(1) Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe e) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 15. Dezember 2017, Nr. 45, erhält folgende Fassung:
„e) ist in dienstrechtlicher Hinsicht den Führungskräften der deutschsprachigen Grund-, Mittel- und Oberschulen sowie dem Landeskindergartendirektor/der Landeskindergartendirektorin vorgesetzt.“
(1) Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 15. Dezember 2017, Nr. 45, erhält folgende Fassung:
„b) Finanzierung der Bildungseinrichtungen und wirtschaftliche Vergünstigungen im Zuständigkeitsbereich der Organisationseinheiten der Bildungsdirektion,“
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.