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d') Dekret des Landeshauptmanns vom 21. August 2023, Nr. 261)
Änderung der Durchführungsverordnung über die Verwaltungsstruktur der Landesverwaltung

1)
Kundgemacht im Beiblatt 2 zum Amtsblatt vom 24. August 2023, Nr. 34.

1. ABSCHNITT
Generalsekretariat des Landes

Art. 1 (Amt für Gesetzgebung)

(1) Im deutschen Wortlaut von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird das Wort „Rechtsakten“ durch das Wort „Gesetzgebungsakten“ ersetzt.

(2) Im deutschen Wortlaut von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird das Wort „Rechtsakten“ durch das Wort „Rechtsetzungsakten“ ersetzt.

(3) Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„i) Veröffentlichung der Landesgesetze sowie Erlass und Veröffentlichung der Durchführungsverordnungen des Landes.“

Art. 2 (Amt für Sprachangelegenheiten)

(1) Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„a) Sprachberatung, terminologische Beratung, Beratung bei allgemeinen Fragen zu den Landessprachen, Beratung beim Formulieren geschlechtergerechter, verständlicher Texte sowie im Bereich Hilfsmittel für die Übersetzung (Datenbanken, automationsgestützte und automatische Übersetzung),“.

(2) In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „Ladinische und“ durch die Worte „Gadertaler und ins Grödner Idiom sowie“ ersetzt und wird das Wort „Fachterminologie“ durch das Wort „Terminologie“ ersetzt.

Art. 3 (Bereich Prüfbehörde für die EU-Förderungen)

(1) Im deutschen Wortlaut von Artikel 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird vor den Worten „Der Bereich“ die Ziffer „1.“ eingefügt.

(2) Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„a) Kontrollen der zweiten Ebene der Verwaltungs- und Kontrollsysteme der EU-Programme in den Bereichen Europäischer Fonds für regionale Entwicklung – EFRE, Europäischer Sozialfonds – ESF und Interreg,“.

(3) Am Ende des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt.

(4) Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, ist aufgehoben.

Art. 4 (Abteilung Präsidium)

(1) Nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe l) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

“m) Landestoponomastik.”

(2) Im deutschen Wortlaut von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer 9) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird das Wort „- südtiroler“ durch das Wort „-südtiroler“ ersetzt.

Art. 5 (Anwaltschaft des Landes)

(1) Artikel 7 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„Artikel 7 Anwaltschaft des Landes

1. Die Anwaltschaft des Landes hat nachstehende Zuständigkeiten:

a) Beistand, Vertretung und Verteidigung vor Gericht der Autonomen Provinz Bozen, der von ihr abhängigen Körperschaften sowie jener, deren Ordnung in ihre eigenen, auch übertragenen Befugnisse fällt, der Landesagenturen und der anderen mit Landesgesetz errichteten Einrichtungen vor allen Gerichtsbehörden, in Schiedsverfahren sowie in Mediationsverfahren und Verhandlungsverfahren mit Rechtsbeistand,

b) Rechtsschutz und Beratung der Rechtssubjekte laut Buchstabe a),

c) außergerichtlicher Beistand in Streitfragen und in vertraglichen Angelegenheiten für die Rechtssubjekte laut Buchstabe a),

d) Vertretung und Verteidigung, auf Antrag, der Verwalter und des Personals laut Artikel 1 des Landesgesetzes vom 9. November 2001, Nr. 16, in Zivilverfahren, in welche die Betreffenden aus dienstlichen Gründen verwickelt sind, mit Ausnahme von Fällen, in denen Interessenskonflikte bestehen,

e) Zahlung der Anwalts-, Gutachter- und Gerichtskosten,

f) Zahlung der Rechnungen für externe Verteidigung und Sachverständige,

g) Eintreibung der Anwaltsgebühren und -honorare von den Gegenparteien, wenn sie aufgrund eines Urteils, Beschlusses, Dekrets, Verzichts oder Vergleichs zu Lasten der Gegenparteien gehen,

h) Begutachtung von Vergleichsentwürfen und der Maßnahmen für das Auflassen der Gerichtsverfahren,

i) Betreuung der Vertragsangelegenheiten und Führung des Repertoriums,

j) Ausstellung des Gutachtens über die Angemessenheit der Rechnungen, welche dem in gerichtliche Verfahren verwickelten Landespersonal im Sinne des Artikels 6 des Landesgesetzes vom 9. November 2001, Nr. 16, zu vergüten sind.“.

Art. 6 (Abteilung Örtliche Körperschaften und Sport)

(1) Artikel 8 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„1. Die Abteilung Örtliche Körperschaften und Sport hat nachstehende Zuständigkeiten:

a) Aufsichts- und Beratungsfunktionen für Gemeinden und andere örtliche Körperschaften und Sekretariat der Landesregierung in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 54 erster Absatz Ziffer 5 des Sonderstatuts für Trentino-Südtirol,

b) Lokalfinanzen und örtliche Abgaben gemäß den Artikeln 80 und 81 des Sonderstatuts,

c) Gemeindesekretärinnen und -sekretäre und Sekretariatssitze,

d) Führung des Verzeichnisses der Rechnungsprüfer der örtlichen Körperschaften der Autonomen Provinz Bozen,

e) öffentliche Veranstaltungen und Ortspolizei,

f) Sport und Freizeit.“.

(2) Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„a) Amt für Aufsicht und Beratung, das nachstehende Zuständigkeiten hat:

1) Aufsicht und Inspektionsdienst in Bezug auf die Gemeinden, die Bezirksgemeinschaften, die öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen und die anderen örtlichen Körperschaften und Einrichtungen,

2) Beratungsdienst für die Gemeinden, die Bezirksgemeinschaften, die öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen und die anderen örtlichen Körperschaften und Einrichtungen,

3) Organ- und Ersatzkontrolle,

4) Gesetzmäßigkeitskontrolle der Beschlüsse der öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen, der Eigenverwaltungen der bürgerlichen Nutzungsrechte und der Verkehrsämter von Bozen und Meran und des Sanitätsbetriebs,

5) laufende Finanzierung und Aufsicht über die Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschafskammer,

6) Finanz- und Gebarungskontrolle,

7) Ausbildung der Gemeindesekretäre und -sekretärinnen und Verwaltung der Sekretariatssitze,

8) örtliche Abgaben gemäß Artikel 81 des Sonderstatuts,

9) Ortspolizei in Stadt und Land,

10) übergemeindliche öffentliche Veranstaltungen und öffentliche Veranstaltungen im Landesinteresse,

11) Bewilligungen gemäß vereinheitlichtem Text der Gesetze über die öffentliche Sicherheit laut königlichem Dekret vom 18. Juni 1931, Nr. 733, in geltender Fassung,

12) Finanzierung des Gemeindenverbandes und anderer Körperschaften gemäß Artikel 16 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6,

13) Verwaltung der Sekretariatsgebühren gemäß Artikel 167 des Regionalgesetzes vom 3. Mai 2018, Nr. 2, in geltender Fassung,“.

(3) In Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer 1) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „und Förderung der Zusammenarbeit zwischen örtlichen Körperschaften“ durch die Worte „der örtlichen Körperschaften“ ersetzt.

(4) Im deutschen Wortlaut von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer 2) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „Finanzierung von“ durch die Worte „Finanzierung der“ ersetzt.

(5) Nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer 2) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird folgende Ziffer hinzugefügt:

„3) Förderung der Zusammenarbeit zwischen örtlichen Körperschaften,“.

(6) Am Ende des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer 3) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

(7) Nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer 3) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird folgende Ziffer hinzugefügt:

„4) Sportbeobachtungsstelle.“.

(8) Nach Artikel 8 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„3. Bei der Abteilung Örtliche Körperschaften und Sport ist der komplexe Sonderauftrag „Olympische und Paralympische Winterspiele Mailand Cortina 2026“ angesiedelt.“.

2. ABSCHNITT
Generaldirektion des Landes

Art. 7 (Abteilung Personal)

(1) Im italienischen Wortlaut von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „Ufficio Personale scolastico“ durch die Worte „Ufficio Personale delle scuole dell’infanzia e delle scuole“ ersetzt.

(2) Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer 1) Punkt 1.1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„1.1 Verwaltung der Stellenpläne für das Verwaltungs- und Hilfspersonal; technisch-operative Umsetzung der Maßnahmen zur Verwaltung der Stellenpläne für das Lehrpersonal des Landes, das Kindergartenpersonal sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Integration,“.

(3) Im deutschen Wortlaut von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe f) Ziffer 5) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird das Wort „Dienstaltersentschädigun-gen“ durch das Wort „Dienstaltersentschädigungen” ersetzt.

Art. 8 (Abteilung Bereichsübergreifende Dienste)

(1) Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„b) Ökonomat, das nachstehende Zuständigkeiten hat:

1) Büro- und Verbrauchsmaterial, Ersatzteile für Büromaschinen aller Art,

2) Dienstleistungen im Bereich Transport und Umzüge,

3) Reinigungsdienste, die von Dritten durchgeführt werden,

4) Druckerei, Druck- und Bindearbeiten,

5) Büroeinrichtung, sofern dies nicht in die Zuständigkeit der Abteilung Hochbau und technischer Dienst fällt,

6) Dienstkleidung für Bedienstete, für welche diese vorschriftsmäßig vorgesehen ist,

7) Postdienst,

8) Telefonzentrale,

9) Kassadienst,

10) Beschaffung und Wartung von Dienstfahrzeugen,

11) Abonnements für Zeitungen, Zeitschriften und Magazine,“.

Art. 9 (Abteilung Informationstechnik)

(1) Im deutschen Wortlaut wird am Ende des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer 1) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, ein Komma eingefügt.

Art. 10 (Unterstützende Funktionen für das Verwaltungsgericht Bozen)

(1) In Artikel 14 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird vor den Worten „Der Generaldirektion“ die Ziffer „1.“ eingefügt.

Art. 11 (Komplexer Sonderauftrag „Nachhaltigkeit“)

(1) Nach Artikel 15 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 15-bis

Komplexer Sonderauftrag „Nachhaltigkeit“

1. Bei der Generaldirektion des Landes ist der komplexe Sonderauftrag „Nachhaltigkeit“ angesiedelt.“.

3. ABSCHNITT
Ressort Europa, Innovation, Forschung und Kommunikation

Art. 12 (Abteilung Europa)

(1) Artikel 16 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„Artikel 16

Abteilung Europa

1. Die Abteilung Europa hat nachstehende Zuständigkeiten:

a) Koordinierung der strukturpolitischen Maßnahmen der Europäischen Union: Ausarbeitung, Vorlage und Umsetzung der diesbezüglichen Programme einschließlich der europäischen territorialen Zusammenarbeit (Interreg),

b) Notifizierung der staatlichen Beihilferegelungen an die Europäische Union und Distinct Body,

c) Informationsdienst über die Europäische Union (Europe Direct),

d) Kontrollen im Rahmen von Programmen der europäischen und staatlichen Kohäsionspolitik,

e) Staatliche Programme im Bereich Kohäsionspolitik (Plan für Entwicklung und Kohäsion – PSC, Fonds für Entwicklung und Kohäsion – FSC, Staatliche Strategie für Binnengebiete – SNAI, Aktions- und Kohäsionsplan – PAC, komplementäre operationelle Programme – POC),

f) Task Force für den staatlichen Aufbau- und Resilienzplan (PNRR),

g) Datenmonitoring und -synchronisierung im Bereich der europäischen und staatlichen Kohäsionspolitik (einheitliches EDV-System coheMON).

