1. Der Förderungsempfänger ist verpflichtet, förderungsrelevante Änderungen der Abteilung Forstwirtschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Abteilung Forstwirtschaft kann den gewährten Beitrag kürzen oder widerrufen, falls Änderungen zum genehmigten Projekt vorgenommen werden.