(1) Die Höhe der außerordentlichen Studienbeihilfe wird vom FWL der Kernfamilie im Jahr vor der Antragstellung sowie vom Ausmaß der schwerwiegenden finanziellen Notsituation nach Artikel 3 Absatz 5 bestimmt und unter den Voraussetzungen laut Absätzen 2 und 3 dieses Artikels festgelegt. Das so festgelegte Ausmaß der Studienbeihilfe wird gegebenenfalls unter den Voraussetzungen laut Absätzen 4 und 5 dieses Artikels gekürzt.
(2) Das Ausmaß der Studienbeihilfe wird wie folgt festgelegt:
| | | | Art des Studiengangs Tipologia del corso di studio | FWL VSE | Ausmaß der schwerwiegenden finanziellen Notsituation Entità della grave difficoltà economica | Höhe der Studienbeihilfe Ammontare della borsa di studio |
Ordentliches Studium (1. oder 2. Studienzyklus) Corso di studio ordinario (I o II ciclo) | von/da 4,01 bis/a 5,00 | Der FWL im Jahr der Antragstellung ist voraussichtlich um mindestens 20 Prozent geringer als im Vorjahr Il VSE riferito all’anno di presentazione della domanda si è ridotto presumibilmente almeno del 20 per cento rispetto all’anno precedente | 1.500,00 Euro |
Der FWL im Jahr der Antragstellung ist voraussichtlich um mindestens 40 Prozent geringer als im Vorjahr Il VSE riferito all’anno di presentazione della domanda si è ridotto presumibilmente almeno del 40 per cento rispetto all’anno precedente | 2.000,00 Euro |
(3) Für jedes Mitglied der Kernfamilie (inklusive Antragsteller/Antragstellerin), das aus schulischen oder Studiengründen an mindestens 150 Tagen des antragsbezogenen akademischen Jahres außerhalb der Familie wohnt, werden die FWL-Schwellen laut Absatz 2 um 0,5 Punkte angehoben. Die entsprechende Tabelle liegt dieser Verordnung als Anlage A bei.
(4) Die gemäß den Absätzen 2 und 3 festgelegte Höhe der Studienbeihilfe wird um 50 Prozent gekürzt, wenn die Wohnsitzgemeinde der Studierenden bis zu 10 km von der Gemeinde entfernt ist, in der sich die besuchte Universität befindet.
(5) Für Studierende, die im antragsbezogenen akademischen Jahr aus Studiengründen zwischen Wohnsitzgemeinde und Studienort pendeln, wird die Studienbeihilfe laut den Absätzen 2 und 3 um 30 Prozent gekürzt.
(6) Bei Nicht-EU-Bürgern/-Bürgerinnen mit nicht langfristiger Aufenthaltsberechtigung werden die Kürzungen laut den Absätzen 4 und 5 nicht angewandt, sofern kein Mitglied ihrer Kernfamilie in Italien ansässig ist.
(7) Für Universitäten in Südtirol ist zur Feststellung der Entfernung zwischen Wohnsitzgemeinde und Gemeinde des Studienortes die Tabelle auf der Website des Landesamtes für Hochschulförderung www.provinz.bz.it/studienbeihilfe maßgeblich.