(1) Artikel 8/bis Absatz 2 Buchstabe c) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„c) V2 steht für das gemäß den Absätzen 4, 4/bis, 5, 5/bis, 5/ter, 5/quater und 6 ermittelte Vermögen der Familiengemeinschaft.“
(2) Nach Artikel 8/bis Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, werden folgende Absätze 5/bis, 5/ter e 5/quater eingefügt:
„5/bis Nicht als Immobilienvermögen berücksichtigt wird der Baugrund, auf dem der Gesuchsteller die Wohnung errichtet, die Gegenstand der Förderung ist, und die Immobilie beziehungsweise die Immobilien, die der Gesuchsteller durch Wiedergewinnungsmaßnahmen in die Wohnung umwandelt, die Gegenstand der Förderung ist, auch wenn es sich nicht um Wohneinheiten handelt. Der Grund und die Immobilie oder Immobilien bleiben bis zu einem Gesamtwert von 150.000,00 Euro pro Familiengemeinschaft unberücksichtigt. In den Fällen, in denen die Freistellung im Sinne dieses Absatzes greift, gelten als Vermögen die eventuell gemäß Artikel 23 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, unberücksichtigten Immobilieneinheiten zu Wohnzwecken und Zubehöre, die nicht Gegenstand des Förderungsgesuchs sind.
5/ter Absatz 5/bis wird nicht angewandt, wenn der Wert des Gegenstands des Förderungsgesuches niedriger ist als der Wert der gemäß Artikel 23 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, bereits unberücksichtigt gebliebenen Immobilieneinheit zu Wohnzwecken und Zubehöre.
5/quater Wenn der Antragsteller im Sinne des Artikels 41 des Gesetzes zusätzlich zur geförderten Wohnung eine weitere Wohnung errichtet, die eine unabhängige Liegenschaftseinheit bildet, wird die Freistellung im Sinne von Absatz 5/bis nur auf den Eigentumsanteil angewandt, welcher der Wohnung entspricht, die Gegenstand der Förderung ist. Dazu muss eine Tausendsteltabelle zur Aufteilung der Flächen vorgelegt werden.”
(3) Artikel 8/bis, Absatz 6, des Dekrets des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„6. Das gemäß den Absätzen 4, 4/bis, 5, 5/bis, 5/ter und 5/quater erhobene Vermögen der Familiengemeinschaft wird im Ausmaß von 20 Prozent berücksichtigt.“