(1) In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 16. Mai 2017, Nr. 18, wird die Ziffer „25“ durch die Ziffer „20“ ersetzt.
(2) In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 16. Mai 2017, Nr. 18, werden die Wörter „22.000 Euro“ durch die Wörter „28.000 Euro“ ersetzt.
(1) Am Ende von Artikel 6 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 16. Mai 2017, Nr. 18, wird folgender Satz angefügt: „Die Voraussetzung, mindestens eine Großvieheinheit zu besitzen, entspricht dem Durchschnittswert des Jahres, das dem Termin für die Antragstellung vorausgeht.“
(2) Nach Artikel 6 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 16. Mai 2017, Nr. 18, wird folgender Absatz 2/bis eingefügt:
„2/bis Für die Zwecke des Beitrags laut Artikel 6/ter des Regionalgesetzes vom 25. Juli 1992, Nr. 7, in geltender Fassung, dürfen der Inhaber/die Inhaberin der Versicherungsposition und die allfälligen weiteren Personen, die als Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der Landwirtschaft eingetragen sind, höchstens 22.000 Euro jährliches Bruttogesamteinkommen aufweisen; davon ausgeschlossen sind das Einkommen aus dem Betrieb selbst sowie die Einkommen aus der Rentenversicherung für Bauern/Bäuerinnen. Das zu berücksichtigende Einkommen bezieht sich auf das vorletzte Jahr vor dem Jahr der Antragstellung.“
(1) Für das Jahr 2020 ist der Termin für die Einreichung der Beitragsanträge laut Artikel 14 des Regionalgesetzes vom 25. Juli 1992, Nr. 7, auf den 31. Juli 2020 verschoben.
(1) Die Änderungen laut dieser Verordnung gelten für Beitragsanträge laut Artikel 14 des Regionalgesetzes vom 25. Juli 1992, Nr. 7, die ab dem Jahr 2020 gestellt werden.
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.