1. Die Vertrauensperson ist die Ansprechperson bei Missachtung der in diesen Maßnahmen verankerten Grundsätze.
a. Die Aufgaben der Vertrauensperson bestehen darin, Personen, die Opfer einer direkten oder indirekten Diskriminierung, einer moralischen, körperlichen oder sexuellen Belästigung oder von Mobbing geworden sind, zu beraten und zu betreuen.
b. Die Vertrauensperson legt dem Amt für Personalentwicklung und dem Beirat zur Gewährleistung der Gleichbehandlung, des Wohlbefindens am Arbeitsplatz und gegen Diskriminierungen, kurz „Einheitliches Garantiekomitee“, einmal jährlich, innerhalb 31. Jänner einen Tätigkeitsbericht zum abgelaufenen Jahr vor.
c. Die Vertrauensperson hat das Recht, ohne Stimmrecht den Arbeitstreffen des Einheitlichen Garantiekomitees als Fachperson beizuwohnen.
d. Die Vertrauensperson regt Maßnahmen an, welche ein positives Arbeitsklima sowie die gegenseitige Wertschätzung und Achtung der Würde aller Landesbediensteten fördern. Sie unterbreitet dem Amt für Personalentwicklung und dem Einheitlichen Garantiekomitee Vorschläge für gezielte Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen und steht dafür als Referentin/Referent zur Verfügung.
2. Die Vertrauensperson ist bei der Ausübung ihrer Funktion weisungsunabhängig.
3. Im Rahmen des in Artikel 11 dieser Maßnahmen geregelten informellen Beschwerdeverfahrens kann die Vertrauensperson Einsicht in verfahrensrelevante Verwaltungsakte und -dokumente nehmen.
4. Die Beratung und Betreuung durch die Vertrauensperson können sowohl im Rahmen von Sprechstunden als auch außerhalb der Sprechstundenzeiten, nach Terminvereinbarung, in Anspruch genommen werden. Bei Bedarf stellt die Südtiroler Landesverwaltung geeignete Räumlichkeiten dafür zur Verfügung. Die Beratung und Betreuung können in Form von persönlichen Treffen, telefonisch oder über digitale Medien erfolgen.