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m'') Kollektivvertrag vom 24. Juli 2018
Teilvertrag zur Erneuerung des Landeskollektivvertrages - Bereich der sanitären Leiter des Landesgesundheitsdienstes

Allgemeine Bestimmungen:

Art. 1 Anwendungsbereich

Art. 2 Ablauf und Dauer des Vertrags

Art. 3 Wachdienst

Art. 4 Zusätzlicher Wachdienst

Art. 5 Fonds Wachdienst

Art. 6 Bereitschaftsdienst

Art. 7 Weiterbildung und ECM

Art. 8 Zulage Feiertagsdienst

Art. 9 Zulage Nachtdienst

Art. 10 Telearbeit – Tele-Befundung

Art. 11 Erhöhung der Zulage für das ausschließliche Arbeitsverhältnis (Exklusivitätszulage)

Art. 12 Spezialisierungszulage

Art. 13 Mobilität außerhalb der Provinz

Art. 14 Sonderergänzungszulage

Besondere Bestimmungen:
Sanitäre Leiter Apotheker, Biologen, Chemiker, Physiker und Psychologen

Art. 15 Ursprüngliche Zulage für die fixe Position

Art. 16 Zusätzliche Zulage für die fixe Position

Art. 17 Dienst der Notfallpsychologie

Besondere Bestimmungen:
Führungskräfte der Gesundheitsberufe

Art. 18 Einführung der einheitlichen Funktionsebene für die Führungskräfte der Gesundheitsberufe

Art. 19 Bestimmungen zur ersten Einstufung und Anspruchsberechtigte

Art. 20 Lohnstruktur

Art. 21 Besoldungsstufe

Art. 22 Sonderergänzungszulage

Art. 23 Funktionszulage der Pflegeführungskräfte

Art. 24 Kriterien für die Zuweisung der Funktionszulage

Art. 25 Zulage für die stellvertretende koordinierende Pflegeführungskraft

Art. 26 Ergebniszulage

Art. 27 Übergangsbestimmung

Art. 28 Finanzierungsbestimmungen

Art. 29 Zulage für das radiologische Risiko – Zusätzliche Ferien

Art. 30 Aufhebung von Bestimmungen

Art. 31 Positionszulage für Führungskräfte mit Führungsauftrag

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Der vorliegende Teilvertrag, falls nicht von den einzelnen Artikeln anders vorgesehen, wird auf alle Bediensteten mit befristetem oder unbefristetem Arbeitsverhältnis der vorherigen Verhandlungsbereiche des ärztlichen und tierärztlichen Personals, der nicht-ärztlichen sanitären Leiter (Biologen, Chemiker, Physiker, Psychologen und Apotheker), inklusive des Bereichs der Führungskräfte der Gesundheitsberufe laut Art. 6 des Gesetzes vom 10. August 2000, Nr. 251, angewandt.

Art. 2 (Ablauf und Dauer des Vertrags)

(1) Der vorliegende Teilvertrag betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2016 – 31. Dezember 2018. Die darin enthaltene rechtliche Behandlung gilt ab dem ersten Tag des Monats der auf das Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages folgt und bleiben in Kraft, bis sie nicht von einem weiteren Vertrag ersetzt wird.

(2) Die wirtschaftliche Behandlung gilt ab den in den jeweiligen vertraglichen Bestim¬mungen vorgesehenen Fristen und, falls nicht festgelegt, ab dem ersten Tag des nächsten Monats, der auf das Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages folgt.

(3) Für alles, das nicht vom vorliegenden Teilvertrag geregelt wird, bleiben für die in Artikel 1 genannten Bereiche folgende Bestimmungen in Kraft:

  1. Bereichsübergreifender und Bereichskollektivvertrag für den Bereich des ärztlichen und tierärztlichen Personals vom 13. März 2003,
  2. Bereichsübergreifender und Bereichskollektivvertrag für den Bereich des ärztlichen und tierärztlichen Personals vom 17. Februar 2009,
  3. Bereichskollektivvertrag des Personals des leitenden sanitären verwaltungs-, technischen und berufsbezogenen Bereiches vom 9. Dezember 2002,
  4. Bereichskollektivvertrag des Personals des leitenden sanitären verwaltungs-, technischen und berufsbezogenen Bereiches vom 5. November 2003,
  5. Bereichskollektivvertrag des Personals des leitenden sanitären verwaltungs-, technischen und berufsbezogenen Bereiches vom 22. Oktober 2009.

Art. 3 (Wachdienst)

(1) Das Personal ist verpflichtet, den Wachdienst gemäß den auf Betriebsebene festgelegten Richtlinien und nach Anhörung der Gewerkschaften, zu leisten.

(2) Der Wachdienst wird in der Regel in den Nachtstunden, an Wochenenden falls nicht anders organisiert, und an Feiertagen geleistet, um die Betreuungskontinuität und die dringenden Fälle in den Krankenhausdiensten und auf dem Territorium zu gewährleisten, und zwar durch:

  1. den Wachdienst der operativen Einheit;
  2. den Wachdienst zwischen operativen Einheiten homogener Funktionsbereiche, zwischen Departments oder Department übergreifend.

Die Organisation der Betreuungskontinuität durch Wachdienste zwischen operativen Einheiten homogener Funktionsbereiche ist, nach Absprache mit den Gewerkschaftsorganisationen, Gegenstand einer eigenen, von der betrieblichen Generaldirektion verfassten Regelung.

(3) Der Wachdienst wird von allen sanitären Leitern, mit Ausnahme des Direktors einer komplexen Struktur, gewährleistet und ist gleichmäßig auf die Teamkollegen verteilt.

Der Wachdienst wird innerhalb der normalen Arbeitszeit ausgeübt und darf in der Regel die 12 aufeinanderfolgenden Stunden nicht überschreiten.

(4) Auf Antrag darf der Bedienstete:

  1. ab Vollendung des 55. Lebensjahres vom Wachdienst während der Nachtstunden befreit werden;
  2. ab Vollendung des 60. Lebensjahres von allen Wachdiensten befreit werden.

(5) Die Ermächtigungen laut Absatz 4 werden vom Direktor der zuständigen Struktur erteilt, vorausgesetzt:

  1. die organisatorischen Anforderungen des Dienstes erlauben es und dem Personal, das die Voraussetzungen nicht besitzt, wird eine gleichmäßige Verteilung der Wachdienste in den Nachtstunden und an den Feiertagen, die zu keiner übermäßigen Disproportion zwischen ordentlichen Turnussen und Wachdiensten führt, gewährleistet.
  2. Indikativ, aber nicht verbindlich, wird die für den Wachdienst zu leistende Tätigkeit auf 30 Prozent der Arbeitszeit des Einzelnen, berechnet auf den Jahresdurchschnitt, festgelegt.

Falls die Ermächtigung nicht erteilt werden kann, erfolgt die begründete Nichterteilung schriftlich, damit der Antragsteller dem Sanitätskoordinator des jeweiligen Bezirkes einen eventuellen Überprüfungsantrag vorlegen kann.

(6) Für jeden Wachdienst von 12 Stunden innerhalb einer operativen Einheit und für jeden Wachdienst zwischen operativen Einheiten homogener Funktionsbereiche (Department oder Department übergreifend), wird eine Dienstbruttozulage in der Höhe von 130,00 Euro gewährt, wobei zwischen Nachtstunden (von 20:00 bis 08:00 Uhr) und Tagestunden (von 08:00 bis 20:00 Uhr) unterschieden wird. Für kürzere Turnusse wird die Zulage im Verhältnis zur effektiven Dauer des Dienstes vergütet. 1)

(7) Mit einem Gewerkschaftsabkommen, das die unterschiedliche Arbeitsbelastung, die Erbringung der Dienstleistungen außerhalb der gewohnten operativen Einheit oder die Vielfalt der durchgeführten Maßnahmen berücksichtigt, werden auf Betriebsebene jene Beträge festgelegt, die höher als die in diesem Artikel vorgesehenen Mindestbeträge sind.

