(1) Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:
„a) Sprachberatung, terminologische Beratung, Beratung bei allgemeinen Fragen zu den Landessprachen, Beratung beim Formulieren geschlechtergerechter, verständlicher Texte sowie im Bereich Hilfsmittel für die Übersetzung (Datenbanken, automationsgestützte und automatische Übersetzung),“.
(2) In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „Ladinische und“ durch die Worte „Gadertaler und ins Grödner Idiom sowie“ ersetzt und wird das Wort „Fachterminologie“ durch das Wort „Terminologie“ ersetzt.