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Beschluss vom 13. Juni 2023, Nr. 502
Holzbaufonds - Kriterien zur Förderung von langfristig gebundenem Kohlenstoff in öffentlichen Gebäuden oder Bauwerken in der Autonomen Provinz Bozen - Südtirol

Anlage A

Holzbaufonds - Kriterien zur Förderung von Holz als Baustoff mit langfristiger Bindung von Kohlenstoff in öffentlichen Gebäuden oder Bauwerken in der Autonomen Provinz Bozen - Südtirol

Artikel 1
Zielsetzung

1. Die Autonome Provinz Bozen - Südtirol fördert gemäß Klimaplan Südtirol 2040, in den Aktionsfeldern „6.4. Bauen“ und „6.12. langfristige CO2- Speicher“, zur Erreichung der Klimaziele den Einsatz nachwachsender und Kohlenstoff speichernder Rohstoffe im Bausektor.

2. Der Beitrag zielt darauf ab, den Holzbau und die Verwendung von Holz und anderen nachwachsenden Rohstoffen aus nachhaltiger Bewirtschaftung zu forcieren, um endliche Ressourcen zu schonen, CO2-intensive Materialien zu ersetzen und mit dem langfristig gebundenen Kohlenstoff (dargestellt in CO2) einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz bei öffentlichen Bauten zu leisten.

Artikel 2
Anwendungsbereich

1. Gefördert wird die gespeicherte Kohlenstoffmenge bei Bauten öffentlicher Körperschaften.

2. Förderfähig sind der Neubau von Gebäuden für öffentliche Zwecke mit einer Bruttogeschossfläche von mindestens 300 m² und Bauwerke mit öffentlicher Nutzung in Holzbauweise sowie Erweiterungen und Aufstockungen von Gebäuden für öffentliche Zwecke mit einer zusätzlichen Bruttogeschossfläche von mindestens 100 m² und Bauwerke mit öffentlicher Nutzung in Holzbauweise.

3. Nicht gefördert werden unterirdische Gebäude oder Gebäudeteile.

Artikel 3
Begünstigte

1. Begünstigte der Förderung sind öffentliche Gebietskörperschaften wie Gemeinden, Bezirksgemeinschaften, Eigenverwaltungen von Gemeinnutzungsgütern und ähnliche.

2. Ausgeschlossen von dieser Förderung sind die Autonome Provinz Bozen und ihre Hilfskörperschaften.

Artikel 4
Förderungsvoraussetzungen und Holzbauanforderungen

1. Im Sinne dieser Kriterien versteht man unter dem Begriff „Holzbauweise“ alle Holz- und Holzhybridbauweisen mit folgenden Voraussetzungen: es müssen mindestens 100 kg verbautes Holz pro m² Brutto-Grundfläche (unterirdische Geschoße bzw. Kellergeschoße werden nicht zur Brutto-Grundfläche gezählt) vorhanden sein, um als Holzbau gewertet zu werden.

2. Als Grundlage dafür werden die anhand eines CO2-Berechnungstools ermittelten, d.h. zuerst geplanten und dann verbauten Holzmengen herangezogen.

3. Die bei der Antragstellung angegebene Menge an förderfähigen Baustoffen (in kg verbautes Holz pro m² Brutto-Grundfläche) muss auch nach Bauausführung bei der Endabrechnung nachgewiesen werden und darf auf keinen Fall um mehr als 10 % geringer ausfallen.

4. Für die geförderten Baustoffe muss mit Ausnahme von Dämmstoffen eine PEFC-, FSC- oder gleichwertige Zertifizierung zum Einsatz kommen. Die Nachweise zum PEFC- oder FSC-Produktkettenzertifikat sind unter Angabe der jeweiligen Zertifizierungsnummer im CO2-Berechnungstool zu erbringen.

5. Mindestens 80% des verbauten Vollholzes (bezogen auf die geförderte Masse an Holz in kg) müssen in einer Entfernung von maximal 500 km vom Errichtungsstandort geschlägert und verarbeitet worden sein.