(8) In den oben genannten Beträgen sind die für den Feiertags- und Nachtdienst vorgesehenen Zulagen nicht enthalten.

(9) Ab Jänner 2018 und bis zum Inkrafttreten der Regelung laut nachfolgendem Absatz 10, steht dem Personal, das mindestens zwei monatliche Wachdienste getätigt hat, ein monatlicher Pauschalbetrag von 160,00 Euro zu.

(10) Die Bestimmungen dieses Artikels mit den diesbezüglich festgelegten Mindestbeträgen gelten ab dem ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages.

1)
Art. 3 Absatz 6 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des 2. Teilvertrages 2019-2021 zur Erneuerung des Landeskollektivvertrages für den Bereich der sanitären Leiterinnen des Landesgesundheitsdienstes vom 2. Jänner 2024, und tritt  im Sinne von Art. 3 Absatz 2 des genannten Teilvertrages mit 01.01.2023 in Kraft.

Art. 4 (Zusätzlicher Wachdienst)

(1) Um die Betreuungskontinuität und die dringenden Fälle in den Krankenhausdiensten und auf dem Territorium zu gewährleisten, kann der Sanitätsbetrieb mit dem Einzelnen oder dem interessierten Team, laut den Modalitäten gemäß Absatz 2, des Art. 3 zusätzliche Wachdienste außerhalb der normalen Arbeitszeit vereinbaren.

(2) Innerhalb der vorgesehenen maximalen Wochenstunden, wie von Artikel 6 des Bereichsübergreifenden Kollektivvertrags und des Bereichskollektivvertrags für das ärztliche und tierärztliche Personal vom 17. Februar 2009 und vom Artikel 7 des Bereichskollektivvertrags für die sanitären Leiter vom 22. Oktober 2009 geregelt, kann das Personal zusätzlichen Wachdienst leisten.

(3) Ausgenommen von den Leistungen des zusätzlichen Wachdienstes sind die Führungskräfte der Gesundheitsberufe und die sanitären Leiter, die Minusstunden hinsichtlich der institutionellen Arbeitszeit haben und jene, für welche besondere Bedingungen, laut Absatz 4, Buchstabe a) und b) des Art. 3 gelten.

(4) Die innerhalb des zusätzlichen Wachdienstes geleisteten Stunden werden in der Regel mit einem Stundenbruttobetrag von 60,00 Euro vergütet.

Hingegen steht ein Stundenbruttobetrag von 65,00 Euro zu, falls der zusätzliche Wachdienst in der Notaufnahme, in einer anderen Krankenhauseinrichtung oder für eine ähnliche oder gleichwertige Disziplin in einer anderen Organisationseinheit als jene der Herkunft durchgeführt wird.2)

(5) Mit einem Gewerkschaftsabkommen, das die unterschiedliche Arbeitsbelastung, die Erbringung der Dienstleistungen außerhalb der gewohnten operativen Einheit, oder die Vielfalt der durchgeführten Maßnahmen berücksichtigt, werden auf Betriebsebene jene Beträge festgelegt, die höher als die in diesem Artikel vorgesehenen Mindestbeträge sind.

(6) In den oben genannten Beträgen sind die für den Feiertags- und Nachtdienst vorgesehenen Zulagen nicht enthalten.

(7) Die Bestimmungen des gegenständlichen Artikels über entsprechenden Mindestbeträge werden auf die an die Bediensteten gezahlten Wachdienste rückwirkend ab 1. Januar 2018 angewandt.

2)
Art. 4 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 des 2. Teilvertrages 2019-2021 zur Erneuerung des Landeskollektivvertrages für den Bereich der sanitären Leiterinnen des Landesgesundheitsdienstes vom 2. Jänner 2024, und tritt im Sinne von Art. 4 Absatz 2 des genannten Teilvertrages mit 01.01.2023 in Kraft.

Art. 5 (Fonds Wachdienste)3)

3)
Art. 5 wurde aufgehoben durch Art. 4 Absatz 3 des . Teilvertrages 2019-2021 zur Erneuerung des Landeskollektivvertrages für den Bereich der sanitären Leiterinnen des Landesgesundheitsdienstes vom 2. Jänner 2024.

Art. 6 (Bereitschaftsdienst)

(1) Der Bereitschaftsdienst ist durch die unmittelbare Erreichbarkeit des sanitären Leiters und durch seine Verpflichtung gekennzeichnet, den Dienstsitz so bald wie möglich, wie auf Betriebsebene vereinbart, zu erreichen.

(2) Der Bereitschaftsdienst ist in der Regel auf die Nachtstunden, auf die Wochenenden, falls nicht anders organisiert und auf die Feiertage begrenzt. Der Dienst hat normalerweise eine Dauer von zwölf Stunden.

Auf Antrag der Interessierten, kann das Personal ab der Vollendung des 60. Lebensjahres von der Pflicht zur Leistung des Bereitschaftsdienstes befreit werden.

(3) Die Ermächtigungen laut Absatz 2 werden vom Direktor der zuständigen Struktur erteilt, vorausgesetzt:

  1. die organisatorischen Anforderungen des Dienstes erlauben es und eine gerechte Aufteilung der Bereitschaftsdienste unter den Bediensteten, die nicht über die Voraussetzungen verfügen, ist gewährleistet.

Falls die Ermächtigung nicht erteilt werden kann, erfolgt die begründete Nichterteilung schriftlich, damit der Antragsteller dem Sanitätskoordinator des jeweiligen Bezirkes einen eventuellen Überprüfungsantrag vorlegen kann.

(4) Der Bereitschaftsdienst kann den Wachdienstturnus ersetzen oder denselben ergänzen und ist so gestaltet, dass sanitäre Leiter derselben Fachdisziplin eingesetzt werden.

(5) Die Zuweisung von zwei Bereitschaftsdienstturnussen an den selben Bediensteten innerhalb von 24 Stunden ist möglich, wenn dem Bediensteten die Nutzung einer angemessenen Ruhepause, zur notwendigen körperlichen und psychischen Erholung, ermöglicht wird.

Falls im Bezugszeitraum die genossene Ruhepause vor oder nach dem Bereitschaftsdiensteinsatz geringer als die vorgesehene angemessene Mindestdauer von 7 fortlaufenden Stunden sein sollte, ist der Bedienstete so lange von der Erbringung zusätzlicher Leistungen befreit, bis er die ihm zustehende verpflichtende Ruhepause genossen hat.

(6) Unbeschadet der Bestimmungen des zweiten Absatzes von Punkt 5, dürfen nach Anfrage des Bediensteten und sofern es die Organisation der Arbeit ermöglicht, mehr als zwei aufeinanderfolgende Bereitschaftsdienstturnusse genehmigt werden.

In der Regel können für jeden einzelnen Bediensteten nicht mehr als 10 Bereitschaftsdienstturnusse pro Monat vorgesehen werden.

(7) Wenn der Bereitschaftsdienst auf einen Feiertag fällt, so hat der Bedienstete das Recht auf einen Ausgleichsruhetag, ohne dass dadurch die Wochenpflichtstunden reduziert werden.

(8) Die Direktoren komplexer Strukturen sind von der Pflicht zur Leistung des ersetzenden Bereitschaftsdienstes befreit, außer es wird auf Betriebsebene eine anderslautende Regelung vereinbart.