2. Die Abteilung Europa gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:

a) Amt für europäische Integration, das nachstehende Zuständigkeiten hat:

1) Verwaltungsbehörde für das Programm des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE): Ausarbeitung, Vorlage, Umsetzung, Verwaltung, Bewertung, Rechnungsführung, und Kommunikation,

2) Koordinierung auf regionaler Ebene der Programme der Europäischen territorialen Zusammenarbeit (Interreg),

3) Task Force PNRR,

4) Staatliche Strategie Binnengebiete (SNAI),

b) Amt für Kontrollen und Staatsbeihilfen, das nachstehende Zuständigkeiten hat:

1) Kontrolle erster Ebene (First Level Control – FLC) für EFRE, Interreg, PNRR, EUSF (Solidaritätsfonds der Europäischen Union),

2) Distinct Body: Beratung im Bereich Staatsbeihilfen, Notifizierungen von Staatsbeihilfenmaßnahmen und anderen EU-Rechtsakten,

3) Unterstützung und Beratung bei der Umsetzung und Auslegung des Unionsrechts,

4) Koordinierung des Fonds für Entwicklung und Kohäsion (FSC) und des Plans für Entwicklung und Kohäsion (PSC),

5) abteilungsinterne Kompetenzstelle für Vergaberecht,

c) Amt für den Europäischen Sozialfonds, das nachstehende Zuständigkeiten hat:

1) Verwaltungsbehörde für die Programme des Europäischen Sozialfonds (ESF): Ausarbeitung, Vorlage, Umsetzung, Verwaltung, Überprüfung, Bewertung, Kontrolle erster Ebene (FLC), Rechnungsführung, und Kommunikation,

2) Akkreditierung von Weiterbildungseinrichtungen für die vom ESF kofinanzierten Maßnahmen,

3) staatliche komplementäre Programme im Bereich aktive Arbeitsmarktpolitik und Sozialpolitik der Europäischen Union (PAC, POC).“.

Art. 13 (Abteilung Innovation, Forschung, Universität und Museen)

(1) In Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer 3) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden vor dem Wort „Beihilfen“ die Worte „Gewährung von“ eingefügt.

(2) Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer 4) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„4) Vergabe von Beihilfen an Unternehmen für Projekte zur Prozess- oder Organisationsinnovation,“.

(3) Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer 5) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„5) Vergabe von Beihilfen an Unternehmen für Durchführbarkeitsstudien für Innovationsprojekte und gewerbliche Schutzrechte,“.

(4) Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer 6) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„6) Vergabe von Beihilfen an Unternehmen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen,“.

(5) Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer 8) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„8) Vergabe von Beihilfen an Unternehmen für die Bildung und Erweiterung von Innovationsclustern,“.

(6) Nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer 10) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden folgende Ziffern hinzugefügt:

„11) Maßnahmen zur Stärkung der Innovations- und Forschungskultur,

12) Unterstützung von Forschung und Entwicklung der Unternehmen durch Finanzierung der Einstellung oder der vorübergehenden Abordnung von hochqualifiziertem Personal seitens der Universitäten, der Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung und der Unternehmen,

13) Finanzielle Unterstützung von KMU durch alternative Finanzierungsinstrumente (von Euregio Plus SGR verwaltete Investitionsfonds),

14) Förderung der Innovation mittels Beteiligung an und Durchführung von EU-Programmen,

15) Entwicklung und Unterstützung von Technologieparks,“.

(7) Im italienischen Wortlaut von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer 4) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „Musei dell’Alto Adige“ durch die Worte „musei altoatesini“ ersetzt.

Art. 14 (Agentur Landeszahlstelle)

(1) Die Überschrift des Artikels 18 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung: „Landeszahlstelle“.

(2) In Artikel 18 Absätze 1 und 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „Die Agentur Landeszahlstelle“ durch die Worte „Die Landeszahlstelle“ ersetzt.

Art. 15 (Agentur für Presse und Kommunikation)

(1) Im italienischen Wortlaut von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „Ufficio Relazioni con il pubblico“ durch die Worte „Ufficio Comunicazione e relazioni con il pubblico“ ersetzt.

(2) In Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffern 1), 4), 5) und 6) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „des Landes“ gestrichen.

4. ABSCHNITT
Ressort italienische Kultur, Umwelt und Energie

Art. 16 (Abteilung Italienische Kultur)

(1) In Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird nach dem Wort „Bibliotheken“ das Wort „, Verlagswesen“ eingefügt.

(2) Im deutschen Wortlaut von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „Zweit- und Fremdsprachenförderung,“ durch die Worte „Förderung des Zweit- und Fremdsprachenerwerbs“ ersetzt.

(3) Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„a) Amt für Kultur, das nachstehende Zuständigkeiten hat:

1) Förderung von kulturellen Tätigkeiten, Projekten und Investitionen,

2) Förderung von Künstlerinnen und Künstlern,

3) Förderung von künstlerischen Aufführungen,

4) Kulturzentren und Verleihung von Preise in den Bereichen Kultur, Erziehung und Wissenschaft,

5) Aufsicht und finanzielle Unterstützung der kulturellen Körperschaften mit Landesbeteiligung (Teatro Stabile di Bolzano),

6) Führung des Landesverzeichnisses der Künstlerinnen und Künstler,

7) Kunstankauf,

8) Durchführung von kulturellen Projekten und Veranstaltungen,“.

(4) Nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer 2) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird folgende Ziffer eingefügt:

„2-bis) Förderung und Unterstützung des Multikulturalismus in der Bibliothek,“.

(5) Nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer 4) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird folgende Ziffer eingefügt:

„4-bis) Koordinierung der zentralen Dienstleistungen für die Automatisierung des gemeinsamen Katalogs, der digitalen Bibliothek und der Katalogisierung des Bibliotheksbestands,“.

(6) In Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer 5) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „Finanzierung und Beratung“ durch die Worte „Beratung und Finanzierung“ ersetzt.

(7) Im italienischen Wortlaut von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer 10) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „arti e new media“ durch die Worte „arte e nuovi media“ ersetzt.

(8) Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„c) Amt für Zweisprachigkeit und Fremdsprachen, das nachstehende Zuständigkeiten hat:

1) Förderung der Zweitsprache, der Fremdsprachen sowie der sprachlichen und kulturellen Sensibilisierung,

2) Koordinierung des Bereichs und Leitlinien,

3) Aus- und Fortbildung zu den Themen Zweisprachigkeit und Fremdsprachen,

4) Beratung und Informationen zu den Studienaufenthalten im Ausland,

5) Beiträge für Tätigkeiten und Projekte im Bereich Zweisprachigkeit und Fremdsprachen,

6) Fachbibliotheken: Multisprachzentrum in Bozen und Sprachenmediathek in Meran,

7) Ausarbeitung, Ankauf und Verteilung von didaktischem Material und von Veröffentlichungen zur Sprachförderung,

8) Förderung, Planung und Durchführung von Tätigkeiten und Veranstaltungen,

9) Sprachkurse und Projekte für Menschen unterschiedlicher Herkunft,“.

(9) In Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d) Ziffer 1) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „Informations- und Beratungsdienst“ durch das Wort „Informationsdienst“ ersetzt.

(10) Am Ende des Artikels 21 Absatz 2 Buchstabe e) Ziffer 5) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

(11) Nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e) Ziffer 5) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden folgende Ziffern hinzugefügt:

„6) Förderung von Wissen und Forschung im Bereich akademische und graue Literatur – Claudia-Augusta-Preis – wirtschaftliche Vergünstigungen,

7) Bewahrung und Förderung des kulturellen Erbes – lokale und staatliche Digitalisierungsprojekte,

8) heimatkundliche Projekte und Dokumentation, mündliches Archiv,

9) Pflichtexemplarrecht von Dokumenten von kulturellem Interesse, die für den öffentlichen Gebrauch bestimmt sind.“.

Art. 17 (Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz)

(1) Im deutschen Wortlaut wird am Ende des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe i) Ziffer 4) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, ein Komma hinzugefügt.

(2) Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe i) Ziffer 6) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„6) molekularbiologische Untersuchungen von Abwasser und Umweltproben,“.

(3) Im deutschen Wortlaut wird am Ende des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe k) Ziffer 4) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, ein Komma hinzugefügt.

5. ABSCHNITT
Italienische Bildungsdirektion

Art. 18 (Landesdirektion italienischsprachige Kindergärten)

(1) Im deutschen Wortlaut von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird das Wort „die“ gestrichen.

(2) Nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird folgender Buchstabe eingefügt:

„c-bis) Aus- und ständige Weiterbildung des pädagogischen Personals,“.

(3) Nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird folgender Buchstabe eingefügt:

„e-bis) Begleitung des pädagogischen Personals in den Eignungsverfahren,“.

(4) Vor Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird folgender Buchstabe eingefügt:

„0a) Leitung der zugeordneten Kindergärten und Führung des pädagogischen Personals, samt strategischer Planung und Zuweisung der Personalressourcen,“.

Art. 19 (Landesdirektion italienischsprachige Grund-, Mittel- und Oberschulen staatlicher Art)

(1) Im Vorspann von Artikel 25 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden nach den Worten „staatlicher Art“ die Worte „, Struktur, die in den Anwendungsbereich von Artikel 19 vierter Absatz des Sonderstatuts fällt,“ hinzugefügt.

Art. 20 (Landesdirektion italienischsprachige Berufsbildung)

(1) Im deutschen Wortlaut von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe l) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird das Wort „Führen“ durch das Wort „Führung“ ersetzt.

(2) Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe m) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„m) Akkreditierung und Verwaltung von Projekten, die mit EU-Mitteln finanziert werden.“

Art. 21 (Abteilung Italienisches Schulamt)

(1) Im deutschen Wortlaut wird am Ende des Artikels 27 Absatz 1 Buchstabe c) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, der Strichpunkt durch ein Komma ersetzt.

(2) Nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe f) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird folgender Buchstabe eingefügt:

„f-bis) Mobilität der Schulführungskräfte,“.

(3) Im deutschen Wortlaut von Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer 3) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird das Wort „Staatsprüfung“ durch das Wort „Staatsprüfungen“ ersetzt.

