1. Die Anträge auf Beiträge müssen bis zum 31. Mai jeden Jahres dem Landesamt für Handel und Dienstleistungen vorgelegt werden. Anträge, die nach diesem Datum eingehen, werden von Amts wegen archiviert.
2. Die Anträge müssen auf eigenen bereitgestellten Vordrucken abgefasst und im PDF-Format durch eine einzige PEC-Mitteilung an die zertifizierte E-Mail-Adresse (PEC-Adresse) des zuständigen Landesamtes übermittelt werden, wobei die von den einschlägigen Bestimmungen vorgeschriebenen Modalitäten zu beachten sind.
3. Auf dem Antrag müssen die Nummer und das Datum der digitalen Stempelmarke aufscheinen. Der Antragsteller erklärt, die genannte Stempelmarke ausschließlich für das jeweilige Verwaltungsverfahren zu verwenden. Ohne Unterschrift ist der Antrag ungültig.
4. Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:
• Erklärung über die beschäftigten Mitarbeiter/innen und/oder Berufsjournalisten/innen und/oder Praktikanten/innen, die ständig mit der Herstellung oder der Verbreitung förderwürdiger Inhalte betraut sind, mit Angabe der beruflichen Qualifikation;
• betreffend die erklärten Lohnkosten für Mitarbeiter/innen und/oder Berufsjournalisten/innen und/oder Praktikanten/innen, welche ständig mit der Herstellung oder der Verbreitung förderwürdiger Inhalte betraut sind: sämtliche entsprechende Dokumente, die diese Ausgaben und deren ordnungsgemäße Zahlung belegen (nur Beleg der erfolgten Bezahlung). Alternativ dazu kann auch eine Erklärung des Wirtschaftsberaters oder Arbeitsrechtsberaters vorgelegt werden, der die Personalkosten darlegt und aufschlüsselt, und somit für die Richtigkeit der Angaben bürgt;
• betreffend die erklärten Kosten für Agenturen oder sonstige Dritte, die mit der Herstellung oder der Verbreitung förderwürdiger Inhalte beauftragt wurden: sämtliche entsprechende Dokumente, die diese Ausgaben und deren ordnungsgemäße Zahlung belegen (nur Beleg der erfolgten Bezahlung);
• die genehmigte Bilanz des Jahres vor jenem, für das um einen Beitrag angesucht wird. Für Unternehmen, die nicht zur Abfassung eines Jahresabschlusses verpflichtet sind, die Einkommenssteuererklärung.