(1) Zur besseren Lesbarkeit dieser Verordnung wird die Anlage A zum Landesgesetz vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, in der Folge als „Anlage A zum Landesgesetz“ bezeichnet und die Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, in der Folge als „Anlage 1 zum Dekret“ bezeichnet.
(1) Das Verwaltungsamt für Straßen unter Ziffer 12. Straßendienst der Anlage 1 zum Dekret erhält folgende Aufgaben:
(2) Nach dem letzten Amt unter Ziffer 12. Straßendienst der Anlage 1 zum Dekret wird das folgende Amt mit folgender Bezeichnung und folgenden Aufgaben angefügt:
„Technisches Straßenamt
(1) In der Anlage 1 zum Dekret ist in der Aufzählung der Aufgaben des Amtes für die Entwicklung des Genossenschaftswesens nach dem zweiten Aufzählungspunkt folgender Aufzählungspunkt eingefügt:
(1) Die Abteilung Präsidium und Außenbeziehungen laut Anlage 1 zum Dekret erhält die Bezeichnung „Präsidium“.
(2) In der Anlage 1 zum Dekret wird unter der Abteilung Präsidium das Amt für Kabinettsangelegenheiten gestrichen.
(3) In der Abteilung Präsidium laut Anlage 1 zum Dekret werden folgende Ämter mit nachstehenden Aufgaben errichtet:
„Amt für Landessprachen und Bürgerrechte
Amt für Außenbeziehungen und Ehrenamt
Amt der Europaregion
(4) In der Anlage 1 zum Dekret wird unter der Abteilung Präsidium die Dienstelle Frauenbüro gestrichen.
(1) In der Anlage A zum Landesgesetz erhält die Abteilung „Örtliche Körperschaften und Sport“ folgende Aufgaben:
„Abteilung Örtliche Körperschaften und Sport
(2) In der Anlage 1 zum Dekret erhält das Aufsichtsamt unter Ziffer 7. Örtliche Körperschaften und Sport folgende Bezeichnung und Aufgaben:
„Amt für Aufsicht und Beratung
- Aufsicht über die Gemeinden, die Bezirksgemeinschaften, die öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen und die anderen örtlichen Körperschaften und Anstalten
(3) In der Anlage 1 zum Dekret erhält das Amt für die Förderung öffentlicher Bauarbeiten unter Ziffer 7. Örtliche Körperschaften und Sport folgende Bezeichnung und Aufgaben:
„Amt für Gemeindenfinanzierung
(1) In der Aufzählung der Aufgaben des Amtes für Landmaschinen und biologische Produktion der Abteilung Landwirtschaft laut Ziffer 31. der Anlage 1 zum Dekret erhält der erste Aufzählungspunkt folgende Fassung:
(2) In der Aufzählung der Aufgaben des Amtes für Landmaschinen und biologische Produktion der Abteilung Landwirtschaft laut Ziffer 31. der Anlage 1 zum Dekret wird nach dem letzten Aufzählungspunkt folgender Aufzählungspunkt angefügt:
(1) In der Anlage 1 zum Dekret erhält das Amt für Landesplanung unter Ziffer 28. Natur, Landschaft und Raumentwicklung folgende Bezeichnung: „Amt für Landesplanung und Kartografie“.
(2) In der Aufzählung des Amtes für Landesplanung und Kartografie werden nach dem letzten Aufzählungspunkt folgende Aufzählungspunkte angefügt:
(1) In der Anlage 1 zum Dekret erhält das Amt für Gesundheitsleistungen unter Ziffer 23. Gesundheit folgende Bezeichnung und Aufgaben:
„Amt für Gesundheitsbetreuung
(2) In der Anlage 1 zum Dekret erhält das Amt für Gesundheitssteuerung unter Ziffer 23. Gesundheit folgende Aufgaben:
(3) In der Aufzählung der Aufgaben des Amtes für Gesundheitsordnung der Abteilung Gesundheit laut Ziffer 23. der Anlage 1 zum Dekret erhält der vorletzte Aufzählungspunkt folgende Fassung:
(4) In der Aufzählung der Aufgaben des Amtes für Gesundheitsordnung der Abteilung Gesundheit laut Ziffer 23. der Anlage 1 zum Dekret wird nach dem letzten Aufzählungspunkt folgender Aufzählungspunkt angefügt:
(1) In der Aufzählung der Zuständigkeiten der Abteilung Innovation, Forschung, Universität und Museen laut Ziffer 34 der Anlage A zum Landesgesetz wird nach dem letzten Aufzählungspunkt folgender Aufzählungspunkt angefügt:
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Die darin enthaltenen Bestimmungen werden ab 1. April 2020 angewandt.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.