...omissis...
1. folgende Änderungen an den „Vorübergehenden Maßnahmen zu Gunsten der Unternehmen der Sektoren Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistung, Tourismus sowie Landwirtschaft“ laut Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 258 vom 15. April 2020 zu genehmigen:
a) nach Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
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b) nach Artikel 10 Absatz 1 wird folgender Absatz 1/bis eingefügt:
...omissis...
2. die Rechtmäßigkeit der auf Grundlage des Beschlusses der Landesregierung Nr. 258 vom 15. April 2020 bereits gewährten Stundungen von Ratenzahlungen betreffend Darlehen, welche auf Grundlage des Landesgesetzes vom 10. Dezember 1992, Nr. 44, in geltender Fassung, genehmigt wurden, zu bestätigen.
1. Um das finanzielle Gleichgewicht der Körperschaft zu gewährleisten, ist die Abteilung Finanzen ermächtigt, den Charakter der Genehmigung der Haushaltsmittel im Ausgabenkapitel U14032.0030 für die Haushaltsjahre 2020, 2021 und 2022 zu begrenzen.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 sowie Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.