Die Festsetzung der Grundbuchsgebühren (einschließlich der Fälle eventueller Befreiungen) erfolgt durch die Südtiroler Landesregierung im Einvernehmen mit der Trientner Landesregierung (Artikel 6 des R.G. vom 1. Dezember 1953, Nr. 22), währenddem die Festsetzung der Katastersondergebühren hingegen jeder Provinz für sich zusteht (Artikel 1, Absatz 3, des g.v.D. vom 18.05.2001, Nr. 280; Artikel 20 des L.G. vom 20.Juni 2005, Nr. 3).
Mit Dekret des Landeshauptmanns vom 25. August 2005, Nr. 39, in geltender Fassung wurden die Tarife der Grundbuchgebühren, der Katastersondergebühren und der anderen mit diesen Diensten zusammenhängenden Einnahmen festgesetzt.
Für den Versand per Post, Fax oder E-Mail von Bescheinigungen und Einsichtnahmen des Grundbuches und/oder des Katasters, ist im Anhang C) „Andere Einnahmen“, laufende Nummer 10, des Dekretes des Landeshauptmannes vom 19. Dezember 2019, Nr. 37, eine Pauschalgebühr von 10,00 Euro, vorgesehen.
In Anbetracht der Maßnahmen des Landeshauptmannes betreffend den epidemiologischen Notstand COVID-19, und angesichts des beträchtlichen Kundenzustroms in den Grundbuchs- und Katasterämtern des Landes, wurde der Zugang zu den Ämtern auf besondere Dringlichkeiten beschränkt, wobei die Einsichtnahmen nicht als dringlich betrachtet werden. Aus diesem Grunde darf sich der Bürger zum Zwecke von Einsichtnahmen nicht in die Grundbuchs- und Katasterämter begeben, müsste aber die 10,00 Euro für die Zusendung mittels E-Mail zahlen.
Durchschnittlich werden aktuell rund 40 Anfragen um Übermittlung von Einsichtnahmen mittels E-Mail eingereicht, woraus sich tägliche Mindereinnahmen von rund 400,00 Euro ergeben.
Um den Nutzern den informationsgestützten Kontakt mit den Ämtern zu erleichtern, hält man es für angebracht, die Anwendung der Gebühr von 10,00 Euro für den ausschließlichen Versand per E-Mail von Bescheinigungen und Einsichtnahmen des Grundbuches und/oder des Katasters, Versandkosten inbegriffen, wie sie im Anhang C) „Andere Einnahmen“, laufende Nummer 10, des Dekretes des Landeshauptmannes vom 19. Dezember 2019, Nr. 37, bis zum 30. Juni 2020 auszusetzen, unter Beibehaltung der Bezahlung der entsprechenden Gebühren für die Ausstellung von Einsichtnahmen und Bescheinigungen.
Das positive Gutachten der Anwaltschaft des Landes wurde mittels Mail am 15.04. 2020 erteilt.
All dies vorausgeschickt
mit Stimmeneinhelligkeit, die in gesetzlich vorgeschriebener Weise zum Ausdruck gebracht wird,
beschließt
DIE LANDESREGIERUNG
1. die Anwendung der Gebühr von 10,00 Euro für den ausschließlichen Versand per E-Mail von Bescheinigungen und Einsichtnahmen des Grundbuches und/oder des Katasters, Versandkosten inbegriffen, wie sie im Anhang C) „Andere Einnahmen“, laufende Nummer 10, des Dekretes des Landeshauptmannes vom 19. Dezember 2019, Nr. 37, vorgesehen ist, bis zum 30. Juni 2020 auszusetzen, unter Beibehaltung der Bezahlung der entsprechenden Gebühren für die Ausstellung von Einsichtnahmen und Bescheinigungen.
2. diesen Beschluss gemäß Artikel 4, Absatz 1, Buchstabe d) des Regionalgesetzes vom 19. Juni 2009, Nr. 2, i.g.F. im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol zu veröffentlichen, da die entsprechende Maßnahme an die Allgemeinheit gerichtet ist.