1. Lokalen Medienunternehmen können Beiträge im Ausmaß laut Artikel 4 gewährt werden, da ihre Tätigkeit ausschließlich lokale Auswirkungen hat und somit den Handel zwischen Mitgliedstaaten weder beeinträchtigt noch den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht.
2. Die Fördermittel werden auf alle ansuchenden Medienunternehmen aufgeteilt; wird in der Folge ein Medienunternehmen von der Förderung ausgeschlossen, wird der diesem Medienunternehmen zugewiesene Beitrag nicht anteilsmäßig den anderen zur Förderung zugelassenen Medienunternehmen zugewiesen. Ausgenommen ist der Fall, wenn der Betrag mehr als 10 % des Gesamtbudgets ausmacht.