1. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt das Amt für Außenbeziehungen und Ehrenamt Stichprobenkontrollen an mindestens sechs Prozent der genehmigten Anträge durch.
2. Einmal im Jahr wird durch Zufallsstichproben festgelegt, welche der bereits abgeschlossenen Vorhaben der Kontrolle unterzogen werden. Über die Proben und deren Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst. Darüber hinaus können auch Zweifelsfälle überprüft werden.
3. Bei den Kontrollen wird Folgendes überprüft:
a) die Übereinstimmung zwischen der vorgelegten Abrechnung und der Durchführung des Vorhabens und den entsprechenden Angaben in der Abschlussrechnung der Organisation,
b) ob das Vorhaben widmungsgemäß durchgeführt worden ist,
c) die Wahrhaftigkeit der Erklärungen der begünstigten Organisation.