1. Für diese Richtlinien gelten folgende Definitionen:
a) Ankauf: Erwerb des beweglichen Gutes ins Eigentum oder in den Besitz durch den Abschluss von Verträgen für Langzeitmiete oder Leasing. Langzeitmiete- und Leasingverträge müssen eine Laufzeit von mindestens zwei Jahren haben,
b) Realisierung der Investition: das Datum der Rechnungsausstellung,
c) fabrikneue Fahrzeuge: neu hergestellte Fahrzeuge oder motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt, wenn die Übergabe innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum der ersten Inbetriebnahme erfolgt oder wenn das Fahrzeug 6.000 km zurückgelegt hat, gemäß der Richtlinie des Rates vom 28. November 2006, Nr. 2006/112/EG,
d) Kraftfahrzeuge zur Personen- und Güterbeförderung: Kraftfahrzeuge der Klassen M1, N1 und N2, gemäß Anhang II, Teil A, der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge („Rahmenrichtlinie“), in geltender Fassung,
e) zwei-, drei- oder vierrädrige elektrische Kleinkrafträder und Motorräder: Fahrzeuge der Klassen L1e-B, L2e, L3e, L5e und L6e oder schwere elektrische Vierradfahrzeuge der Klasse L7e, gemäß Verordnung Nr. 168/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013,
f) Lastenfahrräder: Fahrzeuge mit elektrischem Hilfsmotor der Klasse L1e-A, gemäß Verordnung Nr. 168/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013,
g) CO2-Emissionen je km: die Emissionen, die zum Zeitpunkt der Typengenehmigung festgelegt wurden und unter Punkt V.7 der Zulassungsbescheinigung überprüft werden können.