Die öffentliche Delegation und die repräsentativen Gewerkschaften des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages nehmen die bereits auf staatlicher und auf Landesebene getroffenen Maßnahmen zur Kenntnis, mit den verschiedenen Maßnahmen, u.a. der Beschluss des Ministerrats vom 31. Januar 2020 zur Vorbeugung und Bewältigung des epidemiologischen Notstandes aufgrund des COVID-19, das Gesetzesdekrets vom 23. Februar 2020, Nr. 6; die Dekrete des Ministerpräsidenten folgenden Datums: 1., 4., 8. und 9. März 2020, 1. April 2020; verschiedene Dringlichkeitsmaßnahmen bei Gefahr im Verzug des Landeshauptmanns, u.a. Nr. 13/2020 und Nr. 20/2020; das Gesetzesdekret vom 17. März 2020, Nr. 18; verschiedene Ministerialdirektiven und Rundschreiben der Generaldirektoren, u.a. das Rundschreiben des Ministers für die öffentliche Verwaltung vom 1. April 2020, Nr. 2.
Die öffentliche Delegation und die repräsentativen Gewerkschaften des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages nehmen zur Kenntnis, dass die oben genannten Gesetzesdekrete, Verordnungen, Direktiven und Rundschreiben u.a. Notmaßnahmen zur Vorbeugung und Bewältigung des epidemiologischen Notstandes aufgrund des COVID-19 sowie Maßnahmen enthalten, welche vom Personal der öffentlichen Verwaltungen zu ergreifen sind; sie unterstreichen, dass die ergriffenen Maßnahmen u.a. das Ziel verfolgen, die Anwesenheit der öffentlich Bediensteten in den Ämtern zu reduzieren und deren Ortswechsel zu vermeiden, und gleichzeitig die Durchführung jener Verwaltungstätigkeiten nicht zu beeinträchtigen, welche eng funktional zur Bewältigung des Notstandes und den nicht aufschiebbaren Verwaltungsobliegenheiten sind; sie nehmen zur Kenntnis dass die ergriffenen Maßnahmen die Smart-Working-Modalität als ordnungsgemäße Arbeitsmodalität vorsehen und dass die öffentlichen Verwaltungen einen temporär vereinfachten Zugang zu den genannten Modalitäten gewährleisten.
Die öffentliche Delegation und die repräsentativen Gewerkschaften des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages bekräftigen ihre Verpflichtung, die sie mit dem bereichsübergreifenden Kollektivvertrag vom 12. Februar 2008 eingegangen sind, und zwar die vertraglich festgeschriebenen Leistungen den effektiv erbrachten Leistungen möglichst anzupassen und dabei auch flexible Arbeitszeitmodelle und Formen des Arbeitszeitmanagements ausfindig zu machen.
Die öffentliche Delegation und die repräsentativen Gewerkschaften des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages halten es für grundlegend, gemeinsame und geteilte Ausrichtungen voranzutreiben, um die betroffenen öffentlichen Verwaltungen bei der ausdrücklichen Anwendung von Organisationsmodellen des smarten Arbeitens und von Sicherheitsplänen zur Nichtansteckung zu unterstützen; damit wird das Ergreifen jener Maßnahmen gefördert und erleichtert, welche die Ausbreitung und Ansteckung vermeiden und die Arbeitsplätze und öffentlich zugänglichen Bereiche absichern, und gleichzeitig die Kontinuität der Dienstleistungen und der Bezahlung des betroffenen Personals gewährleisten.
In Anbetracht der Tatsache, dass der gegenwärtige Notstand eine größere Flexibilisierung der Arbeitszeit notwendig macht, treffen die öffentliche Delegation und die repräsentativen Gewerkschaften des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages, im Rahmen der eigenen Zuständigkeit und des rechtlichen Rahmens für den Zeitraum des Notstandes (bis zum 31. Juli 2020, vorbehaltlich Verlängerung) folgende
Vereinbarung:
1. Die öffentlichen Verwaltungen fördern Modalitäten zur Kommunikation und Vergleich mit den repräsentativen Gewerkschaften, zu den in diesem Protokoll angeführten Punkten, um die Informationen und Maßnahmen zum Schutz des Personals zu teilen.
