...omissis...
1. Die Anbringung von Hagelnetzen, Insektenschutznetzen, Seitennetzen, Abdriftnetzen sowie von Abdriftfolien ist bei ausschließlicher Verwendung von schwarzen oder dunkelgrauen Netzen gestattet. Was die dunkelgrauen Netze betrifft, so müssen sowohl die Längs- als auch die Querfäden dunkelgrau sein. Weiters sind auch graue Netze mit weißen Längsfäden und schwarzen Querfäden zugelassen.
2. Regenschutzfolien/Kulturschutzfolien für Nischenkulturen (zum Beispiel Kirschen, Beerenobst) dürfen auch in transparenter oder weißer Farbe angebracht werden. In diesem Fall dürfen auch die im Dachbereich in Kombination mit den Kulturschutzfolien installierten Insektenschutznetze transparent oder weiß sein.
3. Unter der Voraussetzung, dass eine vor dem Zeitpunkt der gegenständlichen Beschlussfassung datierte Rechnung für den Ankauf andersfarbiger Netze oder Folien vorgewiesen werden kann, ist auch die Anbringung andersfarbiger Netze und Folien erlaubt.
Dieser Beschluss wird als an die Allgemeinheit gerichteter Akt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) des Regionalgesetzes vom 19. Juni 2009, Nr. 2, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht und wird ab dem Tag nach seiner Veröffentlichung angewandt.
Der Beschluss der Landesregierung Nr. 477 vom 13. Februar 2006 ist widerrufen.