(1) Die in Artikel 4 Absatz 8 genannte rissverteilende Mindestbewehrung darf verringert werden, wenn geeignete Maßnahmen zur Kontrolle der Rissbildung getroffen und die Einhaltung der geforderten Rissbreiten nach der Fertigstellung kontrolliert werden; dies kann beispielsweise über eine geeignete Betonrezeptur mit verringerter Hydratationswärmeentwicklung bei entsprechender Entwicklung der Zugfestigkeit erreicht werden.
(2) Wird die rissbreitenbegrenzende Bewehrung verringert, sind die Vorschriften laut den Absätzen 3 bis 14 dieses Artikels einzuhalten.
(3) Der zu verwendende Konstruktionsbeton ist entweder als Beton nach Eigenschaften oder als Beton nach Zusammensetzung entsprechend der Norm UNI EN 206 festzulegen.
(4) Können die Nachweise der Mindestbetonfestigkeit und aller weiteren Festbetoneigenschaften (z.B. Frostwiderstand) im Alter von 28 Tagen nicht erbracht werden, so kann die Bestimmung der Festbetoneigenschaften nach 56 Tagen erfolgen.
(5) Die Frischbetontemperatur darf nicht mehr als 25°C betragen.
(6) Die Lufttemperaturen an der Einbaustelle müssen vom Betonierbeginn bis zum Erreichen einer Festigkeit von 5 N/mm2 zwischen 5°C und < 30°C liegen; andernfalls ist der Nachweis zu erbringen, dass der Einfluss der Umgebungstemperatur durch geeignete Maßnahmen kompensiert werden kann.
(7) Ausschalfristen von mindestens 48 Stunden sind einzuhalten.
(8) Bei Massenbetonbauteilen ist eine Nachbehandlung bis zur Erreichung von mindestens 50 Prozent der charakteristischen Betondruckfestigkeit notwendig. In allen Fällen muss eine Nachbehandlungszeit von mindestens 72 Stunden eingehalten werden. Die Nachbehandlung kann beispielsweise mittels Aufsprühen eines Schutzfilms oder Abdecken der Bauteiloberflächen mit hellem Schutzvlies erfolgen.
(9) Bei Bauteiltemperaturen, die über der Lufttemperatur liegen, ist die Nachbehandlungszeit zu verlängern bis die Bauteiltemperatur unter der Lufttemperatur liegt.
(10) Der maximale adiabatische Temperaturanstieg nach 7 Tagen im Beton darf den Grenzwert ∆Tadiab,7d=25°C nicht überschreiten. Dieser Wert ist vom Betonlieferanten nachzuweisen.
(11) Die Summe aus Frischbetontemperatur und adiabatischem Temperaturanstieg nach 7 Tagen darf 45°C nicht überschreiten. Zur Kontrolle werden stichprobenartige Temperaturmessungen am Einbauort empfohlen.
(12) Bei Kühlung der Bauteile kann die Wirkung auf die Temperaturentwicklung mitberücksichtigt werden.
(13) Für massige Querschnitte (Wildbachsperren) kann bei schwierigen atmosphärischen Bedingungen und/oder Lieferbeton mit nicht eindeutig kontrollierbarer Qualität ein Reduktionsfaktor von α_cc= 0,85 zur Berechnung des Bemessungswertes der Druckfestigkeit verwendet werden.
(14) Bei regelmäßigen Qualitätskontrollen ist mit einem Faktor α_cc = 1,0 und dem Sicherheitsfaktor für Beton γ_c= 1,5 eine ausreichende Sicherheit gewährleistet.