von 12 Monaten abgeschlossen werden. Die Vorhaben können ab dem Tag begonnen werden, der auf den Endtermin für die Antragstellung des Bezugsjahres folgt.
7. Der Antragsteller ist im Besitz der erforderlichen Fachkenntnisse und hat eine angemessene organisatorische und personelle Ausstattung.
8. Die Förderungen laut diesen Richtlinien sind nicht mit anderen, für dieselben Vorhaben vorgesehenen öffentlichen Förderungen vereinbar.
9. Tätigkeiten mit religiösem Inhalt werden nicht gefördert.