(1) Bürgerinnen und Bürger, die eine Angelegenheit bei den im Artikel 15 Absatz 1 genannten Körperschaften oder Rechtspersonen anhängig haben, sind berechtigt, sich bei diesen Stellen sowohl schriftlich als auch mündlich über den Stand der Angelegenheit zu erkundigen. Erhalten sie innerhalb von 20 Tagen nach der Anfrage keine Antwort oder ist diese nicht zufriedenstellend, so können sie die Hilfe der Volksanwältin/des Volksanwaltes beantragen.
(2) Die Volksanwältin/Der Volksanwalt überprüft den Rechts- und Sachverhalt, verständigt die zuständige Stelle und ersucht die für den Dienst verantwortliche Bedienstete/den für den Dienst verantwortlichen Bediensteten um eine mündliche oder schriftliche Stellungnahme innerhalb von fünf Tagen. Die Volksanwältin/Der Volksanwalt und die verantwortliche Bedienstete/der verantwortliche Bedienstete legen einvernehmlich den Zeitrahmen fest, innerhalb welchem der Sachverhalt, der zur Beschwerde Anlass gegeben hat, eventuell auch im Rahmen einer gemeinsamen Prüfung bereinigt werden kann. Sollte dieser Zeitrahmen über einen Monat hinausgehen, ist dies eigens zu begründen und der betroffenen Bürgerin/dem betroffenen Bürger mitzuteilen.
(3) Die Volksanwältin/Der Volksanwalt macht die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann und die gesetzlichen Vertreter der weiteren Körperschaften auf allfällige Verzögerungen, Unregelmäßigkeiten und Mängel sowie auf deren Ursachen aufmerksam, gibt eine Empfehlung ab und schlägt vor, wie solche Unregelmäßigkeiten behoben und in Zukunft vermieden werden können.
(4) In der Maßnahme, die infolge des Einschreitens der Volksanwältin/des Volksanwaltes erlassen wird, ist jedenfalls die Begründung anzuführen, weshalb die dargelegte Ansicht bzw. die Schlussfolgerungen, zu denen die Volksanwältin/der Volksanwalt gelangt ist, nicht geteilt werden.
(5) Eingeleitete Rekurse und Einsprüche auf dem Gerichts- oder dem Verwaltungswege schließen eine Befassung der Volksanwältin/des Volksanwaltes in derselben Sache nicht aus; auch kann die zuständige Stelle die Auskunft bzw. die Zusammenarbeit nicht verweigern.
(6) Erschwert das zuständige Personal die Arbeit der Volksanwältin/des Volksanwaltes durch Handlungen oder Unterlassungen, so kann diese/dieser die Angelegenheit beim zuständigen Disziplinarorgan zur Anzeige bringen. Dieses wiederum ist verpflichtet, der Volksanwältin/dem Volksanwalt die getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.
(7) Die Volksanwältin/Der Volksanwalt hat Beschwerden, deren Prüfung nicht in seine/ihre Zuständigkeit fällt, an die zuständigen gleichartigen Einrichtungen weiterzuleiten. Sind solche nicht vorhanden, wird sie/er im Sinne der Zielsetzungen des Artikels 97 der Verfassung die eventuellen Missstände den betroffenen Stellen melden und die Zusammenarbeit mit ihnen suchen. In Angelegenheiten, die Verwaltungsstellen mit Sitz in Rom oder Brüssel betreffen, kann sich die Volksanwältin/der Volksanwalt der Dienste der Südtiroler Außenämter in Rom und Brüssel bzw. der öffentlichen EU-Dienste bedienen.
(8) Die öffentliche Verwaltung stellt der Volksanwaltschaft die notwendigen Räumlichkeiten für Sprechtage und für Informations- und Beratungsveranstaltungen zur Verfügung.
(9) Die Volksanwältin/Der Volksanwalt kann bei der Führungskraft des von der Beschwerde betroffenen Dienstes mündlich und schriftlich eine Kopie von Unterlagen anfordern, die sie/er für die Durchführung ihrer/seiner Aufgaben für nützlich hält, und in alle die Angelegenheit betreffenden Akten ohne Einschränkung durch das Amtsgeheimnis Einsicht nehmen.
(10) Die Volksanwältin/Der Volksanwalt ist verpflichtet auch außerhalb ihres/seines Amtssitzes Sprechtage abzuhalten. Dabei hat sie/er auf eine möglichst gleichmäßige Behandlung aller Landesteile Bedacht zu nehmen.