(1) Der Antrag auf allgemeinen Bürgerzugang muss nicht begründet sein und kann auch telematisch übermittelt werden; dabei gilt der Antrag in einem der folgenden Fälle als gültig eingereicht:
- wenn er unterschrieben und über die zertifizierte elektronische Postadresse (ZEP) der antragstellenden Person übermittelt wurde,
- wenn er mittels digitaler oder qualifizierter elektronischer Signatur unterschrieben ist, deren Bescheinigung von einer Zertifizierungsstelle ausgestellt ist,
- wenn er unterschrieben und gemeinsam mit einer Kopie des Personalausweises übermittelt wurde,
- wenn er unterschrieben und gemäß den weiteren von Artikel 65 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 7. März 2005, Nr. 82, in geltender Fassung, vorgesehenen Modalitäten übermittelt wurde. 21)
(2) Die antragstellende Person muss ihre Identität und gegebenenfalls ihre Vertretungsbefugnisse nachweisen und die beantragten Daten, Informationen oder Unterlagen genau angeben. 22)
(3) Die Organisationseinheit, die den Antrag entgegennimmt, muss der antragstellenden Person eine Empfangsbestätigung ausstellen, aus der das Eingangsdatum des Antrags, die zugewiesene Protokollnummer, die für die Beantwortung zuständige Organisationseinheit samt Kontaktdaten sowie die Frist, innerhalb welcher die Verwaltung das Verfahren abschließen muss, hervorgehen. 23)
(4) Fehlen im Antrag die Angaben, die benötigt werden, um die Daten, Informationen und Unterlagen ausfindig zu machen, oder erweckt der Antrag den Anschein, dass die antragstellende Person lediglich feststellen will, ob die Verwaltung bestimmte Daten oder Unterlagen besitzt oder nicht (Sondierungsfrage), benachrichtigt der oder die Verfahrensverantwortliche die antragstellende Person innerhalb von 5 Tagen darüber, und zwar auf telematischem Weg im Fall jener, die dieser Form zugestimmt haben, andernfalls per Einschreiben mit Rückschein oder in einer sonstigen Mitteilungsform, die eine Empfangsbestätigung vorsieht. Der oder die Verfahrensverantwortliche beraumt dabei eine Frist von nicht mehr als 10 Tagen an, innerhalb welcher die klärenden oder präzisierenden Angaben vorliegen müssen, damit der Gegenstand des Antrags bestimmt werden kann.
(5) Werden nach Ablauf der Frist die fehlenden Angaben nicht nachgereicht oder reichen die gelieferten Klärungen nach wie vor nicht aus, so erklärt der oder die Verfahrensverantwortliche den Antrag für unzulässig und setzt die betroffene Person darüber in Kenntnis.
(6) Fehlen im Antrag die Personalien der betroffenen Person oder fehlt bei der Übermittlung auf telematischem Weg die Kopie eines Identitäts- oder sonstigen Erkennungsausweises, so verlangt der oder die Verfahrensverantwortliche, sofern möglich, die Nachreichung der fehlenden Angaben bzw. Unterlagen; dafür gewährt er oder sie eine Frist von maximal 10 Tagen.
(7) Kommt die betroffene Person dieser Aufforderung nicht nach oder sind die nachgereichten Angaben nach wie vor unzureichend, archiviert der oder die Verfahrensverantwortliche den Antrag wegen Unverfolgbarkeit.
(8) Was die Übermittlung der Mitteilungen, Daten und Unterlagen anbelangt, berücksichtigt die Verwaltung in jenen Fällen, in denen der Übermittlung auf telematischem Weg nicht zugestimmt wurde, die von der antragstellenden Person bevorzugte Übermittlungsform, es sei denn, damit wäre ein übermäßiger Aufwand für die Verwaltung verbunden oder die ordnungsmäßige Tätigkeit der Verwaltung könnte dadurch beeinträchtigt werden.
(9) Neben der Übermittlung auf telematischem Weg sind folgende Übermittlungsformen zulässig:
- Übermittlung per Post an die in den Kontaktinformationen angegebene Adresse, sofern sämtliche dafür anfallende Kosten und Gebühren im Voraus gezahlt wurden,
- Übermittlung durch persönliche Übergabe im Amt, entweder an die betroffene Person selbst oder an eine von ihr delegierte Person mit entsprechender Vollmacht.