(4) In Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer 9) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „Landesbeirat der Schüler und Schülerinnen“ durch die Worte „Landesbeirat der Schülerinnen und Schüler“ ersetzt.

(5) Im italienischen Wortlaut von Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer 2) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird das Wort „assunzioni“ durch das Wort „assunzione“ ersetzt.

(6) In Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer 2) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird das Wort „Schülereinschreibungen“ durch das Wort „Schuleinschreibungen“ ersetzt.

(7) Im deutschen Wortlaut von Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer 3) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird das Wort „Schülerdatenbank“ durch die Worte „Datenbank der Schülerinnen und Schüler“ ersetzt.

(8) Im deutschen Wortlaut von Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer 4) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „Lehr- und Erziehungspersonals“ durch die Worte „Erziehungs- und Lehrpersonals“ ersetzt.

(9) Im deutschen Wortlaut von Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer 5) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „Lehr- und Erziehungspersonals“ durch die Worte „Erziehungs- und Lehrpersonals“ ersetzt.

(10) Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer 8) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, ist aufgehoben.

(11) Im italienischen Wortlaut von Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe d) Ziffer 4) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „servizi e forniture“ durch die Worte „forniture e servizi“ ersetzt.

6. ABSCHNITT
Ressort Raumentwicklung, Landschaft und Landesdenkmalamt

Art. 22 (Abteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung)

(1) Im deutschen Wortlaut von Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „bei übergemeindlichen Projekten“ durch die Worte „der übergemeindlichen Projekte“ ersetzt.

(2) Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe j) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„j) UNESCO-Anerkennungen und -Programme,“.

(3) Im italienischen Wortlaut von Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe k) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird das Wort „parchi“ durch die Worte „dei parchi naturali“ ersetzt.

(4) Im italienischen Wortlaut von Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe m) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden nach dem Wort „registro“ die Worte „delle esperte e“ eingefügt.

(5) In Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer 6) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden nach den Worten „Anlagen von“ die Worte „übergemeindlichem oder“ eingefügt.

(6) In Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer 3) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird das Wort „Bauleitpläne“ durch das Wort „Gemeindebauleitpläne“ ersetzt.

(7) Nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer 3) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird folgende Ziffer eingefügt:

„3-bis) Überprüfung der Gefahrenzonenpläne,“.

(8) Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer 5) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„5) Management der Naturparke, Naturdenkmäler und Biotope,“.

(9) Nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer 8) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird folgende Ziffer eingefügt:

„8-bis) Ermächtigungen aufgrund von landschaftlichen Unterschutzstellungen oder gemäß Landesgesetz vom 12. Mai 2010, Nr. 6,“.

(10) Im deutschen Wortlaut wird am Ende des Artikels 31 Absatz 2 Buchstabe e) Ziffer 3) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, ein Komma eingefügt.

(11) Nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe e) Ziffer 4) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird folgende Ziffer eingefügt:

„4-bis) Unbedenklichkeitserklärung für Eingriffe, Anlagen oder Arbeiten im Nationalpark Stilfserjoch,“.

(12) In Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe e) Ziffer 6) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden vor dem Wort „Umweltbildung“ die Worte „Information und“ eingefügt.

(13) Nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe e) Ziffer 7) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden folgende Ziffern eingefügt:

„7-bis) Beiträge und Prämien für Maßnahmen und Programme innerhalb des Nationalparks Stilfserjoch, Entschädigungen für Wildschäden innerhalb des Parks,

7-ter) Ermächtigungen aufgrund von landschaftlichen Unterschutzstellungen bzw. im Sinne der Gesetze betreffend die Schutzgebiete und den Nationalpark Stilfserjoch,“.

(14) Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe f) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„f) Verwaltungsamt für Raum und Landschaft, das nachstehende Zuständigkeiten hat:

1) Verwaltungsangelegenheiten, Buchhaltung, Verträge, Ankäufe, Ausgaben in Eigenregie,

2) Beiträge und Prämien für Eingriffe innerhalb und außerhalb der Schutzgebiete, Beiträge für Jahresprogramme von Organisationen und Vereinen,

3) Landschaftsfonds,

4) rechtliche Beratung der Gemeinden und Ämter der Landesverwaltung zur Landesgesetzgebung in den Bereichen Naturschutz, Landschaftsschutz, Landschaftsplanung, Raumordnung und Baurecht,

5) Verwaltungsstrafen und Rekurse,

6) Kollegium für Landschaft,

7) Rechtsgutachten,

8) Ausarbeitung von Rechtsvorschriften.“.

Art. 23 (Landesdenkmalamt)

(1) Artikel 32 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„1. Das Landesdenkmalamt hat nachstehende Zuständigkeiten:

a) Fachbehörde des Landes für die Erhaltung der Kulturgüter, den Schutz und die Pflege der beweglichen und unbeweglichen, weltlichen und kirchlichen materiellen Kulturgüter, der Baudenkmäler, der Kunstdenkmäler, der Bodendenkmäler, der Archive der kirchlichen Einrichtungen und der örtlichen Körperschaften, der unter Schutz gestellten privaten Archive sowie der historischen Bibliotheken,

b) Erhaltung, Schutz, Pflege, Erforschung, Vermittlung und Aufwertung der beweglichen und unbeweglichen Kulturgüter, die künstlerisch, geschichtlich, archäologisch, volkskundlich, archivalisch, bibliographisch oder technikhistorisch wertvoll sind.“.

(2) Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer 1) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, ist aufgehoben.

(3) Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer 2) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„2) Maßnahmen im Bereich des Schutzes, der Erhaltung, der Pflege, der Erforschung, der Restaurierung, der Vermittlung und der Aufwertung von beweglichen und unbeweglichen Kulturgütern,“.

(4) Im deutschen Wortlaut von Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer 4) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird das Wort „Beaufsichtigung“ durch das Wort „Aufsicht“ ersetzt.

(5) Im deutschen Wortlaut von Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer 2) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird das Wort „Ausgrabungen“ durch das Wort „Grabungen“ ersetzt und die Worte „Veröffentlichung sowie deren Vermittlung“ durch die Worte „Veröffentlichungen und kulturelle Vermittlung“ ersetzt.

(6) Im deutschen Wortlaut von Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer 5) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird das Wort „Ausgrabungen“ durch das Wort „Grabungen“ ersetzt.

(7) Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer 2) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„2) Aufsicht über die Archive der örtlichen Körperschaften und die unter Schutz gestellten Privatarchive und historischen Bibliotheken,“.

(8) Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer 6) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„6) Digitalisierung,“.

7. ABSCHNITT
Ressort Deutsche Kultur, Bildungsförderung, Handel und Dienstleistung, Handwerk, Industrie, Arbeit sowie Integration

Art. 24 (Abteilung Deutsche Kultur)

(1) Artikel 33 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 33

Abteilung Deutsche Kultur

Die Abteilung Deutsche Kultur hat nachstehende Zuständigkeiten:

a) Bibliotheken, Verlagswesen und audiovisuelle Medien,

b) Kultur und Kunst,

c) Weiterbildung, Zweit- und Fremdsprachenförderung,

d) Jugendarbeit,

e) Integration.

2. Die Abteilung Deutsche Kultur gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:

a) Amt für Kultur, das nachstehende Zuständigkeiten hat:

1) Förderung von kulturellen Tätigkeiten, Projekten und Investitionen,

2) Förderung von Künstlerinnen und Künstlern,

3) Förderung von Publikationen, Verlagswesen,

4) Förderung von Tätigkeiten mit Bildungscharakter, Wissenschaftsförderung,

5) Aufsicht über und finanzielle Unterstützung der kulturellen Körperschaften mit Landesbeteiligung,

6) Führung des Landesverzeichnisses der Künstlerinnen und Künstler,

7) Kunstankauf und Betreuung der Kunstsammlung der Abteilung Deutsche Kultur,

8) Durchführung von kulturellen Projekten und Veranstaltungen,

b) Amt für Jugendarbeit, das nachstehende Zuständigkeiten hat:

1) Förderung der Kinder- und Jugendmitbestimmung, der Jugendinformation und -beratung und der diesbezüglichen internationalen Kooperation,

2) Aus- und Weiterbildung im Bereich der Jugendarbeit,

3) Beiträge für Tätigkeiten, Projekte und Infrastrukturen im Bereich der Jugendarbeit,

4) inhaltliche und finanzielle Förderung von Initiativen und Maßnahmen, Veranstaltungen und Tätigkeiten zugunsten von Kindern und Jugendlichen,

5) Stärkung der Jugendarbeit durch wissenschaftliche Studien und Projekte,

6) internationale Jugendarbeit und Jugendaustauschprogramme,

7) inhaltliche und finanzielle Förderung der Jugendkultur, der politischen Bildung und der interkulturellen Kompetenz,

8) inhaltliche und finanzielle Förderung von Maßnahmen zur Stärkung der mentalen, körperlichen und sozialen Gesundheit von Kindern und Jugendlichen,

c) Amt für Weiterbildung, das nachstehende Zuständigkeiten hat:

1) inhaltliche und finanzielle Förderung von Tätigkeiten und Projekten der Weiterbildungs- und Sprachanbieter und der Bildungsausschüsse,

2) Beobachtung und Koordinierung der Weiterbildung sowie des Zweit- und Fremdsprachenerwerbs in Südtirol,

3) Unterstützung und Förderung der dezentralen und ehrenamtlichen Bildungsarbeit,

4) Sensibilisierung, Information und Beratung zur Weiterbildung sowie zum Zweit- und Fremdsprachenerwerb,

5) Beratung und Information zu den Sprachaufenthalten im In- und Ausland,

6) Förderung der Qualität in der Weiterbildung und im Bereich des Zweit- und Fremdsprachenerwerbs,

7) Aus- und Fortbildung von Personen, die in den Bereichen Weiterbildung sowie Zweit- und Fremdsprachenerwerb tätig sind,

8) Entwicklung und Durchführung innovativer Projekte und Begleitforschung in den Bereichen Weiterbildung sowie Zweit- und Fremdsprachenerwerb,

9) Koordinierungsstelle für Integration: Sensibilisierung, Information, Orientierung und Beratung zu Themen der kulturellen Vielfalt, der Integration und Migration; Vernetzung, Unterstützung und Koordinierung der Akteure im Bereich Integration; Beobachtung, Evaluation und Begleitforschung zu den Integrationsprozessen; Förderung von Aus- und Fortbildung; inhaltliche und finanzielle Förderung von Projekten und Tätigkeiten; Sekretariat des Landesintegrationsbeirates; Dienst „Zusammenleben in Südtirol“,

d) Amt für Bibliotheken und Lesen, das nachstehende Zuständigkeiten hat:

1) Koordinierung, Fachberatung und Projektbetreuung in den Bereichen Bibliothekswesen und Dokumentation, öffentliche Bibliotheken, Schulbibliotheken, wissenschaftliche Bibliotheken,

