(1) Die Beträge für die ärztliche und tierärztliche Spezialisierungszulage laut Art. 15 des Kollektivvertrags für den Bereich des ärztlichen und tierärztlichen Personals vom 17. Februar 20019 sind ab dem 1. Januar 2018 mit folgenden Bruttobeträgen festgelegt:
- Für das im einzigen Stellenplan, Funktionsbereich A, eingestufte ärztliche Personal mit weniger als 2 Jahren effektiven Dienstes im Funktionsbereich A: 9.204,00 Euro,
- Für das im einzigen Stellenplan, Funktionsbereich A, eingestufte ärztliche Personal mit mehr als 2 Jahren effektiven Dienstes im Funktionsbereich A: 12.402,00 Euro,
- Für das im einzigen Stellenplan, Funktionsbereich A, eingestufte ärztliche Personal mit mehr als 15 Jahren effektiven Dienstes im Funktionsbereich A: 12.506,00 Euro,
- Für Direktoren komplexer Strukturen und Leiter von Departments oder Bereichen: € 15.600,00.
(2) Dem im einzigen Stellenplan, Funktionsbereich B, eingestuften ärztlichen Personal steht die Zulage laut diesem Artikel in dem von Artikel 29, Absatz 3, des Kollektivvertrages vom 13. März 2003 vorgesehenen Ausmaß zu.
(3) Den sanitären Leitern Apotheker, Biologen, Chemiker, Physiker und Psychologen steht eine Spezialisierungszulage zu, welche mit folgenden Bruttobeträgen festgelegt wird:
- für das im einzigen Stellenplan, Funktionsbereich A, eingestufte Personal mit weniger als 2 Jahren effektiven Dienst im Funktionsbereich A: 3.221,40 Euro,
- für das im einzigen Stellenplan, Funktionsbereich A, eingestufte Personal mit mehr als 2 Jahren effektiven Dienst im Funktionsbereich A: 4.340,70 Euro,
- für das im einzigen Stellenplan, Funktionsbereich A, eingestufte Personal mit mehr als 15 Jahren effektiven Dienst im Funktionsbereich A: 4.377,10 Euro,
- für Direktoren komplexer Strukturen sowie Leiter von Departments: 5.460,00 Euro. 6)
(4) Die oben festgelegten Bruttobeträge sind inklusive 13. Anteil. Die Zulage ist fix und wiederkehrend und wird in 13 Monatsraten ausbezahlt.