(9) Für jeden geleisteten Bereitschaftsdienst von 12 Stunden ist eine Zulage vorgesehen. Für längere oder kürzere Turnusse wird die Zulage im Verhältnis zur effektiven Dauer des Bereitschaftsdienstes vergütet.

(10) Die Bereitschaftsdienstzulage beträgt bei:

  1. ersetzendem Bereitschaftsdienst - € 90,00 pro Turnus von 12 Stunden;
  2. ergänzendem Bereitschaftsdienst - € 70,00 pro Turnus von 12 Stunden;

(11) Die im Falle des Rufes effektiv geleistete Arbeit wird als Arbeitszeit angesehen, und falls es die dienstlichen Verpflichtungen nicht erlauben diese nachzuholen, als Überstundenvergütung bis zum vorgesehenen maximalen Vertragslimit bezahlt.

(12) Außer der im vorhergehenden Absatz angeführten Vergütung, stehen für jede geleistete Stunde, falls diese zustehen, auch die Nacht- und Feiertagsdienstzulage zu.

(13) Für jeden Bereitschaftsdienst innerhalb der Strukturen des eigenen Gesundheitsbezirkes, aber außerhalb des Krankenhauses, wo der sanitäre Leiter normalerweise seine Tätigkeit ausübt, steht außer den Vergütungen laut den Absätzen 10, 11 und 12 dieses Artikels, eine Zulage für Unannehmlichkeiten für Reisezeit Reisekosten von 200,00 Euro zu, unabhängig vom Diensteinsatz in den Bereitschaftsdienst. 4)

(14) Auf Anfrage hat der Bedienstete das Recht, sich während seines passiven Dienstes, in einem eigens dafür vorgesehenen Raum, der von der Verwaltung zur Verfügung gestellt wird, aufzuhalten.

(15) Der Aufenthaltsraum und die Zulage für Unannehmlichkeiten stehen nur dann zu, wenn die Fahrtstrecke vom Aufenthaltsort des Bediensteten zur Struktur, in welcher der Dienst zu leisten ist, eine Entfernung von mehr als 30 Minuten Fahrtzeit aufweist.

(16) Die Leistung von Bereitschaftsdiensten, gemäß Absatz 13, ist für den Bediensteten fakultativ und hat Auswirkungen auf die Ergebniszulage.

(17) Die Beträge laut Absatz 10, mit Ausnahme jener von Absatz 13, werden rückwirkend ab dem 1. Januar 2018, auch für die bereits bezahlten Bereitschaftsdienste an die Bediensteten gezahlt.

4)
Art. 6 Absatz 13 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 1 des 2. Teilvertrages 2019-2021 zur Erneuerung des Landeskollektivvertrages für den Bereich der sanitären Leiterinnen des Landesgesundheitsdienstes vom 2. Jänner 2024.

Art. 7 (Weiterbildung und CME)
(Ständige Medizinische Weiterbildung)

(1) Die Bestimmungen des gegenständlichen Artikels werden spätestens ab dem 1. Januar 2019 auf alle sanitären Leiter in Vollzeit oder in Teilzeit, mit befristetem oder unbefristetem Arbeitsverhältnis angewandt.

Die Weiterbildung und die ständige Weiterbildung des Bediensteten werden vom Sanitätsbetrieb als Verfahrensmethoden genutzt, um die Fähigkeiten und persönlichen Begabungen zu fördern sowie als Hilfestellung bei der Übernahme anvertrauter Verantwortung, zum Zweck der Entwicklung des Landesgesundheitsdienstes und der von den einzelnen Fachkräften und fachübergreifenden Arbeitsgruppen geforderten Fähigkeiten.

(2) Die Weiterbildung wird aufgrund der staatlichen und provinziellen Dreijahrespläne und der darin enthaltenen Richtlinien abgewickelt, die in eigenen Weiterbildungsprojekten und in entsprechenden Plänen des Sanitätsbetriebes enthalten sind.

(3) Die ständige Weiterbildung gliedert sich wie folgt:

  1. Interne Weiterbildung: Weiterbildungsveranstaltungen, die vom Sanitätsbetrieb oder von der Autonomen Provinz Bozen (Abteilung Gesundheit und Abteilung Soziales) organisiert werden;
  2. Externe Weiterbildung: alle Weiterbildungsveranstaltungen, welche nicht unter Buchstabe a) fallen.

(4) Der Sanitätsbetrieb gewährleistet die Erlangung der Bildungsguthaben seitens der betroffenen Bediensteten innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen.

Laut den gültigen Bestimmungen sind alle sanitären Fachkräfte, die zur Ausübung der gesundheitlichen Tätigkeit befähigt sind, Adressaten der CME-Weiterbildungspflicht.

(5) Gründe für den nicht verpflichtenden Erwerb von CME-Weiterbildungspunkten sind die von den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Gründe, wie zum Beispiel die Schwangerschaft und das Wochenbett, Krankheiten über 5 Monate, die aus jeglichem Grund genossenen Wartestände einschließlich der Sonderurlaube aus Gewerkschaftsgründen. Vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen beginnen die Fristen für den Erwerb der Bildungsguthaben ab Wiederaufnahme des Dienstes.

(6) Es sind folgende Weiterbildungsformen vorgesehen:

  1. Präsenzunterricht, Tagungen, Kongresse, Symposien und Konferenzen
  2. Lernen am Arbeitsplatz (FSC)
  3. Fernunterricht (FAD)
  4. Blended learning

GENEHMIGUNGSMODALITÄTEN

(7) Falls im Dienst, kann der Bedienstete entscheiden, ob seine Teilnahme an einer Weiterbildungsveranstaltung als Arbeitszeit oder als Abwesenheit für Weiterbildung außerhalb der Arbeitszeit anerkannt werden soll.

Für Weiterbildungsveranstaltungen, die sich bis zum Wochenende hinausziehen oder am Wochenende stattfinden, gilt die obgenannte Wahlmöglichkeit sowohl für den Samstag als auch für den Sonntag.

Die vom Gesetz vorgesehenen verpflichtenden Weiterbildungen sowie die genehmigten FSC-Bildungsgänge sind für die gesamte Dauer als normale Arbeitszeit anzuerkennen.

Für das gesamte ärztliche Personal, tierärztliche Personal, die sanitären Leiter, die Führungskräfte der Gesundheitsberufe, welche die CME-Bildungsguthaben einholen müssen, wird ein jährliches Limit von 20 Tagen (160 Arbeitsstunden inklusive der Fahrtzeiten) festgelegt.

Die Genehmigung zur Teilnahme eines Bediensteten an einer Weiterbildungsveranstaltung wird vom jeweiligen Vorgesetzten erlassen.

In begründeten Fällen kann der Vorgesetzte, nach Information des Sanitätsdirektors oder seines Delegierten, unabhängig von den bereits erreichten Bildungsguthaben vom obigen Jahreslimit abweichen.

WEITERBILDUNG WÄHREND DER ARBEITSZEIT

(8) Die Weiterbildung während der Arbeitszeit zählt in jeder Hinsicht als Arbeitszeit und gilt in der Regel auch für die Berechnung der täglichen Ruhezeiten.

Je nach Eigenheit der ausgeübten Tätigkeit kann der Bedienstete, wenn gewünscht, vereinbaren, seine Tätigkeit in Abweichung zu den Artikeln 7 und 8 des GvD Nr. 66/2003 wiederaufzunehmen.

Dem Bediensteten stehen die Spesenrückvergütungen der Einschreibegebühren, der Verpflegung und Unterkunft sowie der Reisekosten wie folgt zu:

• Eintägige Weiterbildung: die effektiv vom Bediensteten benötigte Reisezeit (Hin- und Rückfahrt), auch wenn dieser in Teilzeit arbeitet, wird als Arbeitszeit anerkannt.

