1. Um die ordnungsgemäße Verwendung der gewährten Beiträge zu prüfen, führt die für die Dienstleistungen zuständige Landesabteilung Stichprobenkontrollen bei mindestens zehn Prozent der Unternehmen durch, deren Anträge genehmigt wurden. Die Auswahl erfolgt nach dem Zufallsprinzip. Kontrolliert wird zusätzlich in den Fällen, in denen es die Abteilung oder der Landesbeirat für das Kommunikationswesen für zweckmäßig erachten.
2. Die Auslosung nimmt eine Kommission vor, bestehend aus dem Direktor/der Direktorin der für die Dienstleistungen zuständigen Landesabteilung oder einer Stellvertretung, einem Mitglied des Landesbeirates für das Kommunikationswesen und einem Sachbearbeiter/einer Sachbearbeiterin. Über die Auslosung und das entsprechende Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst.
3. Bei den Kontrollen wird überprüft, ob die begünstigten Unternehmen falsche Dokumente oder Erklärungen vorgelegt haben oder solche, die unwahre Angaben enthalten, oder ob sie es unterlassen haben, vorgeschriebene Informationen zu liefern. Zudem wird überprüft, ob die begünstigten Unternehmen effektiv die ihnen übertragenen gemeinwirtschaftlichen Aufgaben erfüllt haben, und ob keine Überkompensation stattgefunden hat.
4. Das zuständige Landesamt leitet das Kontrollverfahren ein, indem es den begünstigten Unternehmen die Fristen mitteilt, innerhalb welcher sie kontrolliert werden. Diese Fristen dürfen sechs Monate ab der Mitteilung nicht überschreiten. In der Mitteilung werden die begünstigten Unternehmen aufgefordert, die für die Kontrollen erforderlichen Informationen und Unterlagen vorzulegen. Falls notwendig, kann die Kontrolle auch vor Ort stattfinden. Werden dem Amt trotz Aufforderung Informationen oder Unterlagen nicht innerhalb von 30 Tagen vorgelegt oder entsprechend ergänzt, wird der gewährte Beitrag widerrufen und das Unternehmen wird auch für das Jahr, welches auf das Jahr folgt in dem die Kontrollen durchgeführt wurden, von der Förderung laut Landesgesetz ausgeschlossen.
5. Die Beitrage werden widerrufen, wenn ein Unternehmen die Bestimmungen des Landesgesetzes, diese Kriterien oder eine oder mehrere der mit dem Antrag auf Beitrag übernommenen Verpflichtungen missachtet, falsche Erklärungen abgibt oder falsche Unterlagen vorlegt. Das Unternehmen ist zur Rückzahlung verpflichtet, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab dem Zeitpunkt der Auszahlung, und wird auch im Jahr, welches auf das Jahr folgt in dem die Kontrollen durchgeführt wurden, von den Fördermitteln ausgeschlossen. Rückzuzahlende Beträge können mit Beiträgen, auf die das Unternehmen Anspruch hat, aufgerechnet werden. Das Kontrollverfahren, die Verhängung eventueller Sanktionen eingeschlossen, muss innerhalb der vom Amt festgelegten Frist abgeschlossen sein. Aufrecht bleiben sämtliche weiteren Bestimmungen über die unrechtmäßige Inanspruchnahme von wirtschaftlichen Vergünstigungen.