(1) Die Beträge der Zulage für das ausschließliche Arbeitsverhältnis (Exklusivitätszulage) laut Art. 18, Absatz 3 des Kollektivvertrags für das ärztliche und tierärztliche Personal vom 17. Februar 2009 und laut Art. 13, Absatz 3 des Bereichskollektivvertrags vom 22. Oktober 2009, wie von Artikel 1 des Bereichskollektivvertrags für die sanitären Leiter vom 26. April 2016 abgeändert, werden ab 1. Januar 2018 mit folgenden Bruttojahresbeträgen festgelegt:
- von über 15 Jahren: 13.428,00 Euro
- Zwischen 5 und 15 Jahren: 9.853,00 Euro
- Bis zu 5 Jahren: 2.441,00 Euro
(2) Die Bruttobeträge, wie in den obigen Absätzen angeführt, verstehen sich inklusive des Betrages für den dreizehnten Monatslohn. Die Zulage ist fix und wiederkehrend und wird in 13 Monatsraten ausbezahlt. Sie stellt ein Lohnelement der Grundentlohnung dar, auf das die allgemeinen vertraglichen Erhöhungen nicht angewandt werden und wird für die Berechnung der Ergebniszulage sowie der Überstunden nicht berücksichtigt. 5)