• Mehrtägige Weiterbildung: die Reisezeit (Hin- und Rückfahrt), wird dem Bediensteten innerhalb des folgenden Rahmens als Arbeitszeit anerkannt:

  1. Für Entfernungen (Hin- und Rückreise) bis zu 300 km: 2 Stunden;
  2. Für Entfernungen (Hin- und Rückfahrt) von 300 bis 500 km: 4 Stunden;
  3. Für Entfernungen (Hin- und Rückfahrt) über 500 km: 8 Stunden.

Diese Regelung findet auch bei Außendiensten für die Weiterbildung im Ausland Anwendung.

ABWESENHEIT FÜR WEITERBILDUNG AUSSERHALB DER ARBEITSZEIT

(9) Der Bruttostundensatz betreffend die Abwesenheit für Weiterbildungstätigkeit ist wie folgt festgelegt:

• Für die ersten 80 Stunden: 41,00 Euro

• Für die weiteren 80 Stunden: 52,00 Euro

Die Abwesenheiten der Bediensteten werden, falls mit den Diensterfordernissen vereinbar, vom jeweiligen Vorgesetzten der Struktur genehmigt. Die Ausbildungserlaubnisse für Weiterbildungstätigkeit sind vom wöchentlichen Arbeitssoll des Einzelnen ausgenommen.

Die Verwaltung erkennt die bezahlte Abwesenheit nur bei Vorlage einer entsprechenden Teilnahmebestätigung am Kurs an.

Gleiche Behandlung kommt auch dem Personal mit Teilzeitverträgen zu, unabhängig von der Anzahl der Stunden und deren Verteilung über den Zeitplan.

Weitere Anwendungsmodalitäten des gegenständlichen Artikels können auf Betriebsebene definiert werden.

Auf Anfrage der Einzelnen und bei Interesse der Herkunftsstruktur, können für Weiterbildungsveranstaltungen, die nicht im betrieblichen Plan vorgesehen sind, Bildungserlaubnisse außerhalb der Arbeitszeit gewährt werden.

Der Bedienstete hat Anrecht auf die Vergütung von Einschreibegebühren, Reisekosten, Verpflegung und Unterkunft.

Die Bildungserlaubnisse gemäß diesem Absatz gelten nicht als Arbeitszeit, da sie nicht unter Artikel 1, Absatz 2, Buchstabe a) des GvD Nr. 66/2003 fallen.

RÜCKVERGÜTUNGEN

(10) Wird die Weiterbildungsveranstaltung in den Krankenhausstrukturen der einzelnen Gesundheitsbezirke abgehalten, hat der Bedienstete, zu den selben Bedingungen wie im Dienst, Anrecht auf eine Mahlzeit in den Krankenhausmensen..

Mit betrieblicher Verordnung, im Rahmen der Finanzierung und nach Absprache mit den Gewerkschaften, können weitere Beiträge zu den in diesem Artikel nicht angeführten Spesen geregelt werden.

BESONDERE BESTIMMUNG

(11) Sollte der Bedienstete entscheiden, die ständige Weiterbildung in Form der Anwerbung der Teilnehmenden laut Artikel 80 des Staat-Regionen-Abkommens vom 2. Februar 2017 außerhalb der Arbeitszeit zu besuchen, wird keine Vergütung entrichtet.

FACHLICH WISSENSCHAFTLICHES KOMITEE

(12) Auf Betriebsebene wird ein fachlich wissenschaftliches Komitee errichtet, welches aus Experten zusammengesetzt ist und in seiner Zusammensetzung auch Sanitätspersonal (Ärzte und Nicht-Ärzte) vorsieht. Es wird von der Betriebsdirektion ernannt.

Das Komitee hat folgende Zuständigkeiten und Aufgaben:

  1. es koordiniert und wirkt bei der Ausarbeitung des Weiterbildungsprogramms des Betriebes unter Berücksichtigung der staatlichen, provinziellen und betrieblichen Zielsetzungen mit;
  2. es nimmt Stellung zu den Anfragen bezüglich Aktivierung von Weiter-bildungsveranstaltungen, welche nicht im Weiterbildungsplan des Betriebes enthalten sind;
  3. es sammelt die Anfragen für Lernen am Arbeitsplatz (FSC) und, falls in Übereinstimmung mit dem Weiterbildungsplan des Betriebes, empfiehlt es die entsprechenden Organisationspfade;
  4. es arbeitet die Kriterien und die Jahrespläne für die Verteilung der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel aus.

FINANZIERUNG

(13) Ab dem Jahr 2019 legt der Sanitätsbetrieb am Anfang eines jeden Jahres die Höhe des Weiterbildungsfonds fest. Für jedes Kalenderjahr setzt sich der Fonds aus folgenden Quoten zusammen:

  1. aus 5,2 Prozent jener Gehaltselemente, die dem Personal im vorausgehenden Jahr ausbezahlt worden sind und für die Berechnung des 13. Monatsgehalts ohne Sozialleistungen zählen,
  2. aus den Einnahmen aus der Medikamentenforschung im Sanitätsbetrieb.

Mit diesen Mitteln, bis zur Erschöpfung der zur Verfügung stehenden Finanzierung, werden zusätzlich zu den Bildungserlaubnissen auch der Einkauf von Büchern, Fachzeitschriften, Studien, Forschungen und weitere für die ständige Weiterbildung des Personals nützliche Mittel finanziert.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(14) Falls eine Aus- und Weiterbildungsinitiative für den Sanitätsbetrieb einen Kostenaufwand von mehr als 4.000,00 Euro pro Kalenderjahr mit sich bringt, wird die Teilnahme an derselben von der Verpflichtung des Personals abhängig gemacht, eine gewisse Zeit lang für den Sanitätsbetrieb zu arbeiten, wobei die geschätzten Gesamtkosten der entsprechenden Aus- und Weiterbildungs-tätigkeit berücksichtigt werden. Die Bindefrist muss mindestens drei Jahre betragen. Sollte sie nicht eingehalten werden, ist das Personal verpflichtet, dem Sanitätsbetrieb eine Ersatzentschädigung im Verhältnis zur nicht eingehaltenen Bindefrist sowie zu den vom Betrieb getragenen Gesamtkosten zu zahlen. Weitere Modalitäten werden auf Betriebsebene bestimmt.

Art. 8 (Sonn- und Feiertagszulage)

(1) Die Zeiträume, während jener die Zulage zusteht, werden wie folgt festgelegt:

- Ganzer Tag von 0 bis 24 Uhr

- Halber Sonntag/Feiertag – vormittags von 0 bis 12 Uhr

- Halber Sonntag/Feiertag – nachmittags von 12 bis 24 Uhr.

(2) Für jede Stunde der Sonn- und Feiertagsarbeit steht eine Zulage von 3,50 Euro zu.

(3) Für die Anwesenheit im Dienst, unabhängig von deren Dauer, steht jedenfalls eine einmalige Zulage im Ausmaß von 7,00 Euro zu.

(4) Die Feiertagszulage wird für folgende Arten des aktiven Dienstes ausbezahlt:

- Ordentlicher Dienst

- Wachdienste

- Ruf im Bereitschaftsdienst

- Überstundenarbeit

(5) Die in den vorhergehenden Absätzen genannten Beträge, falls zustehend, kommen ab dem ersten Tag des nächsten Monats nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrags zur Anwendung.

Art. 9 (Nachtdienstzulage)

(1) Zum Zwecke der Festlegung dieser Zulage beginnt der Nachdienst um 20 Uhr und endet um 7 Uhr des darauffolgenden Tages.

(2) Für jede Stunde des Nachtdienstes steht eine Zulage von 4,00 Euro zu.

