(1) Nach Artikel 15 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 15-bis
Komplexer Sonderauftrag „Nachhaltigkeit“
1. Bei der Generaldirektion des Landes ist der komplexe Sonderauftrag „Nachhaltigkeit“ angesiedelt.“.