2) Aus- und Weiterbildung des Personals der Bibliotheken,

3) Erstellung von fachlichen Gutachten im Bereich Schulbibliotheken,

4) Förderung und Unterstützung der Leseförderung,

5) Förderung und Unterstützung des Multikulturalismus in der Bibliothek,

6) Koordinierung der zentralen Dienstleistungen für die Automatisierung in den Bibliotheken, für die digitale Bibliothek und die Katalogisierung des Bibliotheksbestandes,

7) Förderung, Planung und Durchführung von Tätigkeiten und Veranstaltungen,

8) Förderung und Koordinierung des Qualitätssicherungsverfahrens „Audit“ in Öffentlichen Bibliotheken und Schulbibliotheken,

9) Beiträge für die Errichtung und den Betrieb von Bibliotheken,

e) Amt für Film und Medien, das nachstehende Zuständigkeiten hat:

1) Medienpädagogik,

2) Mediendistribution,

3) Medienverleih,

4) Medientechnik,

5) Film-, Musik- und Medienarchiv,

6) Medienkulturarbeit,

7) Filmförderung,

8) Überprüfung deutschsprachiger Filme,

f) Landesbibliothek „Dr. Friedrich Teßmann“, die nachstehende Zuständigkeiten hat:

1) Förderung des Studiums der Wissenschaften, Literatur und Kunst sowie Förderung der Forschung,

2) Sammlung von Veröffentlichungen und dokumentarischem Material jeder Art und jeglichen Formats, auch in digitaler Form,

3) Erschließung und Bereitstellung von Medien in analoger und digitaler Form,

4) Durchführung von Initiativen und Projekten in Form von Veranstaltungen, Forschungsvorhaben und Kooperationen mit Einrichtungen innerhalb und außerhalb Südtirols,

5) Durchführung von Schulungen und Fortbildungen für Schulen und für das Personal des Südtiroler Bibliothekswesens,

6) Bewahrung und Vermittlung des kulturellen Erbes durch lokale, nationale und internationale Digitalisierungsaktivitäten,

7) Pflichtexemplarrecht – Aufbau des Regionalen Archivs,

8) Aufbau und Betreuung von systemrelevanten Portalen für das Südtiroler Bibliothekswesen, wie etwa dem Südtiroler Gesamtkatalog und dem Südtiroler Leseausweis,

9) Servicestelle Historische Bibliotheken.“

Art. 25 (Abteilung Wirtschaft)

(1) Im deutschen Wortlaut von Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe g) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird das Wort „Ursprungsmarken“ durch das Wort „Ursprungsmarke“ ersetzt.

(2) Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer 2) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„2) Embleme für Meisterbetriebe,“

(3) Im deutschen Wortlaut von Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer 3) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird das Wort „wolle“ durch das Wort „wollen“ ersetzt.

(4) Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer 9) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„9) Finanzierung der Erschließung von Gewerbebauland,“.

(5) Nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer 9) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird folgende Ziffer hinzugefügt:

„10) Verwaltung ämterübergreifender Förderungen und Projekte für die gesamte Abteilung,“.

(6) Nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer 5) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird folgende Ziffer hinzugefügt:

„6) Verwaltung ämterübergreifender Förderungen und Projekte für die gesamte Abteilung und im Falle der Förderungen zur Entwicklung der Elektromobilität auch für den Funktionsbereich Tourismus,“.

(7) Am Ende des Artikels 35 Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer 12) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

(8) Nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer 12) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird folgende Ziffer hinzugefügt:

„13) Verwaltung ämterübergreifender Förderungen und Projekte für die gesamte Abteilung.“.

Art. 26 (Abteilung Arbeitsmarktservice)

(1) Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben f) bis i) und Absatz 2 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, sind aufgehoben.

(2) Nach Artikel 36 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 36-bis

Arbeitsinspektorat

1. Das Arbeitsinspektorat hat nachstehende Zuständigkeiten:

a) im Bereich des sozialen Arbeitsschutzes:

1) Aufsicht über die Einhaltung der Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsvorschriften sowie der Kollektiv- und übrigen Arbeitsverträge in Hinblick auf sozialen Arbeitsschutz, inklusive Unfall- und Sozialversicherung, in allen Wirtschaftsbereichen,

2) Amtshilfe und Durchführung von Ermittlungen und Zustellungen im Auftrag von Staatsanwaltschaft, Behörden der Europäischen Union, Behörden anderer Mitgliedsstaaten, Ministerien und anderen staatlichen oder regionalen Aufsichtsorganen im Bereich der sozialen Gesetzgebung,

3) Aufsicht über die Patronate,

4) Informationen in den Bereichen Sozial- und Arbeitsrecht,

5) Gerichts- und Verwaltungspolizeibefugnisse im Zuständigkeitsbereich,

b) im Bereich des technischen Arbeitsschutzes:

1) Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und die Arbeitshygiene in allen Wirtschaftsbereichen,

2) Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen für den Schutz der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und Gleichgestellten vor radioaktiven und ionisierenden Strahlungen,

3) Aufsicht über den Zustand und die Sicherheitsüberprüfungen von gefährlichen Anlagen und Depots (Seveso-Richtlinie), Elektroanlagen, Aufzügen, Druckanlagen, Dampfkesseln, Arbeitsgeräten und Sicherheitsausrüstung,

4) Untersuchungen der Arbeitsunfälle,

5) Amtshilfe und Durchführung von Ermittlungen und Zustellungen im Auftrag von Staatsanwaltschaft, Behörden der Europäischen Union, Behörden anderer Mitgliedsstaaten, von Ministerien und anderen staatlichen oder regionalen Aufsichtsorganen im Bereich der sozialen Gesetzgebung,

6) Informationen in den Bereichen der Arbeitssicherheit und -hygiene,

7) Gerichts- und Verwaltungspolizeibefugnisse im Zuständigkeitsbereich,

c) im Verwaltungsbereich:

1) Genehmigungen und Bestätigungen betreffend den sozialen Arbeitsschutz, inklusive Schutz der Mutterschaft und Vaterschaft sowie der Minderjährigen am Arbeitsplatz,

2) Zustellungen und Genehmigungen betreffend die Arbeitssicherheit und die Arbeitshygiene;

3) monokratische Schlichtungen, Verfahren betreffend Verwaltungsstrafen, Beschwerden im Verwaltungswege und Gerichtsverfahren im Bereich des sozialen Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und der Arbeitshygiene,

4) Befähigungen und Zulassungen von Arbeitsrechtsberatern und -beraterinnen, Dampfkesselwartungsfachleuten, Aufzugswartungsfachleuten sowie von Arbeitsmittelprüfern und -prüferinnen,

5) Zertifizierung von Arbeitsverträgen, Bescheinigung ordnungsgemäßer Arbeitsverhältnisse im Personen- und Warenverkehr sowie Überprüfung der Zugangsvoraussetzungen von Drittstaatsangehörigen zu selbständiger oder freiberuflicher Tätigkeit,

6) Feststellung der gewerkschaftlichen Vertretungsstärke auf Landesebene,

7) Ausbildungsberechtigung von Organisationen und Körperschaften im Bereich Arbeitssicherheit,

8) Sekretariat des Landeskoordinierungskomitees für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz,

9) Maßnahmen zur Aufklärung, Sensibilisierung und Förderung in Sachen Arbeitssicherheit und ordnungsgemäße Arbeitsverhältnisse,

10) Auszeichnungen für Arbeitsverdienste.“.

8. ABSCHNITT
Deutsche Bildungsdirektion

Art. 27 (Landesdirektion deutschsprachige Kindergärten)

(1) Im italienischen Wortlaut von Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „pedagogica-educativa“ durch die Worte „pedagogico-educativa“ ersetzt.

(2) Nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden folgende Buchstaben eingefügt:

„c-bis) ständige Aus- und Weiterbildung des pädagogischen Personals,

c-ter) Rahmenrichtlinien des Kindergartens und deren Umsetzung,“.

(3) Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe f) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„f) Begleitung des pädagogischen Personals in den Eignungsverfahren,“.

(4) Artikel 38 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„3. Die deutschsprachigen Kindergartensprengel haben nachstehende Zuständigkeiten:

a) Leitung der zugeordneten Kindergärten und Führung des pädagogischen Personals, samt strategischer Planung und Zuweisung der Ressourcen,

b) Planung, Durchführung und Kontrolle der Tätigkeiten, die direkt oder indirekt in Zusammenhang stehen mit:

1) Förderung der Individualisierung und Personalisierung des Lernens der Kinder,

2) Umsetzung der Rahmenrichtlinien, um Bildungswege zu verwirklichen, die den Neigungen und Bildungsbedürfnissen jedes Kindes entsprechen,

c) Ausarbeitung des eigenen Leitbilds,

d) Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung.“.

Art. 28 (Landesdirektion deutschsprachige Grund-, Mittel- und Oberschulen)

(1) In Artikel 39 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden nach den Worten „Grund-, Mittel- und Oberschulen“ die Worte „, Struktur, die in den Anwendungsbereich von Artikel 19 vierter Absatz des Sonderstatuts fällt,“ hinzugefügt.

Art. 29 (Landesdirektion deutschsprachige Berufsbildung)

(1) In Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe a) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „Amt für Lehrlingswesen“ durch die Worte „Amt für Lehrlings- und Meisterausbildung“ ersetzt.

Art. 30 (Abteilung Bildungsverwaltung)

(1) In Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe g) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „der Schulen“ durch die Worte „für die Schulsekretariate“ ersetzt.

(2) Im deutschen Wortlaut von Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „Amt für Kindergarten- und Schulverwaltung“ durch die Worte „Amt für Schulverwaltung“ ersetzt.

(3) Im deutschen Wortlaut von Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer 1) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „an Kindergärten und Schulen“ durch die Worte „an die Schulen“ ersetzt.

(4) Im deutschen Wortlaut von Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer 2) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „Kindergärten und“ gestrichen.

(5) Im deutschen Wortlaut von Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer 5) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „Kindergärten und“ gestrichen.

Art. 31 (Landesevaluationsstelle für das deutsche Bildungssystem)

(1) Die Überschrift des Artikels 44 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung: „Landesevaluationsstelle für das deutschsprachige Bildungssystem“.

(2) In Artikel 44 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „Landesevaluationsstelle für das deutsche Bildungssystem“ durch die Worte „Landesevaluationsstelle für das deutschsprachige Bildungssystem“ ersetzt.

(3) Im deutschen Wortlaut wird am Ende des Artikels 44 Absatz 1 Buchstabe e) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, ein Punkt eingefügt.

9. ABSCHNITT
Ressort Familie, Senioren, Soziales und Wohnbau

Art. 32 (Abteilung Soziales)

(1) Im deutschen Wortlaut von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe d) Ziffer 6) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird das Wort „Beschwerde“ durch das Wort „Beschwerden“ ersetzt.