(3) Die Nachtdienstzulage wird für folgende Arten des aktiven Dienstes ausbezahlt:

- Ordentlicher Dienst

- Wachdienste

- Ruf im Bereitschaftsdienst

- Überstundenarbeit

(4) Der in den vorhergehenden Absätzen genannte Betrag kommt ab dem ersten Tag des nächsten Monats nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrags zur Anwendung.

Art. 10 (Telearbeit – Tele-Befundung)

(1) Der Sanitätsbetrieb kann unter Berücksichtigung der staatlichen gesetzlichen Richtlinien Formen der Telearbeit – Tele-Befundung bestimmen.

Die Parteien legen mit einem dezentralen Abkommen die Teilnahmemodalitäten des betroffenen Personals fest sowie die Zeiten und Überprüfungen der Testphase.

Art. 11 (Erhöhung der Zulage für das ausschließliche Arbeitsverhältnis (Exklusivitätszulage)

(1) Die Beträge der Zulage für das ausschließliche Arbeitsverhältnis (Exklusivitätszulage) laut Art. 18, Absatz 3 des Kollektivvertrags für das ärztliche und tierärztliche Personal vom 17. Februar 2009 und laut Art. 13, Absatz 3 des Bereichskollektivvertrags vom 22. Oktober 2009, wie von Artikel 1 des Bereichskollektivvertrags für die sanitären Leiter vom 26. April 2016 abgeändert, werden ab 1. Januar 2018 mit folgenden Bruttojahresbeträgen festgelegt:

  1. Sanitärer Leiter mit Auftrag als Direktor einer komplexen Struktur: 17.900,00 Euro
  2. Sanitäre Leiter, eingestuft in den Funktionsbereich A, mit Berufserfahrung beim gesamtstaatlichen Gesundheitsdienst:

- von über 15 Jahren: 13.428,00 Euro

- Zwischen 5 und 15 Jahren: 9.853,00 Euro

- Bis zu 5 Jahren: 2.441,00 Euro

  1. Sanitäre Leiter, die in den Funktionsbereich B eingestuft sind: 423,00 Euro

(2) Die Bruttobeträge, wie in den obigen Absätzen angeführt, verstehen sich inklusive des Betrages für den dreizehnten Monatslohn. Die Zulage ist fix und wiederkehrend und wird in 13 Monatsraten ausbezahlt. Sie stellt ein Lohnelement der Grundentlohnung dar, auf das die allgemeinen vertraglichen Erhöhungen nicht angewandt werden und wird für die Berechnung der Ergebniszulage sowie der Überstunden nicht berücksichtigt. 5)

5)
Art. 11 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 7 Absatz 1 des 2. Teilvertrages 2019-2021 zur Erneuerung des Landeskollektivvertrages für den Bereich der sanitären Leiterinnen des Landesgesundheitsdienstes vom 2. Jänner 2024, und tritt  im Sinne von Art. 7  Absatz 2  des genannten Teilvertrages mit 01.01.2023 in Kraft

Art. 12 (Spezialisierungszulage)

(1) Die Beträge für die ärztliche und tierärztliche Spezialisierungszulage laut Art. 15 des Kollektivvertrags für den Bereich des ärztlichen und tierärztlichen Personals vom 17. Februar 20019 sind ab dem 1. Januar 2018 mit folgenden Bruttobeträgen festgelegt:

  1. Für das im einzigen Stellenplan, Funktionsbereich A, eingestufte ärztliche Personal mit weniger als 2 Jahren effektiven Dienstes im Funktionsbereich A: 9.204,00 Euro,
  2. Für das im einzigen Stellenplan, Funktionsbereich A, eingestufte ärztliche Personal mit mehr als 2 Jahren effektiven Dienstes im Funktionsbereich A: 12.402,00 Euro,
  3. Für das im einzigen Stellenplan, Funktionsbereich A, eingestufte ärztliche Personal mit mehr als 15 Jahren effektiven Dienstes im Funktionsbereich A: 12.506,00 Euro,
  4. Für Direktoren komplexer Strukturen und Leiter von Departments oder Bereichen: € 15.600,00.

(2) Dem im einzigen Stellenplan, Funktionsbereich B, eingestuften ärztlichen Personal steht die Zulage laut diesem Artikel in dem von Artikel 29, Absatz 3, des Kollektivvertrages vom 13. März 2003 vorgesehenen Ausmaß zu.

(3) Den sanitären Leitern Apotheker, Biologen, Chemiker, Physiker und Psychologen steht eine Spezialisierungszulage zu, welche mit folgenden Bruttobeträgen festgelegt wird:

- für das im einzigen Stellenplan, Funktionsbereich A, eingestufte Personal mit weniger als 2 Jahren effektiven Dienst im Funktionsbereich A: 3.221,40 Euro,

- für das im einzigen Stellenplan, Funktionsbereich A, eingestufte Personal mit mehr als 2 Jahren effektiven Dienst im Funktionsbereich A: 4.340,70 Euro,

- für das im einzigen Stellenplan, Funktionsbereich A, eingestufte Personal mit mehr als 15 Jahren effektiven Dienst im Funktionsbereich A: 4.377,10 Euro,

- für Direktoren komplexer Strukturen sowie Leiter von Departments: 5.460,00 Euro. 6)

(4) Die oben festgelegten Bruttobeträge sind inklusive 13. Anteil. Die Zulage ist fix und wiederkehrend und wird in 13 Monatsraten ausbezahlt.

6)
Art. 12 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 6 Absatz 1 des 2. Teilvertrages 2019-2021 zur Erneuerung des Landeskollektivvertrages für den Bereich der sanitären Leiterinnen des Landesgesundheitsdienstes vom 2. Jänner 2024, und tritt  im Sinne von Art. 6  Absatz 3  des genannten Teilvertrages mit 01.01.2023 in Kraft. Siehe auch Art. 3 Absatz 2 des genannten 2. Teilvertrages vom 2. Jänner 2024.

Art. 13 (Mobilität außerhalb der Provinz)

(1) Bei Personalmobilität von Sanitätsbetrieben außerhalb der Provinz, kann der Sanitätsbetrieb dem betroffenen Personal die bereits erworbene Berufserfahrung für den Tätigkeitsbereich, wo es angestellt wird, anerkennen. Ihm wird eine wirtschaftliche Behandlung nach Klassen und Vorrückungen zuerkannt, die der erworbenen Berufserfahrung entspricht. Zu diesem Zweck kann das Personal, auf eigenem Ansuchen und vor der Unterzeichnung des individuellen Arbeitsvertrages, einer spezifischen Überprüfung der Berufserfahrung, die für den vorgesehenen Verwendungszweck ausreichend dokumentiert wurde, seitens einer eigens eingesetzten technischen Kommission, unterzogen werden.

(2) Dem bereits im Dienst stehenden Personal, das von einer der in Absatz 1 genannten Körperschaften mittels Mobilität zum Sanitätsbetrieb wechselt, falls nicht anderweitig oder mittels der beruflichen Vorrückung nicht angemessen vergütet, kann nach Anfrage und nach Bewertung seitens der dafür bestimmten Kommission eine wirtschaftliche Behandlung nach Klassen und Vorrückungen anerkannt werden, die der Berufserfahrung entspricht.

(3) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten ab dem ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages.