2. Es ist absolut notwendig und zielführend, die Arbeitsmodalität in Smart-Working als übliche Arbeitsmodalität zu verwenden, sowohl um die Verbreitung der Ansteckung vorzubeugen und die Arbeitsplätze und die öffentlich zugänglichen Bereiche abzusichern als auch um die Kontinuität der Dienstleistungen und der Bezahlung des betroffenen Personals zu gewährleisten. Die agile Arbeitsform wird auch auf die Möglichkeit zum Besuch verschiedener verpflichtender Weiterbildungskurse online ausgedehnt.
3. Die öffentlichen Verwaltungen fördern die weitestgehende Nutzung der Smart-Working-Modalität. Die damit verbundenen Entscheidungen stehen, soweit mit dem Organisationsmodell der betroffenen Körperschaft, dem/der verantwortlichen Abteilungsdirektor/in bzw. Direktor/in der Organisationseinheit zu, bzw. obliegen dem/der für das Personal zuständigen Verantwortlichen.
4. Die öffentlichen Verwaltungen legen die Tätigkeiten fest, welche nicht in der Smart-Working-Modalität durchgeführt werden können und bestimmen punktuell die unerlässlichen und nicht aufschiebbaren Tätigkeiten, welche vor Ort am Arbeitsplatz durchgeführt werden müssen.
5. Die unerlässlichen und nicht aufschiebbaren Tätigkeiten, welche vor Ort am Arbeitsplatz durchgeführt werden müssen, und ebenso die Tätigkeiten, welche in der Smart-Working-Modalität durchgeführt werden können, werden unter Zuhilfenahme der Prinzipien der Turnusse und/oder der Rotation auf das betroffene Personal verteilt. Es werden abgestufte Eingangs- und Ausgangszeiten vorgesehen, um Kontakte in den gemeinschaftlichen Räumlichkeiten weitestgehend zu vermeiden.
6. Die öffentlichen Verwaltungen gewährleisten die zweckmäßigsten Voraussetzungen für die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitsplätze, an denen das Personal die Tätigkeiten vor Ort erbringt, wobei vorzusehen ist, das Personal mit der Schutzausrüstung auszustatten, welche von den geltenden Bestimmungen vorgesehen ist bzw. von den zuständigen Behörden, in Bezug auf die spezifischen Arbeitsumfelder, in welchen die Tätigkeiten durchgeführt werden, vorgeschrieben wird.
7. Vorbehaltlich des Rechts, die außerordentliche Elternzeit sowie die Verlängerung der laut Gesetz Nr. 104/1992 zustehenden Freistellungstage zu beantragen, wird die Abwesenheit für das Personal, für welches keine Möglichkeit zur Smart-Working-Modalität besteht, welches sämtliche mögliche Weiterbildungstätigkeiten online durchgeführt hat und welches nicht beauftragt wurde, seine Arbeitstätigkeiten aus Gründen, die eng mit der Covid-19-Pandemie zusammenhängen, in physischer Präsenz am Arbeitsplatz zu leisten, unter Zuhilfenahme der nachstehend angeführten Institute begründet, in der nachstehend angeführten Reihenfolge:
- 2019 angereifter, nicht genossener ordentlicher Urlaub,
- Zeitausgleich 2019 geleisteter, nicht ausgeglichener bzw. ausbezahlter Überstunden,
- in den Monaten Januar, Februar und März 2020 angereifter, nicht genossener ordentlicher Urlaub,
- Zeitausgleich von in den Monaten Januar, Februar und März 2020 geleisteten, nicht ausgeglichenen bzw. ausbezahlten Überstunden,
- Sonderurlaub aus schwerwiegenden Gründen (sämtliche fünf Tage, wobei diese in Halbtagen genossen werden können),
- negatives Zeitkonto, durch Anhäufen von nicht geleisteten Stunden, aufgrund „toter“ Zeiten, welche auf den Notstand zurückzuführen sind, um der Verbreitung der Ansteckung vorzubeugen und die Gesundheit des Personals zu garantieren, sowie gleichzeitig die Beibehaltung seiner Besoldung, in ein Schuldenzeitkonto im Ausmaß eines Stundenbergs von höchstens zwei Arbeitswochen. Nach Ende des Notstandes müssen die auf dem Schuldenzeitkonto angehäuften Negativstunden innerhalb 2021 eingeholt werden. Dafür muss ein Plan erstellt werden, welcher sowohl die dienstlichen Erfordernisse als auch die persönlichen Notwendigkeiten des betroffenen Personals berücksichtigt,
- individuelle, begründete Freistellung vom Dienst, so wie in Artikel 87, Absatz 3 des Gesetzesdekrets Nr. 18/2020 vorgesehen, für jenes Personals, welches aufgrund der Art ihrer Tätigkeiten nicht in Smart-Working-Modalität arbeiten kann, um die Besoldung des Personals zu sichern, welches aufgrund der eng mit der Ausnahmesituation durch die Covid-19-Pandemie verbundenen Notwendigkeiten gezwungenermaßen abwesend sein muss,
- hinsichtlich der in diesem Punkt angeführte außerordentliche Elternzeit wird spezifiziert, dass diese für fünfzehn Arbeitstage zusteht.