Art. 33 (Abteilung Wohnungsbau)

(1) Artikel 46 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„Artikel 46

Abteilung Wohnungsbau

1. Die Abteilung Wohnungsbau hat nachstehende Zuständigkeiten:

a) Förderung des Baus, des Erwerbs und der Wiedergewinnung von Wohnraum,

b) Förderung des Erwerbs von Bauland,

c) Aufsicht über das Institut für den sozialen Wohnbau (WOBI),

d) Verwaltung und Kontrolle der Sozialbindungen,

e) Unbewohnbarkeitserklärung.

2. Die Abteilung Wohnungsbau gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:

a) Amt für Wohnbauprogrammierung, das nachstehende Zuständigkeiten hat:

1) Verträge für Darlehen aus dem Rotationsfonds,

2) Verwaltung und Kontrolle der Sozialbindung und damit zusammenhängende Tätigkeiten (Unbedenklichkeitserklärungen für Grundbuchsoperationen, Erbschaften, gerichtliche Trennungen, Auflösungen der zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe, Verzicht auf die Wohnbauförderungen, Annullierungen, Widerrufe, Verwaltungsstrafen),

3) Erstellung des Einsatzprogrammes für den geförderten Wohnbau,

4) Beiträge für Initiativen zur Bekanntmachung der Gesetze im Bereich des geförderten Wohnbaus,

5) Beiträge an öffentliche oder private Körperschaften, die Wohnungen vermieten,

6) Unterstützung bei der Aufsicht über das Institut für den sozialen Wohnbau (WOBI),

b) Amt für Wohnbauförderung, das nachstehende Zuständigkeiten hat:

1) Beratung und Information für die Gewährung von Wohnbauförderungen,

2) Beiträge für den Bau, den Kauf und die Wiedergewinnung von Wohnungen für den Grundwohnbedarf,

3) Beiträge für die konventionierte Wiedergewinnung von Wohnungen,

4) Beiträge für den Erwerb und die Erschließung von Flächen für den geförderten Wohnbau,

5) Beiträge für den Abbau architektonischer Hindernisse sowie für die Anpassung von Wohnungen,

6) Beiträge in außergewöhnlichen Fällen (Naturkatastrophen, soziale Härtefälle, usw.),

7) Unbewohnbarkeitserklärungen,

c) Verwaltungsamt für den geförderten Wohnbau, das nachstehende Zuständigkeiten hat:

1) Verwaltungsangelegenheiten, Verträge, Ankäufe und Beratungsaufträge,

2) Buchhaltung,

3) vorzeitige und ordentliche Auszahlung der Wohnbauförderungen,

4) Sekretariat des Wohnbaukomitees: Rekurse und Verwaltungsstrafen,

5) Beratung zur Landesgesetzgebung im Bereich Wohnbau,

6) Erarbeitung von Regelungen im Bereich Wohnbau,

7) zentrale Verwaltung des Abteilungspersonals, sofern nicht in die Zuständigkeit der Abteilung Personal fallend,

8) Sekretariatsdienste, einschließlich Protokoll und Dokumentenverwaltung, für alle Ämter der Abteilung.

10. ABSCHNITT
Ressort Infrastruktur und Mobilität

Art. 34 (Abteilung Tiefbau)

(1) Artikel 51 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„Artikel 51

Abteilung Tiefbau

1. Die Abteilung Tiefbau hat nachstehende Zuständigkeiten:

a) Planung, Bauleitung und Abnahmeprüfung für Straßen, Tunnels und Brücken,

b) Programmierung der Bauvorhaben, Überprüfung von Bauplänen,

c) Koordination der einzigen Projektverantwortlichen.

2. Die Abteilung Tiefbau gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:

a) Amt für Straßenbau West, das nachstehende Zuständigkeiten hat:

1) Neubauten, Ausbauten und Sanierungen von Straßen, Tunnels und Brücken im Vinschgau und Burggrafenamt,

2) Projektleitungstätigkeiten, Projektierung, Vergabe von Aufträgen, Bauleitung und Abnahmeprüfung,

3) technische Gutachten zu den von den Gemeinden geförderten Bauvorhaben,

b) Amt für Straßenbau Mitte/Süd, das nachstehende Zuständigkeiten hat:

1) Neubauten, Ausbauten und Sanierungen von Straßen, Tunnels und Brücken in Bozen, Unterland/Überetsch und Salten/Schlern,

2) Projektleitungstätigkeiten, Projektierung, Vergabe von Aufträgen, Bauleitung und Abnahmeprüfung,

3) technische Gutachten zu den von den Gemeinden geförderten Bauvorhaben,

c) Amt für Straßenbau Nord/Ost, das nachstehende Zuständigkeiten hat:

1) Neubauten, Ausbauten und Sanierungen von Straßen, Tunnels und Brücken im Eisacktal und im Pustertal,

2) Projektleitungstätigkeiten, Projektierung, Vergabe von Aufträgen, Bauleitung und Abnahmeprüfung,

3) Überprüfung der Sicherheit der bestehenden Brücken,

4) technische Gutachten zu den von den Gemeinden geförderten Bauvorhaben,

d) Verwaltungsamt Tiefbau, das nachstehende Zuständigkeiten hat:

1) Ausschreibungen und Verträge für Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen und Direktaufträge der Abteilung,

2) Verwaltungsakte und Rechnungslegungsunterlagen betreffend Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen sowie diesbezügliche Beratung der Abteilung,

3) Verwaltung der Programmierungs-instrumente für öffentliche Arbeiten, Projektfinanzierung und buchhalterische Verwaltung der finanziellen Ressourcen,

4) Programmvereinbarungen,

5) Voruntersuchung der Verfahren zur Beitragsvergabe an Gemeinden für den Bau, den Ausbau und die Begradigung von Straßen im Landesinteresse.“.

Art. 35 (Abteilung Straßendienst)

(1) Im deutschen Wortlaut von Artikel 52 Absatz 2 Buchstaben von a) bis e) Ziffer 7) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „in Bereich“ durch die Worte „im Bereich“ ersetzt.

(2) Im deutschen Wortlaut von Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe f) Ziffer 5) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „Abbruch von großen widerrechtlich errichteten Bauten“ durch das Wort „Genehmigungsgesuchen“ ersetzt.

(3) Im deutschen Wortlaut von Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe f) Ziffer 7) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „in Bereich“ durch die Worte „im Bereich“ ersetzt.

Art. 36 (Abteilung Mobilität)

(1) Im deutschen Wortlaut von Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe f) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird das Wort „Binnenschiffahrt“ durch das Wort „Binnenschifffahrt“ ersetzt.

(2) In Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer 4) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „und Tramverkehr“ gestrichen.

(3) In Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer 5) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „Hubschrauberlandeflächen sowie Verbote und Meldungen für den Hubschrauberverkehr“ durch die Worte „Meldungen für Flüge in geschützten Gebieten“ ersetzt.

(4) Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe f) Ziffer 1) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„1) Ausschreibungen, Verträge und Konzessionen,“.

(5) Nach Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe f) Ziffer 3) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird folgende Ziffer eingefügt:

„3-bis) Beiträge,“.

11. ABSCHNITT
Ladinische Bildungs- und Kulturdirektion

Art. 37 (Landesdirektion Ladinische Kindergärten und Schulen)

(1) Im Vorspann von Artikel 54 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden nach den Worten „Kindergärten und Schulen“ die Worte „, als Struktur, die in den Anwendungsbereich von Artikel 19 vierter Absatz des Sonderstatuts fällt,“ hinzugefügt.

(2) Im italienischen Wortlaut von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „in lingua ladina“ durch die Worte „delle località ladine“ ersetzt.

(3) Nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 3) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden folgende Ziffern eingefügt:

„3-bis) Ausbildung und ständige Weiterbildung des pädagogischen Personals,

3-ter) Rahmenrichtlinien des Landes und deren Umsetzung,“.

(4) Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 6) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„6) Begleitung des pädagogischen Personals in den Eignungsverfahren,“.

(5) Nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer 5) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird folgende Ziffer hinzugefügt:

„6) Anerkennung und Gleichstellung von privaten Bildungseinrichtungen,“.

(6) In Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „die ladinische Berufsbildung des Landes“ durch die Worte „die Landesberufsschulen der ladinischen Ortschaften“ ersetzt.

(7) Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c) Ziffern 2) und 7) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, sind aufgehoben.

(8) Nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird folgender Buchstabe eingefügt:

„c-bis) in Bezug auf die Bereiche Inklusion und Interkulturalität in den ladinischen Kindergärten und Schulen:

1) Umsetzung von Bestimmungen und Abkommen im Bereich Inklusion,

2) strategische Planung und Zuweisung der Personalressourcen,“.

(9) Nach Artikel 54 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird folgender Absatz eingefügt:

„1-bis. Der Landesdirektion Ladinische Kindergärten und Schulen sind das Kindergarten- und das Schulinspektorat zugeteilt.“.

(10) Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„a) Pädagogischer Bereich mit dem Rang eines Amtes, der nachstehende Zuständigkeiten hat:

1) pädagogisch-didaktische Beratung und Unterstützung der Kindergärten und Schulen,

2) Entwicklung und Ausarbeitung von pädagogischen Konzepten, Impulsgebung für die pädagogische und didaktische Innovation und für die Bildungsforschung in einem mehrsprachigen inklusiven Bildungssystem,

3) Konzeption und Ausarbeitung von didaktischen Materialien für die Kindergärten und Schulen,

4) Zusammenarbeit mit Forschungsstätten und Bildungseinrichtungen sowie Analyse von wissenschaftlichen Erkenntnissen,

5) Planung und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen und Projekten, Erstellung des Jahresplans der Fortbildung,

6) Planung und Durchführung von Maßnahmen und Projekten zur Gesundheitsförderung und Mobilitätsbildung in Kindergärten und Schulen,

7) Begleitung der Kindergärten und Schulen bei der Umsetzung von Entwicklungsschwerpunkten und Reformen im Bildungswesen,

8) übergemeindliche, Bezirks- und Landesmeisterschaften in verschiedenen Sportdisziplinen und Initiativen im Bereich der Bewegungserziehung,“.

(11) Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„b) Kindergartensprengel „Ladinia“, der nachstehende Zuständigkeiten hat:

1) Leitung der zugeordneten Kindergärten und Führung des pädagogischen Personals, strategische Planung und Zuweisung der Personalressourcen an die einzelnen Strukturen,

2) Planung, Durchführung und Kontrolle der Tätigkeiten zur Förderung der Individualisierung und der Personalisierung des Lernens der Kinder,

3) Umsetzung der Rahmenrichtlinien, um Bildungswege zu verwirklichen, die den Neigungen und Bildungsbedürfnissen jedes Kindes entsprechen.“.

(12) Artikel 54 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, ist aufgehoben.

