(1) Im Artikel 4 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 31. Juli 2000, Nr. 29, wird vor dem Wort „Kastanienhaine“ das Wort „bestehenden“ eingefügt.
(2) Im Artikel 4 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 31. Juli 2000, Nr. 29, wird folgender Satz hinzugefügt: „Ebenso nicht als Wald gelten Kastanienhaine, auch mit einer Ausdehnung von mehr als 500 Quadratmetern, die auf landwirtschaftlichen Flächen angelegt und als solche der Forstbehörde gemeldet werden.“
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.