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1. Es wird eine außerordentliche Maßnahme zur Unterstützung freischaffender Künstlerinnen und Künstler aller drei Sprachgruppen ohne abhängiges Arbeitsverhältnis von mehr als zwölf Wochenstunden genehmigt, im Zuge des COVID-19-Notstands, beschränkt auf das Jahr 2020, in Form der Gewährung einer einmaligen Beihilfe für Kunstschaffende in Höhe von 2.000,00 Euro. Ziel der Maßnahme ist es, an mehreren Orten in Südtirol kulturelle und künstlerische Veranstaltungen zu ermöglichen.
2. Die Beihilfe laut Ziffer 1 kann für die Umsetzung von Kunst- und Kulturveranstaltungen, für Online-Kulturprojekte und Kreativprojekte verwendet werden, beispielsweise von Autorinnen und Autoren für Schreibprojekte, von Musikerinnen und Musikern für Kompositionsprojekte, oder für Recherchen im kulturellen Bereich. Im Antrag muss die Bereitschaft erklärt werden, an einem Kulturprojekt mitzuwirken oder selbst eine kulturelle Initiative zu realisieren.
3. Die außerordentliche Beihilfe wird wegen des Notstands gemäß den Richtlinien zur Förderung von Tätigkeiten und Investitionen im kulturellen und künstlerischen Bereich laut Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 886 vom 9. August 2016 durch die Landesabteilung Deutsche Kultur gewährt, unter Beachtung folgender zusätzlicher Kriterien in Abweichung von den Richtlinien:
a) Einen Beihilfeantrag in Höhe von 2.000,00 Euro bis zum Erreichen der finanziellen Verfügbarkeit im Landeshaushalt können freischaffende Künstlerinnen und Künstler stellen, die kein abhängiges Arbeitsverhältnis von mehr als zwölf Stunden wöchentlich haben und seit mindestens zwei Jahren in den Sparten darstellende Kunst, Musik, bildende Kunst, Literatur oder Film in der autonomen Provinz Bozen künstlerisch tätig sind. Die zweijährige künstlerische Tätigkeit muss anhand eines Lebenslaufs belegt werden. Dem Beihilfeantrag müssen nicht die Unterlagen beigefügt werden, die in Artikel 13, Absatz 8, Buchstaben a), b), c) und d) der Richtlinien zur Förderung von Tätigkeiten und Investitionen im kulturellen und künstlerischen Bereich durch die Landesabteilung Deutsche Kultur vorgesehen sind.
b) Außerdem müssen für die vergangenen zwei Jahre mindestens zwei öffentliche Projekte (Aufführungen, Ausstellungen, Lesungen, Veröffentlichungen jedweder Art) pro Jahr nachweisbar sein.
4. Es ist keine Bewertung der künstlerischen und kulturellen Qualität des vorgelegten Projekts durch eine der Kommissionen laut den Artikeln 14 und Artikel 15 der Richtlinien zur Förderung von Tätigkeiten und Investitionen im kulturellen und künstlerischen Bereich durch die Landesabteilung Deutsche Kultur vorgesehen. Die jeweils zuständige Abteilung überprüft nur die Erfordernisse gemäß Punkt 3.
5. Die Maßnahme gilt nicht für Rentnerinnen und Rentner, für Studierende sowie für Kunstschaffende mit einem Angestelltenverhältnis von mehr als zwölf Wochenstunden.
6. Die Anträge auf eine außerordentliche Beihilfe können bis zwei Monate nach vorliegender Beschlussfassung eingereicht werden und werden in der Reihenfolge ihres Eingangs so lange berücksichtigt, bis die Geldmittel erschöpft sind.
7. Die Künstlerbeihilfen werden mit entsprechendem Verwaltungsakt des Direktors der Landesabteilung Deutsche Kultur genehmigt und Zweck gebunden. Die Zweckbindung erfolgt, nachdem die jeweils zuständige Kulturabteilung das Bestehen der Voraussetzungen überprüft hat. Die Auszahlung genannter Beihilfe durch die Landesabteilung Deutsche Kultur erfolgt nach Vorlage des Berichts über die durchgeführte Tätigkeit gemäß Artikel 21, Absatz 4, Buchstabe b) der Richtlinien zur Förderung von Tätigkeiten und Investitionen im kulturellen und künstlerischen Bereich durch die Landesabteilung Deutsche Kultur.
8. Ein Antrag auf Auszahlung der Beihilfe im Sinne von Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe a) der Richtlinien zur Förderung von Tätigkeiten und Investitionen im kulturellen und künstlerischen Bereich durch die Landesabteilung Deutsche Kultur muss nicht gestellt werden.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.