Art. 38 (Abteilung Ladinische Bildungs- und Kulturverwaltung)

(1) Artikel 55 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„Artikel 55

Abteilung Ladinische Bildungs- und Kulturverwaltung

1. Die Abteilung Ladinische Bildungs- und Kulturverwaltung hat nachstehende Zuständigkeiten:

a) im Bereich Bildungsverwaltung, nach den strategischen Vorgaben der Landesdirektion:

1) Koordinierung im Bereich Ordnung des Bildungssystems,

2) Koordinierung und Verwaltung der Stellenpläne sowie Zuteilung des Lehrpersonals,

3) Wettbewerbe, Aufnahme in den Dienst und Mobilität der Schulführungskräfte und der Inspektorinnen und Inspektoren,

b) in den Bereichen ladinische Kultur und Sprache sowie Jugendarbeit:

1) Gewährung von Beiträgen zur Förderung der ladinischen Kultur und Sprache und der Jugendarbeit,

2) Planung und Durchführung von Kulturveranstaltungen in Eigenregie und in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Einrichtungen.

c) Gewährung von wirtschaftlichen Vergünstigungen für die kulturellen Körperschaften des Landes in den ladinischen Ortschaften,

d) Gewährung von wirtschaftlichen Vergünstigungen für Tätigkeiten, Investitionen, Initiativen und Maßnahmen für Kinder und Jugendliche.

2. Die Abteilung Ladinische Bildungs- und Kulturverwaltung gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:

a) Amt für Bildungsverwaltung, das nachstehende Zuständigkeiten hat:

1) Vorbereitung von Wettbewerben, Erstellung der Rangordnungen, Einstufung und Laufbahnentwicklung der unbefristet angestellten Lehrpersonen und Schulführungskräfte,

2) Zulassungstitel für den Unterricht, Berufsverzeichnis für das Lehrpersonal,

3) Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen der Lehrpersonen und der pädagogischen Fachkräfte, Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, Gleichwertigkeitserklärungen,

4) Stellenpläne der Kindergärten und Schulen,

5) Schuleinschreibungen und Klassenbildung,

6) Errichtung, Auflassung und Benennung von Kindergärten und Schulen, Verteilungsplan,

7) Finanzierung des Kindergartensprengels, der Schulen staatlicher Art und der Berufsschulen (Regelung, Kontrolle und Beratung),

8) Lieferungen und Dienstleistungen für Kindergärten und Schulen,

9) öffentliche Aufträge und Verträge,

10) Bedarfsermittlung für zentrale Ankäufe,

b) Amt für ladinische Kultur und Jugend, das nachstehende Zuständigkeiten hat:

1) Förderung von kulturellen Tätigkeiten, Projekten und Investitionen,

2) Förderung von Künstlerinnen und Künstlern,

3) Förderung von künstlerischen Aufführungen,

4) Förderung von Publikationen, Verlagswesen,

5) Verleihung von Preisen im Bereich der Kultur,

6) Aufsicht und finanzielle Unterstützung der kulturellen Körperschaften mit Landesbeteiligung,

7) Führung des Landesverzeichnisses der Künstlerinnen und Künstler,

8) Kunstankauf,

9) Durchführung von kulturellen Projekten und Veranstaltungen zur Stärkung und Entwicklung der ladinischen Identität, Sprache und Kultur,

10) Förderung von Tätigkeiten, Investitionen, Initiativen und Maßnahmen zugunsten von Kindern und Jugendlichen,

11) Informations- und Beratungsdienst in Zusammenhang mit Anliegen der Jugend und Jugendarbeit.“.

Art. 39 (Landesevaluationsstelle für das ladinische Bildungssystem)

(1) Der italienische Wortlaut der Überschrift des Artikels 56 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung: „Servizio provinciale di valutazione per l’istruzione e la formazione nelle località ladine“.

(2) Im italienischen Wortlaut von Artikel 56 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „Servizio provinciale di valutazione dell’istruzione e formazione ladina“ durch die Worte „Servizio provinciale di valutazione per l’istruzione e la formazione nelle località ladine“ ersetzt.

12. ABSCHNITT
Ressort Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Tourismus und Bevölkerungsschutz

Art. 40 (Abteilung Landwirtschaft)

(1) In Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „Bodenverbesserung und“ durch die Worte „Bonifizierungs- und Bodenverbesserungskonsortien,“ ersetzt.

(2) Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe f) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„f) Förderung der landwirtschaftlichen Tätigkeit und der Beratungsdienste in Anwendung der EU-, staatlichen und Landesbestimmungen,“.

(3) Nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe g) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden folgende Buchstaben eingefügt:

„g-bis) Landwirtschaftsstatistik,

g-ter) Digitalisierung in der Landwirtschaft,“.

(4) Im deutschen Wortlaut von Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe i) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird das Wort „Landmaschinen“ durch die Worte „landwirtschaftliche Mechanisierung“ ersetzt.

(5) Nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe i) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden folgende Buchstaben eingefügt:

„i-bis) biologische Produktion,

i-ter) Zuteilung von verbilligtem Treib- und Brennstoff,“.

(6) In Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe j) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „, Notstandmaßnahmen, Solidaritätsfonds“ gestrichen.

(7) Nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe m) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden folgende Buchstaben eingefügt:

„m-bis) Riskmanagement in der Landwirtschaft,

m-ter) Schlichtungsversuche,”.

(8) Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe o) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„o) Umsetzung der Maßnahmen des staatlichen Strategieplans für die ländliche Entwicklung,“.

(9) Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe p) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„p) Genehmigungen und Kontrollen im Bereich der gemeinsamen Marktordnungen.“.

(10) In Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer 6) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird das Wort „Geflügelhaltung“ durch die Worte „Schutz der Wiesenbrüter“ ersetzt.

(11) Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„b) Amt für Obst- und Weinbau und Landespflanzenschutzdienst, das nachstehende Zuständigkeiten hat:

1) Beihilfen für Investitionen zur Verarbeitung und Vermarktung pflanzlicher Produkte,

2) Beihilfen für den passiven Schutz durch Versicherungspolizzen,

3) Beihilfen zur Qualitäts- und Strukturverbesserung in der Saatkartoffelproduktion,

4) Beihilfen für die Rodung der von gefährlichen Schadorganismen befallenen Pflanzen,

5) Marktordnungen für Obst und Gemüse sowie für Wein samt entsprechenden Genehmigungen und Kontrollen,

6) Weinbaukartei: Verwaltung der Daten zu den Rebflächen, der Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, der Ursprungsbezeichnungen DOC und IGT und der grafischen Zusatzbezeichnungen,

7) Verwaltung des amtlichen Unternehmerregisters (RUOP),

8) Neuausstellung und Verlängerung der Befähigungsnachweise für die professionelle Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und für Berater,

9) Pflanzenzertifizierung sowie Monitoring und Bekämpfung von Quarantäneschadorganismen,

10) Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen,“.

(12) Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer 1) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„1) Anwendung der Bestimmungen laut Höfegesetz,“.

(13) Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer 4) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„4) Agrargemeinschaften, Beratung, Aufsicht und Genehmigungen,“

(14) Nach Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer 5) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird folgende Ziffer eingefügt:

„5-bis) amtliches Verzeichnis der Sachverständigen für die Festsetzung des Hofübernahmewertes bei Gericht,“.

(15) Im italienischen Wortlaut von Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer 7) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „aziende agricole“ durch die Worte „masi chiusi“ und das Wort „masi“ durch die Worte „masi chiusi“ ersetzt.

(16) In Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer 8) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „laut Wildschadensabkommen“ durch die Worte „für Wildschäden in der Landwirtschaft“ ersetzt.

(17) Nach Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer 8) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird folgende Ziffer hinzugefügt:

„9) Schlichtungen gemäß staatlichem Pachtgesetz,“.

(18) In Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe d) Ziffer 2) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „Beihilfen für landwirtschaftliche Wohnbauten“ durch die Worte „Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftliche Wohnbauten“ ersetzt.

(19) Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe d) Ziffer 3) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„3) Beihilfen für Investitionen im Bereich „Urlaub auf dem Bauernhof“ sowie für Studien und Untersuchungen, Veranstaltungen, Tagungen, Informationsmaterial und andere Vorhaben in diesem Bereich,“.

(20) Nach Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe d) Ziffer 3) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden folgende Ziffern eingefügt:

„3-bis) Einstufung der „Urlaub auf dem Bauernhof“-Betriebe,

3-ter) Erstellung von Gutachten und technischen Bewertungen im Bereich Raumordnung in der Landwirtschaft,

3-quater) Beihilfen für die Betriebskosten der Bonifizierungskonsortien sowie für die ordentliche Instandhaltung und den Betrieb der Bonifizierungsbauten von Landesinteresse,“.

(21) Nach Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe d) Ziffer 4) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird folgende Ziffer eingefügt:

„4-bis) Beihilfen für Investitionen im Bereich der Bonifizierung, Beregnung, Bodenverbesserung und Grundzusammenlegung,“.

(22) In Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe d) Ziffer 5) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird das Wort „Beihilfen,“ gestrichen.

(23) Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe f) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„f) Amt für EU-Strukturfonds in der Landwirtschaft, das nachstehende Zuständigkeiten hat:

1) Umsetzung der Maßnahmen des staatlichen Strategieplans für die ländliche Entwicklung,

2) Beratung, Überprüfung, Ermächtigung, Auszahlung und Abrechnung von EU-, Staats- und Landesbeihilfen für Investitionsausgaben und von Prämien im Rahmen des staatlichen Strategieplans für die ländliche Entwicklung für:

2.1 die Verbesserung der Strukturen für die Lagerung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,

2.2 die Verbesserung von Basisdienstleistungen in ländlichen Gebieten,

2.3 die Beibehaltung von umweltgerechten, den natürlichen Lebensraum schützenden Produktionsverfahren,

2.4 die benachteiligten Gebiete und für Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen,

2.5 die Unterstützung zur Umsetzung lokaler Entwicklungsstrategien (Leader),

2.6 die Unterstützung der operationellen Gruppen im Rahmen der EIP-AGRI,

2.7 die Umsetzung der technischen Hilfe zur Unterstützung der Verwaltungsbehörde und der Landeszahlstelle,

3) Koordinierung, Begleitung und Monitoring der Umsetzung des staatlichen Strategieplans für die ländliche Entwicklung,“.

(24) In Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe g) Ziffer 5) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird das Wort „Wissenstransfer“ durch das Wort „Wissensaustausch“ ersetzt und das Wort „Betriebe“ durch das Wort „Unternehmen“ ersetzt.

(25) In Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe g) Ziffer 6) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „ökologische und biologische“ durch die Worte „ökologische/biologische“ ersetzt.

(26) In Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe g) Ziffer 7) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „ökologische und biologische“ durch die Worte „ökologische/biologische“ ersetzt.

