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1. die Anlage A als wesentlichen Bestandteil dieses Beschlusses, ergänzt mit den Formularen 1, 2 und 3, als Vorlage für die Erklärung des Planers/der Planerin (Art. 7, Absatz 5) über die Übereinstimmung der technischen Unterlagen mit den Vorschriften des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54 in geltender Fassung, zu genehmigen;
2. die Anlage B, als wesentlichen Bestandteil dieses Beschlusses als Vorlage für die Erklärung des Bauleiters/der Bauleiterin (Art. 8, Absatz 4) über die Übereinstimmung der ausgeführten Arbeiten mit den Vorschriften des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54 in geltender Fassung, zu genehmigen;
3. die obligatorische Nutzung der Anlage A und Anlage B, nach Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Region Trentino- Südtirol gemäß Art. 4, Absatz 1, Buchstabe a) des Regionalgesetzes vom 19. Juni 2009, Nr. 2, für alle Bauprojekte, die den Gemeinden vorgestellt werden, vorzuschreiben, und zwar ab dem einunddreißigsten Tag nach obgenannter Veröffentlichung;
4. den Beschluss der Landesregierung vom 17. April 2018, Nr. 357 zu widerrufen.