Anwendungsrichtlinien für die Gewährung von Zinszuschüssen an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
1. Diese Anwendungsrichtlinien regeln gemäß Artikel 33 des Landesgesetzes vom 16. April 2020, Nr. 3, die Gewährung von Zinszuschüssen auf Bankkredite, die zwecks Liquiditätsbeschaffung für Familien von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen abgeschlossen werden, die aufgrund des durch das COVID-19-Virus bedingten Notstands Einkommenverluste erleiden.
1. Die in diesen Richtlinien vorgesehenen Förderungen haben das Ziel, Zinszuschüsse zur Deckung der Zinskosten des zweiten Jahres auf Bankfinanzierungen, die zwecks Liquiditätsbeschaffung für Familien abgeschlossen werden, zu gewähren.
1. Anspruch auf den von diesen Richtlinien vorgesehenen Zuschuss haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die wegen des COVID-19-Notstands Einkommensverluste erleiden, weil sie sich teilweise oder vollständig im ordentlichen Lohnausgleich, in der Sonderlohnausgleichskasse oder in der außerordentlichen Lohnausgleichskasse befinden.
1. Förderfähig sind alle Anträge auf einen Zuschuss, die bei einer der Banken eingereicht werden, die das Einvernehmensprotokoll 2021 „Neustart Südtirol“ unterschrieben haben, sofern der Antrag bis zum 15. Oktober 2021 von der Bank genehmigt wird und sofern der Zentrale Garantiefonds den derzeitigen Termin des 30. Juni 2021 entsprechend verlängert; andernfalls gilt als letzte Einreichfrist der 7. Juni 2021.
1. Der Zuschuss wird ausgezahlt, nachdem die Bank das zuständige Landesamt darüber informiert hat, dass die Zinsen gezahlt wurden, die Gegenstand des Finanzierungsantrags sind.
1. Der Zuschuss wird in folgenden Fällen widerrufen:
a) wenn die Gewährungsvoraussetzungen fehlen,
b) wenn falsche Erklärungen abgegeben wurden,
c) wenn eingegangene Verpflichtungen nicht erfüllt wurden.
2. In den genannten Fällen muss der Zuschuss zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab dem Zahlungsdatum rückerstattet werden.
1. Die Gewährung der Zuschüsse laut diesen Richtlinien erfolgt im Rahmen der den einschlägigen Aufgabenbereichen des Landeshaushaltes zugeteilten Mittel.