Art. 14 (Sonderergänzungszulage)

(1) Um die wesentlichen Betreuungsstandards und die Kontinuität der Dienste zu gewährleisten, ist, aufgrund der Regelung der Landesregierung, die Aufnahme von Personal, das nicht über den Nachweis der Zweisprachigkeit verfügt, erlaubt. Die Sonderergänzungszulage wird wie folgt festgelegt:

  1. Personal mit Zweisprachigkeitsnachweis C1: Euro 11.275,51
  2. Personal mit Zweisprachigkeitsnachweis B2: Euro 8.920,65
  3. Personal ohne Zweisprachigkeitsnachweis oder mit Zweisprachigkeitsnachweis bis B1: Euro 8.454,51

Die bei in Kraft treten des vorliegenden Vertrages bestehenden Arbeitsverträge bleiben für ihre jeweilige Gültigkeit von der vorliegenden Regelung ausgeschlossen.

(2) Ab Vorlage des für die jeweilige Position angeforderten Nachweises steht dem Bediensteten die jeweils vorgesehene Sonderergänzungszulage zu.

BESONDERE BESTIMMUNGEN
Sanitäre Leiter Apotheker, Biologen, Chemiker, Physiker, Psychologen

Art. 15 (Änderung des Artikels 11, Absatz 2 des Bereichskollektivvertrags vom 22.10.2009 (Bereich des leitenden Gesundheitspersonals) - Ursprüngliche Zulage für die fixe Position)

(1) Die Beträge des Artikel 11, Absatz 2, werden wie folgt geändert:

a. Für das im Funktionsbereich A eingestufte Personal: 10.590,00 Euro

b. Für das im Funktionsbereich B eingestufte Personal: 6.942,00 Euro.

Die ursprüngliche Zulage für die fixe Position wird in 13 Monatsraten ausbezahlt.

Art. 16 (Zusätzliche Zulage für die fixe Position)

(1) Die zusätzliche Zulage für die fixe Position laut Art. 11 des Vertrages vom 22.10.2009, so wie unten neu definiert, unterliegt nicht den zukünftig angewandten allgemeinen Erhöhungen der Grundentlohnung oder Teil von dieser.

Die zusätzliche Zulage für die fixe Position wird in 13 Monatsraten ausbezahlt.

(2) Für das Personal, das bei Inkrafttreten dieses Vertrages in das Berufsbild des Biologen, Chemikers, Apothekers, Physikers und Psychologen eingestuft ist, wird eine jährliche zusätzliche Zulage für die fixe Position wie folgt festgelegt (12 Monatsraten):

  1. Für das im Funktionsbereich A eingestufte Personal: 4.800,00 Euro,
  2. Für das im Funktionsbereich B eingestuft Personal: 1.750,00 Euro.

Die zusätzliche Zulage für die fixe Position wird in 13 Monatsraten ausbezahlt.

Eventuelle aufgrund von vorhergehenden Vertragsbestimmungen höher als in Absatz 2 festgelegte Beträge werden beibehalten und von den individuellen Erhöhungen für die berufliche Entwicklung im Ausmaß von 50%, von der Erhöhung der Exklusivitätszulage aufgrund der beruflichen Entwicklung und vom Übergang vom Funktionsbereich B auf den Funktionsbereich A graduell und vollständig absorbiert.

(2) Für das Personal in Teilzeit, in Mutterschaft oder Elternzeit, wird die ausgezahlte zusätzliche Zulage für die fixe Position bei gleicher Berechnungsgrundlage im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit bzw. zu den während der Abwesenheit wegen Mutterschaft oder Elternzeit bezogenen Erhöhungen gekürzt.

Art. 17 (Dienst der Notfallpsychologie)

(1) Um die Institutionalisierung des Dienstes der Notfallpsychologie, welche bereits in einer Testphase auf Betriebsebene läuft, zu begünstigen, kann dem betroffenen Personal eine spezifische Prämie zuerkannt werden, welche von den Parteien auf Betriebsebene definiert wird.

BESONDERE BESTIMMUNGEN
Führungskräfte der Gesundheitsberufe

Art. 18 (Einführung der einheitlichen Funktionsebene für die Führungskräfte der Gesundheitsberufe der Krankenpflege, der technischen Gesundheitsberufe, der Rehabilitation, der Prävention und der Geburtshilfe)

Programmatische Norm

Infolge des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1449 des 19. Dezember 2017, der die einheitliche Funktionsebene für die Führungskräfte der Gesundheitsberufe der Krankenpflege, der technischen Gesundheitsberufe, der Rehabilitation, der Prävention und der Geburtshilfe vorsieht (nachfolgend Pflegeführungskraft genannt);

Vorausgeschickt, dass die rechtliche und wirtschaftliche Behandlung der einheitlichen Funktionsebene für die Führungskräfte den Kollektivvertragsverhandlungen zuerkannt wurde:

Nehmen die Parteien zur Kenntnis, dass:

  1. die Führungskräfte laut Kollektivvertrag des Landes vom 4. Oktober 2011, unterzeichnet aufgrund des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1067 vom 04.10.2016 und nachfolgenden Änderungen, in den Verhandlungsbereich der sanitären Leiter des Sanitätsbetriebes des Landes eingegliedert wurden;
  2. der Zugang zur einheitlichen Funktionsebene für die Pflegeführungskräfte vom Art. 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 18. Juni 2013, Nr. 16 und nachfolgenden Änderungen, betreffend die „Verordnung über das öffentliche Auswahlverfahren zur Vergabe des Auftrags als Pflegedienstleiter oder Pflegedienstleiterin”, geregelt ist;
  3. die Kandidaten im Besitz des auf das Doktorat bezogenen Nachweises über die deutsche und italienische Sprache, und eventuell der ladinischen Sprache, laut Dekret des Präsidenten der Republik des 26. Juli 1976, Nr. 752, und nachfolgenden Änderungen, oder eines gleichgestellten Nachweises sein müssen.

Der Südtiroler Sanitätsbetrieb sorgt für die Einrichtung der Stellen der neuen Führungsfigur, je nach organisatorischem Bedarf und unter Einhaltung der nach-folgend angeführten Bestimmungen.

Die Kosten, die sich aus der Umsetzung von Absatz 2 ergeben, gehen zu Lasten der Bilanz des Südtiroler Sanitätsbetriebes, der sie in seiner Entscheidungsautonomie, auch über die Umwandlung einer entsprechenden Anzahl von Führungspositionen im Stellenplan mit Inkrafttreten des gegenständlichen Artikels vornimmt. Die Umwandlung kann auch die bereits vom Gesundheitspersonal des Bereichs besetzten Stellen betreffen, für die im Betrieb eine neue Einstufung als Führungskraft nach einem öffentlichen Auswahlverfahren vorgesehen ist.

Die Kosten der Einführung dieser neuen Führungsposition gehen vollständig zu Lasten des Sanitätsbetriebs, außer wenn keine Stellen umgewandelt werden können, weil alle besetzt sind oder wenn der Sanitätsbetrieb die vertraglich festgelegten Fonds für die Ausbezahlung der relevanten Gehaltselemente vollständig aufgebraucht hat.

Art. 19 (Bestimmungen zur ersten Einstufung und Anspruchsberechtigte)

(1) Das Personal im Dienst, das einen Führungsauftrag, der mittels öffentlicher Ausschreibung vergeben wurde, innehat und im Besitz der Voraussetzungen laut Artikel 2 des Dekrets des Landeshauptmanns der Autonomen Provinz Bozen vom 18. Juni 2013, Nr. 16, i.g.F. ist, wird ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrags in die einheitliche Funktionsebene für die Führungskräfte eingestuft.