(27) Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe h) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„h) Bezirksamt für Landwirtschaft Ost, das nachstehende Zuständigkeiten in den Gemeinden der Bezirksgemeinschaften Eisacktal, Pustertal und Wipptal hat:

1) Beratung bei technischen und baulichen Investitionsvorhaben sowie fachliche Bearbeitung der entsprechenden Beihilfeanträge,

2) technische Bearbeitung der Beihilfeanträge für Schäden durch Naturkatastrophen und Unwetter,

3) Zuteilung von verbilligtem Treib- und Brennstoff an landwirtschaftliche Unternehmen,

4) Führung des Landesverzeichnisses der landwirtschaftlichen Unternehmen mit Obst- und Weinbauflächen,

5) Erstellung von Gutachten und technischen Bewertungen im Bereich Raumordnung in der Landwirtschaft,

6) Festsetzung von Schadensvergütungen an Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer,

7) Kontrollen in Zusammenhang mit geförderten Vorhaben und Prämien sowie mit der Einstufung der „Urlaub auf dem Bauernhof“-Betriebe,“.

(28) Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe i) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„i) Bezirksamt für Landwirtschaft West, das nachstehende Zuständigkeiten in den Gemeinden der Bezirksgemeinschaften Vinschgau und Burggrafenamt − Nals ausgenommen − hat:

1) Beratung bei technischen und baulichen Investitionsvorhaben sowie fachliche Bearbeitung der entsprechenden Beihilfeanträge,

2) technische Bearbeitung der Beihilfeanträge für Schäden durch Naturkatastrophen und Unwetter,

3) Zuteilung von verbilligtem Treib- und Brennstoff an landwirtschaftliche Unternehmen,

4) Führung des Landesverzeichnisses der landwirtschaftlichen Unternehmen mit Obst- und Weinbauflächen,

5) Erstellung von Gutachten und technischen Bewertungen im Bereich Raumordnung in der Landwirtschaft,

6) Festsetzung von Schadensvergütungen an Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer,

7) Kontrollen im Zusammenhang mit geförderten Vorhaben und Prämien sowie mit der Einstufung der „Urlaub am Bauernhof“-Betriebe,“.

(29) Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe j) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„j) Landestierärztlicher Dienst, der nachstehende Zuständigkeiten hat:

1) Ausrichtung, Koordinierung und Überprüfung der Tätigkeit des betrieblichen Tierärztlichen Dienstes des Südtiroler Sanitätsbetriebs in den Bereichen Tiergesundheit, Hygiene und Sicherheit tierischer Lebensmittel, Hygiene in der Viehzucht, bei Futtermitteln und tierischen Erzeugnissen unter Einhaltung der EU-, staatlichen und Landesbestimmungen,

2) Prophylaxe: Prävention und Kontrolle der Tierkrankheiten, die auf Menschen und Tier übertragbar sind,

3) Sammlung epidemiologischer Daten,

4) Sicherstellung der korrekten Funktionsweise des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung der Unternehmer, der Betriebe und der Tiere sowie der entsprechenden Informationssysteme,

5) veterinärtechnische und -rechtliche Information und Fortbildung,

6) Verwaltungsstrafen im Veterinärbereich,

7) Beiträge für Tierkennzeichnung und Tierkadaverentsorgung,

8) Beiträge an Tierschutzvereine,

9) Führung der Einrichtung für Desinfektion, Entwesung und Rattenbekämpfung in Stallungen und allgemein in der Viehzucht,

10) Tierschutzpolizei.“.

Art. 41 (Abteilung Forstwirtschaft)

(1) Artikel 58 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„Artikel 58

Abteilung Forstdienst

1. Die Abteilung Forstdienst hat nachstehende Zuständigkeiten:

a) Gutachten und Ermächtigungen sowie Aufsicht und Kontrolle über Eingriffe in die Landschaft,

b) Management der Lebensräume, insbesondere der Wälder, Almen und Gewässer,

c) Beihilfen im ländlichen Raum,

d) Ausbildung und Ausstattung des Landesforstkorps,

e) Aufgaben im Bevölkerungsschutz.

2. Die Abteilung Forstdienst gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:

a) Amt für Forstverwaltung, das nachstehende Zuständigkeiten hat:

1) Informationsmanagement für den Landesforstdienst,

2) Verwaltung der Angehörigen des Landesforstkorps,

3) Erteilung von Gutachten und Koordinierung der Genehmigungen im Zuständigkeitsbereich des Landesforstdienstes,

4) Bearbeitung der Verwaltungsstrafen im Zuständigkeitsbereich,

5) Koordinierung der verwaltungs-, gerichts- und sicherheitspolizeilichen Tätigkeiten des Landesforstkorps,

6) Forstgärten und Saatgutgewinnung,

7) Koordinierung für das Management von invasiven Neobiota,

8) Lohnbuchhaltung der Forstarbeiterinnen und Forstarbeiter im Landesforstdienst,

9) Betreuung des forstlichen Funknetzes,

b) Amt für Bergwirtschaft, das nachstehende Zuständigkeiten hat:

1) Sekretariat der Fachkommission samt Verwaltung der Projekte in Eigenregie,

2) Koordinierung der EU-Maßnahmen im forstlichen Bereich,

3) Koordinierung der Kontrollen durch das Landesforstkorps für EU-Agrarmaßnahmen,

4) Verwaltung der Beihilfen für die Behebung von Unwetterschäden an Infrastrukturen im ländlichen Raum,

5) Verwaltung der Beihilfen für Straßen im ländlichen Raum,

6) Verwaltung der Beihilfen im forstlichen Bereich,

7) Verwaltung der Beihilfen und Beratung im Bereich Almwirtschaft,

8) Beratung im Bereich Herdenschutz,

c) Amt für Forstplanung, das nachstehende Zuständigkeiten hat:

1) Forschung und Studien im forstlichen Bereich,

2) forstliches Informationssystem: LafisWald, Luftfahrthindernisse, digitale Verwaltung der Wanderwege und Straßen im ländlichen Raum, Waldschäden, Waldbrandeinsatzkarte,

3) betriebliche Planung für die Wald- und Weidegüter: Waldkartei und Waldbehandlungspläne,

4) Forstinventuren und forstliche Kartographie,

5) forstliches Vermessungswesen,

6) Forstschutz,

7) invasive Neobiota in Waldökosystemen,

8) waldbauliche Richtlinien,

9) Verwaltung der Beihilfen für die ordentliche Instandhaltung der Wanderwege,

10) Verwaltung der Beihilfen für Waldbehandlungs- und Weidebehandlungspläne,

11) Koordinierung der Waldbrandbekämpfung,

d) Amt für Wildtiermanagement, das nachstehende Zuständigkeiten hat:

1) Koordinierung der Dienststellen für Wildtiermanagement,

2) Ausstellung von Bescheinigungen in den Sachbereichen Jagd und Fischerei,

3) Jäger-, Jagdaufseher- und Fischerprüfung,

4) Konzessionen für Eigenjagden; Bewilligungen und Aufsicht von Wildgehegen, Zoos, Pflegezentren für geschützte heimische Vögel und Säugetiere, Tierpräparation,

5) Aufgaben der Gerichts-, Sicherheits- und Verwaltungspolizei im Zuständigkeitsbereich,

6) Verwaltungsstrafen im Zuständigkeitsbereich,

7) Ernennung von vereidigten Aufsichtspersonen in den Bereichen Jagd und Fischerei,

8) Verwaltung des Fischwasserkatasters und der Fischereirechte sowie der Gewässerbewirtschaftungspläne,

9) Kontrolle der Haltung gefährdeter Tiere und Pflanzen (CITES) und gefährlicher Wildsäuger und Reptilien,

10) Koordinierung der Landeswildbeobachtungsstelle,

11) Maßnahmen zum Schutz der Wild- und Fischbestände,

12) Monitoring der Wild- und Fischarten,

13) Verwaltung der Beihilfen in den Sachbereichen Wildtiermanagement, Jagd und Fischerei,

e) Forstinspektorat Bozen 1, das nachstehende Zuständigkeiten in den Gemeinden Aldein, Altrei, Auer, Branzoll, Bozen, Deutschnofen, Eppan an der Weinstraße, Kaltern an der Weinstraße, Kurtatsch an der Weinstraße, Kurtinig an der Weinstraße, Leifers, Margreid an der Weinstraße, Montan an der Weinstraße, Neumarkt, Pfatten, Salurn an der Weinstraße, Terlan, Tramin an der Weinstraße und Truden im Naturpark hat:

1) Koordinierung der Forststationen,

2) Gutachten und Bewilligungen für Eingriffe in die Landschaft,

3) Aufgaben der Gerichts-, Sicherheits- und Verwaltungspolizei im Zuständigkeitsbereich des Landesforstkorps,

4) Forstschutz: Überwachung des Gesundheitszustandes des Waldes und Waldbrandbekämpfung,

5) Management der Lebensräume, insbesondere von Wäldern, Almen und Gewässern,

6) Umsetzung der von den forstlichen Zentralämtern festgelegten Richtlinien, wie Wildzählungen, Großraubtiermanagement, forstliche Beihilfen und von Aufträgen an den Landesforstdienst, wie LAFIS-Flächenbögen für Grünlandbetriebe, EU-Kontrollen,

7) Projektierung, Bauleitung, Arbeitssicherheit, Durchführung und Abnahme der Arbeiten in Eigenregie,

8) Beratung im Bereich Waldwirtschaft,

9) Waldpädagogische Maßnahmen,

10) Koordination der Waldarbeitskurse,

11) Aufgaben im Zivilschutz,

f) Forstinspektorat Bozen 2, das die unter dem Buchstaben e) angeführten Zuständigkeiten in den Gemeinden Jenesien, Karneid, Mölten, Ritten, Sarntal, Tiers und Welschnofen hat,

g) Forstinspektorat Brixen, das die unter dem Buchstaben e) angeführten Zuständigkeiten in den Gemeinden Barbian, Brixen, Feldthurns, Kastelruth, Klausen, Lajen, Lüsen, Mühlbach, Natz-Schabs, Rodeneck, Sankt Christina in Gröden, Sankt Ulrich, Vahrn, Villanders, Villnöß, Vintl, Völs am Schlern, Waidbruck und Wolkenstein in Gröden hat,

h) Forstinspektorat Bruneck, das die unter dem Buchstaben e) angeführten Zuständigkeiten in den Gemeinden Abtei, Ahrntal, Bruneck, Enneberg, Gais, Kiens, Corvara, Mühlwald, Percha, Pfalzen, Prettau, Sand in Taufers, Sankt Lorenzen, Sankt Martin in Thurn, Terenten und Wengen hat,

i) Forstinspektorat Meran, das die unter dem Buchstaben e) angeführten Zuständigkeiten in den Gemeinden Algund, Hafling, Kuens, Meran, Moos in Passeier, Naturns, Partschins, Plaus, Riffian, Sankt Leonhard in Passeier, Sankt Martin in Passeier, Schenna, Schnals, Tirol, Andrian, Burgstall, Gargazon, Lana, Laurein, Marling, Nals, Proveis, Sankt Pankraz, Tisens, Tscherms, Unsere Liebe Frau im Walde-St. Felix, Ulten, Vöran hat,

j) Forstinspektorat Schlanders, das die unter dem Buchstaben e) angeführten Zuständigkeiten in den Gemeinden Glurns, Graun im Vinschgau, Laas, Latsch, Mals, Martell, Prad am Stilfserjoch, Schlanders, Schluderns, Stilfs, Taufers im Münstertal und Kastelbell-Tschars hat,

k) Forstinspektorat Sterzing, das die unter dem Buchstaben e) angeführten Zuständigkeiten in den Gemeinden Brenner, Franzensfeste, Freienfeld, Pfitsch, Ratschings und Sterzing hat,

l) Forstinspektorat Welsberg, das die unter dem Buchstaben e) angeführten Zuständigkeiten in den Gemeinden Innichen, Niederdorf, Olang, Prags, Rasen-Antholz, Sexten, Toblach, Welsberg-Taisten und Gsies hat.“

Art. 42 (Funktionsbereich Tourismus)

(1) Am Anfang des Artikels 59 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird die Ziffer „1.“ eingefügt.

