1. Zu Gunsten der Unternehmen aller Wirtschaftssektoren, der Sektor der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse inbegriffen, wird die Stundung bis zu 24 Monaten der Rückzahlung der Kapitalraten von geförderten Darlehen oder Leasingfinanzierungen gewährt, welche im Sinne des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 9, in geltender Fassung, gewährt wurden. Die Stundung kann sich auf vier Semesterraten im Falle von Darlehen und auf 24 Monatsraten im Falle von Leasingfinanzierungen ab Inkrafttreten des Gesetzesdekretes vom 17. März 2020, Nr. 18, beziehen und hat eine entsprechende Verlängerung der Laufzeit des Darlehens bzw. der Leasingfinanzierung zur Folge. Die Beihilfe, die dem verspäteten Eingang des Kapitalanteiles des Landes entspricht, wird, sofern zulässig, als Beihilfe im Sinne der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19.3.2020 C(2020) 1863 „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, in geltender Fassung, oder als De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 gewährt. Zu diesem Zweck müssen die Kreditinstitute und Leasinggesellschaften der Landesverwaltung bis 30. September 2020 all jene Darlehens- bzw. Leasingverträge mitteilen, für welche der vom Unternehmen beantragten Stundung stattgegeben wurde; dies auch damit bis 31. Dezember 2020 die entsprechenden Gewährungsmaßnahmen erlassen werden können.
2. Zu Gunsten der Unternehmen aller Wirtschaftssektoren, einschließlich des Sektors der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, wird die Stundung bis zu 24 Monaten der Rückzahlung der Kapitalraten von geförderten Darlehen für Forschung und Entwicklung gewährt, welche im Sinne des Landesgesetzes vom 10. Dezember 1992, Nr. 44, in geltender Fassung, genehmigt wurden. Die Stundung kann sich auf vier Semesterraten ab Inkrafttreten des Gesetzesdekretes vom 17. März 2020, Nr. 18, mit Gesetz vom 24. April 2020, Nr. 27, abgeändert und zum Gesetz erhoben, beziehen und hat eine entsprechende Verlängerung der Laufzeit des Darlehens zur Folge. Die Beihilfe, die dem verspäteten Eingang des Kapitalanteiles des Landes entspricht, wird, sofern zulässig, als Beihilfe im Sinne der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19.3.2020 C(2020) 1863 „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, in geltender Fassung, gewährt. Zu diesem Zweck müssen die Kreditinstitute der Landesverwaltung bis zum 30. September 2020 all jene Darlehensverträge mitteilen, für welche eine die Unternehmen eine Stundung beantragt haben; dies, damit die entsprechenden Gewährungsmaßnahmen innerhalb 31. Dezember 2020 erlassen werden können.