(2) Die untenstehenden Lohnelemente, welche das Grundgehalt ergeben, werden zur Gänze in die neue einheitlichen Funktionsebene absorbiert:

  1. Persönliche Zulage (ex Art. 49/ D.P.R. 28. November 1990, Nr. 384)
  2. Persönliche Zulage (ex Art. 54/ D.P.R. 28. November 1990, Nr. 384)
  3. Zulage für Mehrarbeit (Art. 30 LKV 22.10.2009)
  4. Persönliche Zulage (Art. 34 LKV 22.10.2009)
  5. Zulage für das radiologische Risiko (Art. 7 LKV 21.12.2011)
  6. Andere persönliche Zulagen

(3) Dem Personal im Wartestand, mit Auftrag als Führungskraft im Sinne des Artikels 10 des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, steht die selbe Einstufung ohne Zulagen zu.

Art. 20 (Lohnstruktur)

(1) Die Besoldung der in die einheitliche Funktionsebene eingestuften Pflegeführungskraft gliedert sich in eine grundlegende, eine positionsgebundene und eine zusätzliche Entlohnung.

  1. Grundentlohnung:
    • Gehalt gemäß Besoldungsstufe, mit den Aufbesserungen aufgrund der beruflichen Entwicklung;
    • Sonderergänzungszulage;
    • Zulage für den Gebrauch der ladinischen Sprache;
  2. Positionsgebundene Entlohnung:
    • Funktionszulage;
    • Zulage für den Stellvertreter des Pflegedirektors;
    • Zulage für den Stellvertreter der koordinierenden Pflegeführungskraft;
  3. Zusatzentlohnung:
    • Ergebniszulage;
    • Überstundenvergütung;
    • Bereitschaftszulage;
    • Sonn- und Feiertagszulage und Nachtdienstzulage;

(2) Den Bediensteten wird außerdem ein dreizehntes Monatsgehalt im Ausmaß von einem Zwölftel der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Lohnelemente ausbezahlt. Dem im Laufe des Jahres aufgenommenen oder ausgeschiedenen Personal wird das dreizehnte Monatsgehalt im Verhältnis zur geleisteten Dienstzeit ausgezahlt.

Art. 21 (Besoldungsstufe)

(1) Die jährlichen Anfangsbruttogehälter sind ab dem ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten dieses Vertrages wie folgt festgelegt:

Einziger Stellenplan, Funktionsbereich A:

• untere Besoldungsstufe: 29.180,33 Euro

• obere Besoldungsstufe: 37.531,74 Euro

Art. 22 (Sonderergänzungszulage)

(1) Die jährliche Bruttosonderergänzungszulage der Pflegeführungskräfte ist wie folgt festgelegt:

• 11.275,51 Euro

Art. 23 (Funktionszulage der Pflegeführungskräfte)

(1) Den Pflegeführungskräften steht für die Dauer ihres Führungsauftrages, zusätzlich zur zustehenden Besoldung, eine eigene jährliche Funktionszulage für die ihnen anvertraute Struktur zu.

(2) Als Berechnungsgrundlage für diese Zulage wird das Jahresanfangsgehalt der unteren Besoldungsstufe des einzigen Stellenplanes des Funktionsbereiches A herangezogen. Die Zulage steht 13 Mal jährlich zu und wird monatlich ausbezahlt.

(3) Die bei Inkrafttreten dieses Vertrages zugewiesenen Koeffizienten werden wie folgt angepasst:

a) Koordinierende Pflegeführungskraft mit Vollzeitauftrag

  1. von 0,70 bis 1,60

b) Pflegeführungskraft im Territorium und in den Krankenhäusern:

  1. von 0,60 bis 0,90

* für die Führungskräfte, deren in der Geschäftsordnung festgelegte Zuständigkeiten und Aufgaben bezirksübergreifend sind, kann der Koeffizient bis zu 1,10 erhöht werden.

(4) Bei Teilzeitbeauftragung wird der Koeffizient aus der Summe der Koeffizienten gemäß Buchstaben a) und b) festgelegt, die entsprechend vermindert werden.

(5) Bei Abwesenheit wegen Krankheit, Unfall, Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub, Elternzeit sowie Freistellung aus Erziehungsgründen wird die Funktionszulage auch dem Funktionsinhaber entrichtet, und zwar gemäß den Bedingungen, die für die Entrichtung des Gehaltes vorgesehen sind.

(6) Die Funktionszulage gilt jedenfalls für die Festsetzung folgender wirtschaftlicher Behandlungen:

  1. dreizehntes Monatsgehalt;
  2. Abfertigung;
  3. Gehaltskürzung in den vorgesehenen Fällen;
  4. Ergebnisentlohnung;
  5. Überstundenvergütung;
  6. angemessene Entschädigung.

Art. 24 (Kriterien für die Zuweisung der Funktionszulage)

(1) Bei der Zuweisung der Funktionszulagen sind folgende allgemeine Kriterien zu berücksichtigen:

  1. Komplexität der Strukturen;
  2. personelle, finanzielle und instrumentelle Ausstattung;
  3. Heterogenität und Komplexität der Aufgaben;
  4. Grad der Zusammenarbeit mit anderen Organisationseinheiten;
  5. konfliktträchtige Maßnahmen in den Beziehungen nach außen;
  6. Grad der Haftung;

Art. 25 (Zulage für die stellvertretende koordinierende Pflegeführungskraft)

(1) Dem Stellvertreter der koordinierenden Pflegeführungskraft steht zu:

• eine Zulage im Ausmaß von 10 bis 20 Prozent der Funktionszulage des Stelleninhabers.

Es ist Aufgabe des Stellvertreters den Stelleninhaber im Falle von Abwesenheit zu ersetzen und diesen in den Führungsaufgaben zu unterstützen.

(2) Die Zulage laut Absatz 1 wird im Verhältnis und mit den Modalitäten laut Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe a) festgelegt und in 13 Monatsraten ausbezahlt, falls die genannten Aufgaben nachweislich kontinuierlich ausgeübt werden.

(3) Ab dem 46. Tag der Abwesenheit oder Verhinderung des koordinierenden Pflegedienstleiters steht der stellvertretenden koordinierenden Pflegeführungskraft die Funktionszulage des Stelleninhabers zu.

Art. 26 (Ergebniszulage)

(1) Dem in die einheitliche Funktionsebene eingestuften Personal wird eine jährliche Ergebniszulage von bis zu 22 Prozent des zustehenden Jahresgehalts laut Besoldungsstufe, mit den Erhöhungen aufgrund der beruflichen Entwicklung, das 13. Monatsgehalt ausgenommen, ausgezahlt. Zu Beginn des Jahres weist der Sanitätsbetrieb den einzelnen Führungsstrukturen den entsprechenden Fonds für die Ergebniszulage aufgrund der im Voraus vereinbarten Ziele, Programme und Projekte zu.

(2) Die Höhe der Ergebniszulage des Einzelnen wird zwischen der Pflegeführungskraft und dem zuständigen Vorgesetzten zu Beginn des Jahres vereinbart, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:

  1. Umfang und Komplexität der zu Jahresbeginn vereinbarten Programme, Projekte und Ziele;
  2. Ausübung zusätzlicher besonderer Aufgaben, falls diese nicht bereits eigens entlohnt werden;
  3. Grad der Verbesserung von Qualitätsstandards und Zufriedenheit der Kundschaft;
  4. bei der Führung der zur Verfügung stehenden Personal- und Organisationsressourcen gezeigte berufliche Kompetenz;
  5. Erfüllung der Führungsaufgaben;

(3) Dem Personal wird ein monatlicher Vorschuss auf die Ergebniszulage im Ausmaß von 8 Prozent, die gemäß dem gegenständlichen Artikel berechnet werden, entrichtet, wobei der entsprechende Ausgleich nach der Überprüfung innerhalb des 30. Juni des darauffolgenden Jahres ausbezahlt wird. Sollte die jährliche Bewertung ergeben, dass das Ziel nicht oder nur teilweise erreicht wurde, sorgt der Betrieb für die Wiedereinbringung des nicht zustehenden Teils der Ergebniszulage.