(2) In Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „, Buschenschänke“ gestrichen.

(3) Im italienischen Wortlaut von Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „e di sci“ durch die Worte „, guide sciatori“ ersetzt.

13. ABSCHNITT
Ressort Gesundheit, Breitband und Genossenschaften

Art. 43 (Amt für Infrastrukturen der Telekommunikation)

(1) In Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „und der letzten Meile“ gestrichen.

(2) Artikel 63 Absatz 1 Buchstaben von d) bis f) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, sind aufgehoben.

(3) Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe g) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„g) Umweltsanierung und Wiederherstellung von verunreinigten Standorten,“.

(4) Am Ende des Artikels 63 Absatz 1 Buchstabe i) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

(5) Nach Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe i) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden folgende Buchstaben hinzugefügt:

„j) Koordinierung der Arbeiten für den Aufbau des Glasfasernetzes auf dem Landesgebiet in Zusammenarbeit und in Abstimmung mit den betroffenen Gemeinden,

k) Bau von primären Infrastrukturen von Landesinteresse.“.

Art. 44 (Amt für die Entwicklung des Genossenschaftswesens)

(1) Artikel 64 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„Artikel 64

Amt für Genossenschaftswesen

1. Das Amt für Genossenschaftswesen hat nachstehende Zuständigkeiten:

a) Förderung und Entwicklung des Genossenschaftswesens,

b) Aufsicht über die genossenschaftlichen Körperschaften,

c) Aufsicht über Raiffeisenkassen und Kreditanstalten regionalen Charakters,

d) Entwicklung des sozialen Unternehmertums,

e) Beiträge an genossenschaftliche Körperschaften und deren Vertretungsverbände,

f) Finanzierung von Vorhaben und Beiträge an Institute, Körperschaften und Verbände für die Förderung und die Entwicklung des Genossenschaftswesens,

g) Aufsichtsbehörde und Verwaltungsstruktur des Landes im Sinne des Regionalgesetzes vom 9. Juli 2008, Nr. 5, in geltender Fassung, und alle vorbehaltenen Zuständigkeiten,

h) Führung des Landesregisters der genossenschaftlichen Körperschaften,

i) Verwaltungsmaßnahmen laut Artikel 34 des Regionalgesetzes vom 9. Juli 2008, Nr. 5, in geltender Fassung,

j) alle Zuständigkeiten, die gemäß Artikel 316 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 12. Jänner 2019, Nr. 14, in geltender Fassung, den mit der Aufsicht betrauten Verwaltungsbehörden vorbehalten sind,

k) Konkursverfahren und Aufsicht über die Sozialunternehmen im Sinne des gesetzesvertretenden Dekretes vom 3. Juli 2017, Nr. 112.“.

Art. 45 (Abteilung Gesundheit)

(1) In Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe d) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „Amt für Gesundheitsordnung“ durch die Worte „Amt für Personal, Bildung und Beiträge im Gesundheitswesen“ ersetzt.

14. ABSCHNITT
Ressort Hochbau, Grundbuch, Kataster und Vermögen

Art. 46 (Abteilung Hochbau und technischer Dienst)

(1) Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben b) und e) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, sind aufgehoben.

(2) Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe h) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„h) Technischer Landesbeirat für öffentliche Bauten,“.

(3) In Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe i) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „, auch für den Straßendienst und Tiefbau“ gestrichen.

(4) Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer 1) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„1) Planung, Prüfung von Bauprojekten, Bauleitung, Baubuchhaltung und Abnahmeprüfung von Hochbauten des Landes in den Bezirksgemeinschaften Pustertal, Wipptal, Eisacktal und Salten-Schlern sowie in der Gemeinde Bozen östlich der Talfer und südlich des Eisacks,“

(5) Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer 3) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, ist aufgehoben.

(6) Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer 1) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„1) Planung, Prüfung von Bauprojekten, Bauleitung, Baubuchhaltung und Abnahmeprüfung von Hochbauten des Landes in den Bezirksgemeinschaften Überetsch und Unterland, Burggrafenamt, Vinschgau sowie in der Gemeinde Bozen westlich der Talfer und nördlich des Eisacks,“

(7) Nach Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer 2) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird folgende Ziffer eingefügt:

„2-bis) Richtpreisverzeichnis für öffentliche Bauleistungen – Mitgestaltung der technischen Spezifikationen,“.

(8) Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe d) Ziffer 3) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, ist aufgehoben.

(9) Nach Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe d) Ziffer 4) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden folgende Ziffern eingefügt:

„4-bis) Überprüfungen der Teilnahmevoraussetzungen für die Vergabe von Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträgen,

4-ter) Auftragsvergabe,“

(10) In Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe d) Ziffer 6) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird das Wort „Verträge“ durch die Worte „Unterzeichnung von Verträgen“ ersetzt.

(11) Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe e) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„e) Amt für Geologie und Baustoffprüfung, das nachstehende Zuständigkeiten hat:

1) Erstellung, Erweiterung und Pflege von geologischen und geothematischen Karten und Datenbanken sowie der entsprechenden Datenarchive (geologische Gutachten, Bohrkataster, Permafrost etc.),

2) geologischer Bereitschaftsdienst,

3) Planung, Bauleitung, Baubuchhaltung und Abnahmeprüfung in Hinsicht auf geologische und geotechnische Bauarbeiten,

4) zerstörende und zerstörungsfreie Prüfung von Baustoffen, Gesteinen und Mineralien,

5) Forschung und Entwicklung in den Bereichen Geologie und Baustoffe,

6) Annahme der Meldungen von Tragkonstruktionen für das gesamte Landesgebiet sowie Führung und Erweiterung des entsprechenden Datenarchivs.“.

Art. 47 (Abteilung Grundbuch, Grund- und Gebäudekataster)

(1) Im italienischen Wortlaut von Artikel 69 Absatz 2 Buchstaben c) und l) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird das Wort „San Genesio“ durch die Worte „San Genesio Atesino“ ersetzt.

(2) In Artikel 69 Absatz 2 Buchstaben g) und o) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird das Wort „Montan“ durch die Worte „Montan an der Weinstraße“ ersetzt.

(3) In Artikel 69 Absatz 2 Buchstaben g) und o) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird das Wort „Salurn“ durch die Worte „Salurn an der Weinstraße“ ersetzt.

(4) In Artikel 69 Absatz 2 Buchstaben g) und o) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird das Wort „Truden“ durch die Worte „Truden im Naturpark“ ersetzt.

(5) Im italienischen Wortlaut von Artikel 69 Absatz 2 Buchstaben h) und p) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird das Wort „Marengo“ durch das Wort „Marlengo“ ersetzt.

(6) In Artikel 69 Absatz 2 Buchstaben i) und q) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird das Wort „Welsberg“ durch die Worte „Welsberg-Taisten“ ersetzt.

(7) Im italienischen Wortlaut von Artikel 69 Absatz 2 Buchstaben j) und r) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird das Wort „Malles“ durch die Worte „Malles Venosta“ ersetzt.

Art. 48 (Abteilung Vermögensverwaltung)

(1) In Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe a) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „des Sonderbetriebes Laimburg“ durch die Worte „des Versuchszentrums Laimburg“ ersetzt.

(2) Im italienischen Wortlaut von Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird das Wort „ed“ durch das Wort „e“ ersetzt.

(3) In Artikel 70 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer 1) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „der Gutsverwaltung Laimburg“ durch die Worte „des Versuchszentrums Laimburg“ ersetzt und die Worte „laut einschlägigen Bestimmungen in Sachen Cosap“ gestrichen.

(4) Im italienischen Wortlaut von Artikel 70 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer 3) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird das Wort „ed“ durch das Wort „e“ ersetzt.

(5) Im deutschen Wortlaut von Artikel 70 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer 3) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird das Wort „ausschließlich“ durch die Worte „mit Ausnahme“ ersetzt.

(6) In Artikel 70 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer 3) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „des Landwirtschaftsbetriebes Laimburg“ durch die Worte „des Versuchszentrums Laimburg“ ersetzt.

(7) Im italienischen Wortlaut von Artikel 70 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer 4) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird das Wort „ed“ durch das Wort „e“ ersetzt.

(8) In Artikel 70 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer 4) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird das Wort „Abwasserentsorgung“ durch das Wort „Abwassergebühren“ ersetzt.

(9) Vor Artikel 70 Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer 1) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird folgende Ziffer eingefügt:

„01) Verwaltung und Koordinierung der ordentlichen und außerordentlichen Instandhaltung von Liegenschaften des Landes, Krankenhausbauten ausgenommen,“.

(10) Im italienischen Wortlaut von Artikel 70 Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer 1) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird nach dem Wort „direzione“ das Wort „lavori“ eingefügt.

(11) Im deutschen Wortlaut von Artikel 70 Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer 3) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „in Hinsicht auf “ durch das Wort „von“ ersetzt.

(12) In Artikel 70 Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer 5) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird das Wort „Benützungsgenehmigung“ durch das Wort „Bezugsfertigkeit“ ersetzt.

(13) Artikel 70 Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer 7) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„7) Errichtung von Videoüberwachungssystemen für die Landesgebäude,“.

(14) Im deutschen Wortlaut von Artikel 70 Absatz 2 Buchstabe d) Ziffer 2) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „Verwaltung und Beratung im Hinblick auf Projekte“ durch die Worte „Beratung und Verwaltung von Initiativen“ ersetzt.

(15) Im deutschen Wortlaut von Artikel 70 Absatz 2 Buchstabe d) Ziffer 6) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „für die“ durch das Wort „der“ ersetzt.

15. ABSCHNITT
Schlussbestimmungen

Art. 49 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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