6.Typische Konstruktionselemente, die einen Holzbau auszeichnen, sind beispielsweise:

a) Holzkonstruktionen der Gebäudehülle (z.B. in Holzmassivbau, Holzrahmenbau, Holztafelbau),

b) Bauteile des konstruktiven Holzbaus im Inneren (z.B. Holzdecken, Holztreppen, tragende Innenwände aus Holz mit und ohne sichtbarer Holzoberfläche),

c) Dämmungen der Gebäudehülle mit Holzdämmstoffen.

7. Neben den Tragwerkskonstruktionen und der Gebäudehülle in Holzbauweise sind folgende Konstruktionselemente förderfähig:

a) Deckenkonstruktionen aus Holz beziehungsweise Holz-Beton-Verbund-Strukturen (exklusive des Fußbodenaufbaus),

b) Außenwandkonstruktionen in Holzbauweise inklusive der äußeren sichtbaren Hülle in Holz,

c) Wandbekleidungen aus Holz, sofern sie notwendige Bestandteile der tragenden Innen- oder Außenwandkonstruktion sind,

d)Nichttragende Innenwände.

8. Förderfähig sind zudem Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen wie zum Beispiel:

a) Flachs,

b) Hanf,

c) Holzfasern (Holzfaserdämmplatten sowie Einblas- und Schüttdämmstoffe aus Holzfasern),

d) Holzspäne und Schnitzel (Einblas- und Schüttdämmstoffe),

e) Holzwolle, Kork,

f) Stroh,

g) Zellulose.

9. Nicht förderfähig sind folgende Bauelemente aus Holz:

- Elemente des Innenausbaus, Innenwandbekleidungen, Deckenbekleidungen,

- Bodenbeläge, Treppen, Einbaumöbel, Kellertrennwände,

- Fenster und Türen,

- reine Akustikdecken.

Artikel 5
Art und Umfang der Förderung

1. Die Förderung ist abhängig von der Menge der in den Holzbauelementen (Holz und Holzwerkstoffe) und Dämmstoffen gebundenen Kohlenstoffmenge.

2. Der Beitrag beträgt 500 Euro je Tonne gespeichertem Kohlenstoff (t CO2). Anträge mit einem Betrag unter 25.000,00 Euro werden nicht gefördert (Förderuntergrenze).

3. Die maximale Gesamtförderung beträgt 200.000,00 Euro je Baumaßnahme (Förderhöchstgrenze).

Artikel 6
Finanzklausel

1.Die Deckung der Beiträge gemäß diesen Richtlinien, erfolgt im Rahmen der Bereitstellungen der entsprechenden Aufgabenbereiche des Landeshaushalts in Reihenfolge der Rangliste, welche von der Expertenkommission laut Art. 12 erstellt wurde.

Artikel 7
Ermittlung der förderfähigen Baustoffmengen

1. Der Nachweis für den Einsatz nachwachsender, kohlenstoffspeichernder Baustoffe aus nachhaltiger Bewirtschaftung erfolgt mittels dem Berechnungstool „CO2-Tool_Wood.“

2. Die Menge der kohlenstoffspeichernden Baustoffe wird über das gesamte Gebäude ermittelt und auf die Bruttogeschossfläche bezogen.

Artikel 8
Mehrfachförderung

1. Die Förderung nach diesen Kriterien schließt eine Mehrfachförderung der Baumaßnahme nicht aus. Der Begünstigte muss alle - für diese Baumaßnahme gewährten Förderungen erklären, welche jedenfalls nicht den Gesamtbetrag der tatsächlich getätigten Kosten überschreiten dürfen.

Artikel 9
Einreichung der Gesuche und Unterlagen

1. Die Abteilung Forstwirtschaft veröffentlicht Aufrufe mit Einreichfrist für Förderanträge.

2. Die Beitragsanträge können von 1. Februar bis zum 31. März jeden Jahres - im Rahmen des ersten Aufrufes eingereicht werden. Falls nach Abschluss des ersten Aufrufes noch Geldmittel zur Fügung sind, kann die Abteilung Forstwirtschaft einen weiteren Aufruf im laufenden Jahr bekanntgeben.

3. Die Beitragsanträge sind vor Baubeginn in elektronischer Form bei der Abteilung Forstwirtschaft unter Verwendung der aktuell gültigen Antragsformulare einzureichen.

