1. Die Beihilfeanträge für Maßnahmen laut Artikel 4 können vom 1.April bis 30.September eines jeden Jahres, auf den von der Landesverwaltung bereitgestellten Vordrucken beim Landesamt für Bergwirtschaft eingereicht werden. Es wird nur 1 Beihilfeantrag pro Antragsteller und Jahr angenommen.
2. Die Frist laut Absatz 1 gilt nicht für Anträge, die aufgrund klimatischer Ereignisse oder schwerwiegender Auflagen der öffentlichen Verwaltung als dringlich und unaufschiebbar erklärt werden.
3. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:
a) Kopie eines gültigen Erkennungsausweises des Antragstellers bzw. des gesetzlichen Vertreters;
b) Kopie des von der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde ausgestellten Baurechtstitels;
c) Projekt des geplanten Bauvorhabens und entsprechender Kostenvoranschlag, die von einer im Berufsverzeichnis eingetragenen freiberuflich tätigen Person abgefasst und unterzeichnet sein müssen;
d) Kopie des Gründungsaktes und des Statutes, falls der Antragsteller eine juristische Person des Privatrechts ist,
e) Kopie der Ermächtigungsmaßnahme zur Einreichung des Antrags, falls dieser von einer juristischen Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts eingereicht wird;
f) Erklärung des Antragstellers, dass er die Zweckbestimmung beibehält und sich verpflichtet, die Alm laut Definition für einen Zeitraum von 15 Jahren zu nutzen und zu bewirtschaften.
g) Erklärung des Antragstellers, für dieselbe Maßnahme keine anderen Begünstigungen einer öffentlichen Verwaltung zu beziehen.
h) Finanzierungszeitplan oder Aufstellung der Fälligkeit der Ausgaben
5. Falls der Antrag unvollständig ist, wird der Antragsteller schriftlich aufgefordert, die fehlenden Dokumente oder Angaben innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens nachzureichen. Verstreicht diese Frist erfolglos, wird der Antrag archiviert.
6. Nicht förderungsfähig sind Anträge, bei denen die anerkannten Kosten samt den technischen Spesen weniger als 10.000,00 Euro betragen.
7. Mit den Arbeiten kann erst begonnen werden, nachdem der Direktor/die Direktorin der Landesabteilung Forstwirtschaft den Beitrag gewährt hat. Die Nichteinhaltung dieser Vorschrift hat die Nichtfinanzierbarkeit des Vorhabens zur Folge.
Dies gilt nicht für Anträge, die aufgrund klimatischer Ereignisse oder schwerwiegender Auflagen der öffentlichen Verwaltung als dringlich und unaufschiebbar erklärt werden; in diesen Fällen können die Arbeiten nach dem Einreichen des Gesuches beginnen.