1. Die jeweilige Umsetzungsfrist beginnt mit dem Datum der Meldung zum Baubeginn und gemäß Zeitplan der Aktivitäten laut Art. 9, Absatz 4, Buchstabe a); der maximale Umsetzungszeitraum beträgt zwei Jahre. Bei rechtzeitiger Beantragung ist in begründeten Fällen eine Verlängerung der Fertigstellungsfrist möglich.
2. Nach Umsetzung des Projektes muss spätestens drei Monate nach Fertigstellung der Antrag um Endabrechnung samt allen Endabrechnungsunterlagen bei der Abteilung Forstwirtschaft eingereicht werden.