4. Dem Antrag sind die auf dem Antragsformular genannten Unterlagen beizufügen:

a) Einreichprojekt (gesamte Projektunterlagen samt technischem Bericht und Zeitplan der Aktivitäten) oder genehmigtes Projekt noch vor Baubeginn. Mit den Arbeiten kann erst nach erfolgter Mitteilung über die Gewährung des Beitrags begonnen werden.

b) CO2 Berechnung der kohlenstoffspeichernden Baustoffe aus nachhaltiger Bewirtschaftung sowie der Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen.

5. Für die Erstanwendung können die Förderanträge bis 30.09.2023 eingereicht werden.

Die Antragsformulare sind abrufbar unter: https://www.provinz.bz.it/land-forstwirtschaft/wald-holz-almen/beitraege.asp

Artikel 10
Zusammenarbeit mit Agentur für Energie Südtirol-KlimaHaus

1. Zur Umsetzung dieser Beiträge arbeitet die Abteilung Forstwirtschaft mit der Agentur für Energie Südtirol-KlimaHaus zusammen.

Artikel 11
Antragsprüfung und Gewährung der Beiträge

1. Im Falle unvollständiger Anträge oder im Falle notwendiger Plausibilitätsprüfungen, werden die Antragstellenden unter Fristsetzung zur Vervollständigung oder Nachreichung von Zusatzunterlagen aufgefordert. Falls die Nachreichung der angeforderten Unterlagen nicht oder nicht fristgerecht erfolgt, werden die Anträge abgelehnt. Abgelehnt werden auch Beitragsanträge, bei denen die Mindestgrenze von 25.000,00 € Beitrag unterschritten wird.

Artikel 12
Expertenkommission

1. Die Expertenkommission setzt sich aus einem/r Vertreter/in der Abteilung Forstwirtschaft, einem/r Vertreter/in der Agentur für Energie Südtirol - KlimaHaus und einem/r Vertreter/in Landesabteilung Hochbau zusammen.

2. Sie bewertet die Beitragsanträge

a) hinsichtlich Förderbarkeit, Fördersumme und Klimaschutzrelevanz mit einer Gewichtung von 70%, und

b) hinsichtlich ressourcen- und kostenschonendes Bauen sowie in Bezug auf die soziale Nachhaltigkeit mit einer Gewichtung von 30%.

3. Die Expertenkommission erstellt die Rangliste der zugelassenen Beitragsanträge.

Artikel 13
Fristen zur Umsetzung des Projektes

1. Die jeweilige Umsetzungsfrist beginnt mit dem Datum der Meldung zum Baubeginn und gemäß Zeitplan der Aktivitäten laut Art. 9, Absatz 4, Buchstabe a); der maximale Umsetzungszeitraum beträgt zwei Jahre. Bei rechtzeitiger Beantragung ist in begründeten Fällen eine Verlängerung der Fertigstellungsfrist möglich.

2. Nach Umsetzung des Projektes muss spätestens drei Monate nach Fertigstellung der Antrag um Endabrechnung samt allen Endabrechnungsunterlagen bei der Abteilung Forstwirtschaft eingereicht werden.

Artikel 14
Mitteilungspflicht

1. Der Förderungsempfänger ist verpflichtet, förderungsrelevante Änderungen der Abteilung Forstwirtschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Abteilung Forstwirtschaft kann den gewährten Beitrag kürzen oder widerrufen, falls Änderungen zum genehmigten Projekt vorgenommen werden.

Artikel 15
Endabrechnung und Auszahlung der Förderung

1. Die Förderung wird erst nach Umsetzung des Bauvorhabens und unter Vorlage der quittierten Rechnungen ausbezahlt.

2. Im Rahmen der Endabrechnung ist die Aufstellung des verbauten Holzes sowie der, Holzwerk- und Dämmstoffe, erfasst mit dem „CO2 Berechnungstool nach Umsetzung“ vorzulegen.

