(1) Grün- und Freiräume gewährleisten im Allgemeininteresse folgendes:
- Raum für Alltags- und Freizeitaktivitäten, einschließlich der Mobilität mit dem Rad oder zu Fuß, Raum für soziale Kontakte und Kommunikation sowie für die Freizeitgestaltung und Erholung,
- wohnbereichsgliedernde Funktionen in Bezug auf die Siedlungsgliederung, Orientierung und Identitätsstiftung,
- ökologische Funktionen mit Auswirkungen auf die Artenvielfalt, das Klima der Siedlung wie beispielsweise Abkühlungseffekte, die Sauberkeit der Luft und den Wasserhaushalt,
- die Erhaltung der Naturräume, mit positiven Auswirkungen auf die Lebensräume der Tiere und Pflanzen, den Biotopverbund und den Schutz der Ökosysteme.
(2) Das Netz öffentlicher Grünräume, die größtenteils unversiegelt und versickerungsfähig auszugestalten sind, besteht aus Flächen unterschiedlicher Funktion mit hoher Aufenthaltsqualität; diesen werden in Bezug auf ihre fußläufige Erreichbarkeit in Minuten vom Wohnstandort, dem Flächenbedarf pro Einwohner und dem absoluten Flächenausmaß jeweils folgende Planungsrichtwerte zugeordnet:
- Wohnungsbezogene Grünräume sind Kinderspielplätze und zusammenhängende Grünräume in der Wohnungsnachbarschaft, ausgestattet mit Kleinkinder- und Kinderspielbereichen, zu Fuß in 5 Minuten erreichbar; sie weisen einen Index von 3,5 m²/Einwohner auf und können eine Fläche bis maximal einem Hektar erreichen,
- wohngebietsbezogene Grünräume sind Jugendspielplätze, kleinere Parks, ausgestattet mit Kinder- und Jugendspielbereichen, Stadt- und Dorfgrünplätze, zu Fuß in 10 Minuten erreichbar; sie weisen einen Index von 4 m²/Einwohner und eine Fläche von 1-3 Hektar auf,
- stadtteil- und ortschaftsbezogene Grünräume sind ausschließlich in den zentralen Orten laut Artikel 3 dieser Verordnung befindliche größere Parks und Teile von Grünzügen mit Spielplätzen und Einrichtungen für jede Altersgruppe; sie sind auch für sportliche Tätigkeiten ausgerichtet und zu Fuß in 20 Minuten erreichbar; sie weisen einen Index von 4 m²/Einwohner auf und eine Fläche von 3–5 Hektar; diese Grünräume müssen mit einer leicht zugänglichen Toilette ausgestattet sein.
(3) Ein Netz aus kleinstrukturierten, heterogenen Räumen soll die Qualität öffentlicher Freiräume steigern; dazu zählen öffentliche Plätze, verkehrsberuhigte Zonen, Fußgängerzonen, Spielstraßen, Bewegungs- und Aufenthaltsbereiche, Sitzgelegenheiten, bepflanzte Straßenräume, Alleen, raumbegrenzende Baumstandorte usw. Diese Freiräume tragen zur Belebung der Ortschaften bei und sind in einem auf den Menschen zugeschnittenen Siedlungsgebiet in fußläufig erreichbaren Abständen vorzusehen.
(4) Grün- und Freiräume im Siedlungsbereich sind ästhetisch ansprechend, barrierefrei, für möglichst viele verschiedene Nutzergruppen, nachhaltig und ökologisch wertvoll zu gestalten. Unbeschadet der Vorgaben laut Landesgesetz vom 12. Mai 2010, Nr. 6, in geltender Fassung, ist in den Grün- und Freiräumen, einschließlich der straßenbegleitenden und kleinflächigen Grünrestflächen, die lokale Artenvielfalt an Tier- und Pflanzenarten durch geeignete Maßnahmen zu fördern, wie:
- die Aussaat artenreicher Blumenwiesen anstelle von Rasenflächen, im Falle öffentlicher Grünräume im Ausmaß von mindestens 10% der betreffenden Fläche,
- die Verwendung vielfältiger, blütenreicher Baum-, Strauch- und Staudenpflanzungen mit Beeren als Nahrungsquelle für Tiere,
- die Verwendung wasserdurchlässiger Bodenbeläge und Entsiegelung bestehender,
- die Förderung und Schaffung von Nistmöglichkeiten,
- die Schaffung naturnaher Rückzugsbereiche mit Feuchtflächen, Totholz, Ast- und Steinhaufen und anderem.
(5) Im Zuge der Erstellung des Gemeindeentwicklungsprogramms für Raum und Landschaft ist die Ausstattung der bestehenden Siedlungen mit öffentlichen Grün- und Freiräumen gemäß den Absätzen 2 und 3 zu erheben.
(6) In den Durchführungsplänen für Misch-gebiete sind bei Wohnanlagen mit mehr als 10 Wohneinheiten mindestens 20 Prozent der nicht von Gebäuden bedeckten Fläche Spielplätzen vorbehalten. Die Fläche dient vorrangig den Bewohnerinnen und Bewohnern der Wohnanlage; sie muss nicht öffentlich, jedoch für alle, die in der Wohnanlage leben, frei zugänglich und nutzbar sein. Wird der Spielplatz nach seiner Errichtung öffentlich zugänglich, kann er als wohnungsbezogener Grünraum laut Absatz 2 Buchstabe a) herangezogen werden. Bei Flächen unter 300 m² sind Ausstattungen für Kleinkinder- und Kinderspiel vorzusehen; bei Flächen über 300 m² sind zusätzlich Ausstattungen für Jugendspiel, bei Flächen über 700 m² zusätzlich Ausstattungen für Ballspiele vorzusehen. Die Flächen sind möglichst als zusammenhängende Einheit abzugrenzen.
(7) Spielplätze müssen sich in sonniger, windgeschützter und verkehrssicherer Lage befinden und gefahrlos zu erreichen sein. Sie müssen den vielfältigen Spiel- und Bewegungsbedürfnissen der Kinder und Jugendlichen entsprechen und dazu anregen, selbst aktiv zu werden. Für Schatten müssen geeignete Sonnenschutzelemente sorgen und standortgerechte, hochstämmige Bäume gepflanzt werden.
(8) In Gewerbegebieten sind öffentliche Grünräume bzw. Grünstreifen mit Bäumen und Sträuchern entlang der Verkehrsachsen im folgenden Mindestausmaß vorzusehen:
- Gewerbegebiete mit einer Fläche von mehr als 4 ha: 5% der Gesamtfläche,
- Gewerbegebiete mit einer Fläche von 2 bis 4 ha: 2% der Gesamtfläche,
- Gewerbegebiete mit einer Fläche von bis zu 2 ha: liegt im Ermessen der Gemeindeverwaltung.