(1) Artikel 4 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 7. Jänner 2008, Nr. 2, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2. Die Gesuche um Benutzung der Turnhallen und Sportanlagen, die in dem von der Kommission laut Artikel 11 ausgearbeiteten Benutzungsplan aufscheinen, werden direkt an die Vorsitzenden der Kommissionen gerichtet.“
(1) Artikel 14/bis des Dekrets des Landeshauptmanns vom 7. Jänner 2008, Nr. 2, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 14/bis (Aufsicht und Reinigung)
1. Für die Organisation und Durchführung der Aufsicht und der routinemäßigen Reinigung von Turnhallen und Sportanlagen für außerschulische Tätigkeiten – einschließlich Verbands- und Amateurmeisterschaften – sorgt, begrenzt auf das Schuljahr 2020/21 aufgrund des Covid-19 Notstandes, das Land im Rahmen der verfügbaren Personalressourcen, unbeschadet der Möglichkeit, diese Aufgaben an die Nutzer der Strukturen zu übertragen, wobei die entsprechenden Kosten zu deren Lasten gehen.“
(1) Artikel 14/ter des Dekrets des Landeshauptmanns vom 7. Jänner 2008, Nr. 2, in geltender Fassung, ist aufgehoben.
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.