3. Die Endabrechnungsunterlagen setzen sich so zusammen:

a) Antrag um Endabrechnung;

b) Eigenerklärung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin der jeweiligen Organisation, dass die Tätigkeiten gemäß Förderantrag vollständig oder teilweise durchgeführt wurden;

c) Aufstellung der ordnungsgemäß quittierten Ausgabenbelege / Rechnungen und Lieferscheine, aus denen die Dokumentation der einzelnen Baustoffmengen hervorgeht;

d) Detaillierte Mengenberechnung mittels „CO2-Tool“ der tatsächlich verbauten Hölzer, Holzwerkstoffe und Dämmstoffe nach der Umsetzung - erklärt und bestätigt durch den Bauleiter:

e) Nachweis der Baustoffzertifizierungen:

o Vollholz und Holzwerkstoffe: FSC oder PEFC-Produktkettenzertifikate (CoC) oder Verkaufs- bzw. Lieferdokument mit FSC- und PFEC-Deklaration;

o Vollholz: Lieferantenerklärung zur Holzbeschaffung und –produktion (Ort des Holzeinschlags, der Verarbeitung und der Lieferung im Umkreis von 500 km vom Errichtungsstandort).

Alle Nachweise sind vom Antragsteller und Bauleiter oder dem ausführenden Unternehmen zu unterzeichnen.

f) Fotodokumentation der Ausführung sämtlicher Konstruktionselemente.

4. Die Ausgabenbelege

o müssen den geltenden Gesetzesbestimmungen entsprechen,

o dürfen sich nur auf die Ausgaben beziehen, die für die Gewährung des Beitrages zugelassen sind,

o müssen auf den Namen der Gesuchstellenden lauten und mit Datum nach jenem des Beitragsgesuches,

o müssen quittiert sein, mit Angabe des Datums der geleisteten Zahlung.

5. Die endgültige Festlegung des Gesamtförderbetrages erfolgt aufgrund der bei der Endabrechnung dokumentierten Baustoffmengen.

Liegen die dokumentierten Baustoffmengen unter den anerkannten Baustoffmengen, wird die Höhe des Beitrages auf der Grundlage der tatsächlichen Baustoffmengen erneut berechnet. In jedem Fall sind dabei die Mindestmengen laut Artikel 4 Absatz 1 einzuhalten, ansonsten wird der Beitrag nicht gewährt.

Der zuerkannte Beitrag wird nicht erhöht, auch wenn die Endabrechnung eine größere verbaute Holzmenge ergibt.

Der gewährte Beitrag wird nach erfolgter Endabrechnung ausbezahlt.

Artikel 16
Kontrollen

1. Die Abteilung Forstwirtschaft kann die ordnungsgemäße Verwendung der Beiträge durch Einsicht in Bücher und Belege vor Ort selbst prüfen oder durch die Agentur für Energie Südtirol-KlimaHaus prüfen lassen.

2. Der Abteilung Forstwirtschaft und der Agentur für Energie Südtirol-KlimaHaus ist jederzeit Zutritt zur Baustelle beziehungsweise zum fertig gestellten Gebäude zu gewähren.

3. Vor Auszahlung des Beitrages werden alle Unterlagen und Ausgabenbelege von der Agentur für Energie Südtirol-KlimaHaus überprüft.

4. Eventuelle Abweichungen zum genehmigten Beitragsantrag in der Endabrechnung werden von der internen Expertenkommission bewertet und diese legt den endgültigen Beitrag fest.

Artikel 17
Zweckbestimmung zur Einhaltung der Verpflichtungen

1. Die geförderte Kohlenstoffmenge muss dauerhaft im Gebäude oder Bauwerk gebunden werden.

2. Die Zweckbestimmung beträgt bei geförderten Bauten und baulichen Anlagen zehn Jahre ab Datum der Benutzungsgenehmigung.

3. Wird das Gebäude innerhalb der Dauer der Zweckbestimmung abgerissen oder erheblich baulich verändert und dadurch der Förderzweck nicht mehr erreicht, können Fördermittel ganz oder teilweise zurückgefordert werden.

Artikel 18
Ablehnung und Widerruf der Förderung

1. Der Antrag kann teilweise oder vollständig abgelehnt oder widerrufen werden, wenn schwerwiegende Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der Arbeiten nachgewiesen werden oder andere Förderungsvoraussetzungen nicht eingehalten werden.

2. Im Falle der unrechtmäßigen Inanspruchnahme der wirtschaftlichen Vergünstigungen hat der festgestellte Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Anwendungsrichtlinien den Widerruf der Förderung und die Pflicht zur Rückzahlung des entsprechenden Betrags zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zur Folge, die ab dem Auszahlungsdatum der Förderung berechnet werden.

 

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