8. Das Personal, einschließlich das im vorhergehenden Absatz 7 genannte, kann seine Verfügbarkeit erklären, anderen Körperschaften des bereichsübergreifenden Kollektivvertrags zur Verfügung gestellt zu werden, welches aufgrund des Notstandes einen entsprechenden Bedarf haben sollte.
9. Das Personal, welches nicht die Möglichkeit hat, seine Arbeitstätigkeit am eigenen Dienstsitz auszuführen, kann berufen werden, diese oder ähnliche Arbeitstätigkeiten an einem anderen Dienstsitz der eigenen Körperschaft auszuführen oder freiwillig entscheiden ob es seine Arbeitstätigkeit aufgrund eines spezifischen Antrages, an einem Dienstsitz einer anderen Körperschaft desselben Bereichs ausführen will, sofern die absolute Notwendigkeit dafür besteht, um den Covid-19-Notstand zu bekämpfen.
10. Das Personal, welches in Anwendung der Ziffer g) des vorhergehenden Punktes 7. freigestellt ist, kann dazu angewiesen werden, seine oder ähnliche Arbeitstätigkeiten an einem anderen Dienstsitz derselben Körperschaft oder, aufgrund eines spezifischen Antrags, an einem Dienstsitz einer anderen Körperschaft auszuführen, auch wenn diese nicht dem selben Bereich angehört, sofern dies absolut zur Bekämpfung des Covid-19-Notstandes erforderlich ist.
11. Im Jahr 2020 behält das Personal das Recht bei, auf Antrag einen ordentlichen Urlaub von durchgehend 10 (5-Tage-Woche) bzw. 12 (6-Tage-Woche) aufeinanderfolgenden Arbeitstagen zu beanspruchen, gemäß den im Artikel 23, Absatz 3 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrags vom 12. Februar 2008 vorgesehenen Modalitäten, auch wenn im Zeitraum seiner Inanspruchnahme die Urlaubstage nicht oder nur teilweise angereift sein sollten.
12. Falls es nicht möglich ist, die geschuldeten Stunden einzubringen werden die entsprechenden Beträge vom Anspruch des Personals abgezogen, in Absprache mit letzterem, sofern das betroffene Personal nicht vom Dienst ausscheidet.
13. Die öffentliche Delegation und die repräsentativen Gewerkschaften verpflichten sich, binnen kurzer Zeit einen Verhandlungstisch zu eröffnen, um dem Personal, das besonders an der Durchführung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem epidemiologischen Notstand Covid-19 beteiligt war, eine zusätzliche wirtschaftliche Anerkennung im Zuge der Festlegung der Produktivitätsprämie 2020 vorzusehen und welches nicht unter dem Personal gehört, das gemäß Artikel 29 des Landesgesetzes vom 16. April 2020, Nr. 3 direkt oder indirekt mit der Betreuung von Covid-19 Erkrankten betraut war. Für die wirtschaftliche Anerkennung in Bezug auf das Personal im Gesundheits- und Sozialbereich, laut Art. 29 Landesgesetzes 3/2020. Die wirtschaftliche Anerkennung in Bezug auf das Personal im Gesundheits- und Sozialbereich, laut Artikel 29 des Landesgesetzes Nr. 3/2020 erfolgt nach Diskussion und Abstimmung mit den jeweiligen Gewerkschaftsorganisationen des betroffenen Bereiches.
14. Das Personal des Bereichs Sanität, welches Mehrstunden leistet, werden diese auch in dem im Zeitraum, der in den Buchstaben f) und g) des obgenannten Punkts 7. angeführt wird, ausbezahlt.
Sie müssen jedoch in dem Zeitraum effektiv geleistet werden, der für die Einholung der Negativstunden im Zeitkonto vorgesehen ist.
15. Für die Unterzeichner dieses Einvernehmensprotokolls wird eine zentrale Anlaufstelle bei der Personalabteilung der Landesverwaltung eingerichtet. Diese Stelle sorgt für die Unterstützung bei der korrekten und einheitlichen Anwendung dieses Einvernehmensprotokolls.