(1) In Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird nach dem Wort „Bibliotheken“ das Wort „, Verlagswesen“ eingefügt.
(2) Im deutschen Wortlaut von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „Zweit- und Fremdsprachenförderung,“ durch die Worte „Förderung des Zweit- und Fremdsprachenerwerbs“ ersetzt.
(3) Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:
„a) Amt für Kultur, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
1) Förderung von kulturellen Tätigkeiten, Projekten und Investitionen,
2) Förderung von Künstlerinnen und Künstlern,
3) Förderung von künstlerischen Aufführungen,
4) Kulturzentren und Verleihung von Preise in den Bereichen Kultur, Erziehung und Wissenschaft,
5) Aufsicht und finanzielle Unterstützung der kulturellen Körperschaften mit Landesbeteiligung (Teatro Stabile di Bolzano),
6) Führung des Landesverzeichnisses der Künstlerinnen und Künstler,
7) Kunstankauf,
8) Durchführung von kulturellen Projekten und Veranstaltungen,“.
(4) Nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer 2) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird folgende Ziffer eingefügt:
„2-bis) Förderung und Unterstützung des Multikulturalismus in der Bibliothek,“.
(5) Nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer 4) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird folgende Ziffer eingefügt:
„4-bis) Koordinierung der zentralen Dienstleistungen für die Automatisierung des gemeinsamen Katalogs, der digitalen Bibliothek und der Katalogisierung des Bibliotheksbestands,“.
(6) In Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer 5) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „Finanzierung und Beratung“ durch die Worte „Beratung und Finanzierung“ ersetzt.
(7) Im italienischen Wortlaut von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer 10) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „arti e new media“ durch die Worte „arte e nuovi media“ ersetzt.
(8) Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:
„c) Amt für Zweisprachigkeit und Fremdsprachen, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
1) Förderung der Zweitsprache, der Fremdsprachen sowie der sprachlichen und kulturellen Sensibilisierung,
2) Koordinierung des Bereichs und Leitlinien,
3) Aus- und Fortbildung zu den Themen Zweisprachigkeit und Fremdsprachen,
4) Beratung und Informationen zu den Studienaufenthalten im Ausland,
5) Beiträge für Tätigkeiten und Projekte im Bereich Zweisprachigkeit und Fremdsprachen,
6) Fachbibliotheken: Multisprachzentrum in Bozen und Sprachenmediathek in Meran,
7) Ausarbeitung, Ankauf und Verteilung von didaktischem Material und von Veröffentlichungen zur Sprachförderung,
8) Förderung, Planung und Durchführung von Tätigkeiten und Veranstaltungen,
9) Sprachkurse und Projekte für Menschen unterschiedlicher Herkunft,“.
(9) In Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d) Ziffer 1) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „Informations- und Beratungsdienst“ durch das Wort „Informationsdienst“ ersetzt.
(10) Am Ende des Artikels 21 Absatz 2 Buchstabe e) Ziffer 5) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
(11) Nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e) Ziffer 5) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden folgende Ziffern hinzugefügt:
„6) Förderung von Wissen und Forschung im Bereich akademische und graue Literatur – Claudia-Augusta-Preis – wirtschaftliche Vergünstigungen,
7) Bewahrung und Förderung des kulturellen Erbes – lokale und staatliche Digitalisierungsprojekte,
8) heimatkundliche Projekte und Dokumentation, mündliches Archiv,
9) Pflichtexemplarrecht von Dokumenten von kulturellem Interesse, die für den öffentlichen Gebrauch bestimmt sind.“.