(1) Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben f) bis i) und Absatz 2 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, sind aufgehoben.
(2) Nach Artikel 36 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 36-bis
Arbeitsinspektorat
1. Das Arbeitsinspektorat hat nachstehende Zuständigkeiten:
a) im Bereich des sozialen Arbeitsschutzes:
1) Aufsicht über die Einhaltung der Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsvorschriften sowie der Kollektiv- und übrigen Arbeitsverträge in Hinblick auf sozialen Arbeitsschutz, inklusive Unfall- und Sozialversicherung, in allen Wirtschaftsbereichen,
2) Amtshilfe und Durchführung von Ermittlungen und Zustellungen im Auftrag von Staatsanwaltschaft, Behörden der Europäischen Union, Behörden anderer Mitgliedsstaaten, Ministerien und anderen staatlichen oder regionalen Aufsichtsorganen im Bereich der sozialen Gesetzgebung,
3) Aufsicht über die Patronate,
4) Informationen in den Bereichen Sozial- und Arbeitsrecht,
5) Gerichts- und Verwaltungspolizeibefugnisse im Zuständigkeitsbereich,
b) im Bereich des technischen Arbeitsschutzes:
1) Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und die Arbeitshygiene in allen Wirtschaftsbereichen,
2) Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen für den Schutz der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und Gleichgestellten vor radioaktiven und ionisierenden Strahlungen,
3) Aufsicht über den Zustand und die Sicherheitsüberprüfungen von gefährlichen Anlagen und Depots (Seveso-Richtlinie), Elektroanlagen, Aufzügen, Druckanlagen, Dampfkesseln, Arbeitsgeräten und Sicherheitsausrüstung,
4) Untersuchungen der Arbeitsunfälle,
5) Amtshilfe und Durchführung von Ermittlungen und Zustellungen im Auftrag von Staatsanwaltschaft, Behörden der Europäischen Union, Behörden anderer Mitgliedsstaaten, von Ministerien und anderen staatlichen oder regionalen Aufsichtsorganen im Bereich der sozialen Gesetzgebung,
6) Informationen in den Bereichen der Arbeitssicherheit und -hygiene,
7) Gerichts- und Verwaltungspolizeibefugnisse im Zuständigkeitsbereich,
c) im Verwaltungsbereich:
1) Genehmigungen und Bestätigungen betreffend den sozialen Arbeitsschutz, inklusive Schutz der Mutterschaft und Vaterschaft sowie der Minderjährigen am Arbeitsplatz,
2) Zustellungen und Genehmigungen betreffend die Arbeitssicherheit und die Arbeitshygiene;
3) monokratische Schlichtungen, Verfahren betreffend Verwaltungsstrafen, Beschwerden im Verwaltungswege und Gerichtsverfahren im Bereich des sozialen Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und der Arbeitshygiene,
4) Befähigungen und Zulassungen von Arbeitsrechtsberatern und -beraterinnen, Dampfkesselwartungsfachleuten, Aufzugswartungsfachleuten sowie von Arbeitsmittelprüfern und -prüferinnen,
5) Zertifizierung von Arbeitsverträgen, Bescheinigung ordnungsgemäßer Arbeitsverhältnisse im Personen- und Warenverkehr sowie Überprüfung der Zugangsvoraussetzungen von Drittstaatsangehörigen zu selbständiger oder freiberuflicher Tätigkeit,
6) Feststellung der gewerkschaftlichen Vertretungsstärke auf Landesebene,
7) Ausbildungsberechtigung von Organisationen und Körperschaften im Bereich Arbeitssicherheit,
8) Sekretariat des Landeskoordinierungskomitees für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz,
9) Maßnahmen zur Aufklärung, Sensibilisierung und Förderung in Sachen Arbeitssicherheit und ordnungsgemäße Arbeitsverhältnisse,
10) Auszeichnungen für Arbeitsverdienste.“.