Art. 27 (Übergangsbestimmung)

(1) Das Personal im Dienst, das bereits einen Führungsauftrag innehat und nicht über die notwendigen Voraussetzungen laut Artikel 1, Absatz 1 verfügt, wird nicht in die einheitliche Funktionsebene eingestuft. Seine Position bleibt bis zum Ablauf des bei Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages bekleideten Führungsauftrages unverändert und ausgesetzt.

(2) Während der Übergangsphase behält der Bedienstete seine Funktion bei und genießt die vorgesehene wirtschaftliche und rechtliche Behandlung, die, falls nicht anders vorgesehen, in den unten angeführten Kollektivverträgen geregelt ist:

• Bereichskollektivvertrag des Personals des leitenden sanitären Verwaltungs-, technischen und berufsbezogenen Bereiches des Landesgesundheitsdienste vom 5. November 2003, DRITTER TEIL Bereich der Pflegedirektion: Zeitraum 2001–2004.

• Bereichskollektivvertrag des Personals des leitenden sanitären Verwaltungs-, technischen und berufsbezogenen Bereiches des Landesgesundheitsdienstes vom 22. Oktober 2009, VIERTER TEIL Bereich der Pflegedirektion.

(3) Während der Übergangsphase hat der Angestellte die Möglichkeit die Unterlagen, die die Voraussetzungen für die Einstufung in die einheitliche Funktionsebene nachweisen, nachzureichen. Die Einstufung erfolgt von Amts wegen ab dem ersten Tag des folgenden Monats, an dem die Unterlagen vorgelegt wurden.

Art. 28 (Finanzierungsbestimmungen)

(1) Die vom Artikel 36 des Bereichskollektivvertrags des Personals des leitenden sanitären Verwaltungs-, technischen und berufsbezogenen Bereiches des Landesgesundheitsdienste vom 5. November 2003, VIERTER TEIL vorgesehenen Fonds sind ab dem Jahr 2018 wie folgt neu festgelegt:

a) für die Positionsentlohnung, einschließlich der Stellvertreterzulage:

  1. 762.125,00 Euro, Sozialabgaben inbegriffen;

b) für die Auszahlung der Ergebniszulage:

  1. 160.000,00 Euro, Sozialabgaben inbegriffen.

Art. 29 (Zulage für das radiologische Risiko Zusätzliche Ferien)

(1) Mit der Einstufung in die einheitliche Funktionsebene der Führungskräfte, steht dem Profil des medizinisch-technischen Radiologieassistenten die Zulage laut Artikel 7, Absatz 1, des Bereichskollektivvertrags vom 21. Dezember 2011 nicht mehr zu, da absorbiert.

(2) Außerdem stehen diesem Personal ab dem Jahr 2018 nicht mehr die 15 fortlaufenden Tage zusätzliche Ferien zu, wie sie von demselben Vertragsartikel vorgesehen waren.

(3) Bei Erstanwendung der vorliegenden Bestimmung wird dem betroffenen Personal bei Einstufung in die einheitliche Funktionsebene, 1 (eine) zusätzliche Gehaltsvorrückung gemäß der neuen Gehaltsstufe zuerkannt.

Art. 30 (Aufhebungen von Bestimmungen)

(1) Für die sanitären Leiter finden jene Bestimmungen nicht mehr Anwendung, welche mit dem vorliegenden Vertrag nicht vereinbar sind, unter anderem die hier angeführten Bestimmungen:

Sanitäre Leiter – Ärzte und Tierärzte

• Art. 41, Art. 42, Art. 44, Art. 45 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrags und des Bereichskollektivvertrags für das Ärztliche und Tierärztliche Personal vom 13. März 2003

• Art. 6, Absatz 7, Art. 15, Art. 22, Art. 23 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrags und des Bereichskollektivvertrags für das Ärztliche und Tierärztliche Personal vom 17. Februar 2009

Sanitäre Leiter – Nicht Ärzte

• Art. 39, Art. 40, Art. 43 des Bereichskollektivvertrags des Personals des leitenden sanitären Verwaltungs-, technischen und berufsbezogenen Bereichs des Landesgesundheitsdienstes vom 5. November 2003, ZWEITER TEIL Leitendes sanitäres Personal

• Art. 11, Art. 12, Art. 16, Art. 17, Art. 20 Bereichskollektivvertrags des Personals des leitenden sanitären Verwaltungs-, technischen und berufsbezogenen Bereichs des Landesgesundheitsdienstes vom 22. Oktober 2009, ZWEITER TEIL Leitendes sanitäres Personal

Leiter der sanitären Berufe

(falls nicht vom vorliegenden Vertrag anders geregelt)

• Bereichskollektivvertrags des Personals des leitenden sanitären Verwaltungs-, technischen und berufsbezogenen Bereichs des Landesgesundheitsdienstes vom 5. November 2003, DRITTER TEIL Bereich der Pflegeführungskräfte

• Art. 30, Art. 31, Art. 32, Art. 33, Art. 34, Art. 36 und Art. 37 Bereichskollektivvertrags des Personals des leitenden sanitären Verwaltungs-, technischen und berufsbezogenen Bereichs des Landesgesundheitsdienstes vom 22. Oktober 2009, VIERTER TEIL Bereich der Pflegeführungskräfte

Art. 31 (Positionszulage für Führungskräfte mit Führungsauftrag)

Dieser Artikel wird für das gesamte Personal angewandt, welches mit gegenständlichem Vertrag geregelt wird:

Im Sinne des Artikel 4 des Landesgesetzes vom 11. Juli 2018, Nr. 10, wird die Funktionszulage für Führungskräfte, die einen Führungsauftrag für eine Struktur innehaben, ab 1. Juni 2018, in eine Positionszulage umgewandelt.

Die in den bereichsübergreifenden Kollektivverträgen, den Bereichsabkommen und den dezentralen Kollektivverträgen bisher geregelte Funktionszulage für das Personal, das dem Bereich der sanitären Leiter angehört, bleibt, mit Ausnahme der Regelung über die graduelle Umwandlung der Funktionszulage in ein festes und bleibendes persönliches Lohnelement, weiter in Kraft und wird für die neue Positionszulage angewandt.

In den weiterführenden Kollektivvertragsverhandlungen können die Modalitäten und Kriterien der Zusammensetzung der neuen Positionszulage, innerhalb der Grenzen und Gebote im Rahmen der geltenden Rechtsnormen, neu definiert werden.

1 . Gemeinsame Anmerkung

Die Parteien erklären, dass die im gegenständlichen Teilvertrag erzielten Abmachungen eine Ausgewogenheit der jeweiligen Interessen berücksichtigen.

Unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel und mit dem Ziel, die Verhandlungen auf dezentraler Ebene weiterzuführen:

• verpflichtet sich der Sanitätsbetrieb, die öffentliche Delegation, welche den dezentralen Kollektivvertrag verhandeln wird, innerhalb von 30 Tagen ab Inkrafttreten des gegenständlichen Vertrags zu ernennen.

• verpflichten sich die Gewerkschaften, der öffentlichen Delegation die jeweiligen Plattformen vorzustellen.

• verpflichtet sich die öffentliche Delegation, die Gewerkschaftsvertreter innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Plattformen zur Eröffnung der Verhandlungen einzuladen.

2. Gemeinsame Anmerkung

Nach der Veröffentlichung dieses Abkommens im Amtsblatt der Region, verpflichten sich die unterzeichnenden Delegationen dieses Abkommens, die Verhandlungen mindestens einmal im Monat fortzuführen, damit die mit diesem Abkommen nicht behandelten Themen diskutiert und bestimmt werden können.

 

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